Norm
EG-RL 2004/48/EG - Enforcement-Richtlinie geistiges Eigentum 32004L0048 Art7 Abs1Rechtssatz
Die Konsequenz des Schutzes vertraulicher Informationen ist nicht die Verweigerung des Eingriffs. Vielmehr sind die Geheimhaltungsinteressen des Gegners durch verfahrensrechtliche Mittel zu schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131689Im RIS seit
27.11.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017