RS OGH 2017/9/7 18ONc1/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2017
beobachten
merken

Norm

ZPO §594 Abs2

Rechtssatz

Die Bezugnahme auf „Fairness“ anstelle auf „Gleichheit“ in § 594 Abs 2 ZPO macht deutlich, dass nicht lediglich auf eine „formale Gleichheit“ abgestellt werden soll. Faire Behandlung bedeutet außerdem nicht, dass beide Parteien tatsächlich im gleichen Maße an dem Verfahren beteiligt waren. Entscheidend ist, dass einer Partei eine faire Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wurde.

Entscheidungstexte

  • 18 ONc 1/17t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2017 18 ONc 1/17t
    Beisatz: Gewährung ungleich langer Fristen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131691

Im RIS seit

27.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten