TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/31 W114 2168187-2

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Veröffentlicht am 31.10.2017
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Entscheidungsdatum

31.10.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32 Abs3

Spruch

W114 2168187-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ hinsichtlich des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2017, GZ W114 2168187-1/2E, entschiedenen Beschwerdeverfahrens über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 15.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2940902010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, beschlossen bzw. zu Recht erkannt:

I.)

1.) Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2017, GZ W114 2168187-1/2E, entschiedene Beschwerdeverfahren über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 15.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2940902010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015, wird von Amts wegen wiederaufgenommen.

2.) Der Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2017, GZ W114 2168187-1/2E, wird wie folgt geändert:

"A)

1) Der Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 15.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2940902010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wird stattgegeben.

2) Der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2940902010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wird insofern abgeändert, als dem Antrag von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 31.03.2015 auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber stattgegeben wird und ihm auf der Grundlage dieser Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen gewährt werden.

3) Die AMA hat gemäß nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig."

II.)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Es wird auf den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 30.08.2017, GZ W114 2168187-1/2E, wiedergegebenen Verfahrensgang hingewiesen.

2. Ergänzend wird ausgeführt, dass der mit der Entscheidung betraute Richter nach Zustellung des Erkenntnisses von einem Vertreter von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) kontaktiert wurde. Dabei wurde hingewiesen, dass an die AMA eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 16.05.2017 übermittelt worden wäre. Aus dieser Bestätigung sei entnehmbar, dass der Beschwerdeführer nur von 01.07.2004 bis 31.12.2009 als Betriebsführer landwirtschaftlich tätig gewesen sei, von 01.01.2010 bis einschließlich 01.01.2015 sei er nicht als Betriebsführer landwirtschaftlich tätig gewesen; mit 01.01.2015 habe er als Betriebsführer wieder begonnen landwirtschaftlich tätig zu sein. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum von 01.01.2010 bis 01.01.2015 somit über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre nicht als Betriebsführer landwirtschaftlich tätig gewesen, sodass er das Erfordernis gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b der Verordnung (EU) 1307/2013 erfülle. Daher sei dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnahm, stattzugeben.

3. Da dieses Dokument dem BVwG von der AMA nicht vorgelegt wurde, ersuchte der zuständige Richter den Beschwerdeführer um Übermittlung einer Ablichtung dieses Dokuments.

4. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 13.09.2017 eine Ablichtung der Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 16.05.2017 samt einer E-Mail-Übermittlungsbestätigung (an die AMA vom 19.05.2017) übermittelt. Aus der SVB-Bestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 31.12.2009 sowie erst ab. 01.01.2015 wieder als Betriebsführer versichert war.

5. Dieses Dokument wurde mit Schreiben vom 21.09.2017, GZ W114 2168187-2/2Z zum Parteiengehör übermittelt.

6. Mit Schreiben vom 03.10.2017, AZ II/4/21/JA/BMM/St_149/2017, bestätigte die AMA den Eingang der SVB-Bestätigung und teilte mit, dass dieses Dokument aus Versehen dem BVwG nicht vorgelegt worden wäre. Inhaltlich führte die AMA aus, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers beigepflichtet werden könnte. Die Bestätigung werde auch von der AMA als Nachweis für den zeitgerechten Bewirtschaftungsbeginn betrachtet.

7. Mit Schreiben des BVwG vom 09.10.2017, GZ W114 2168187-2/3Z, teilte das BVwG unter Hinweis auf § 32 Abs. 4 VwGVG den Verfahrensparteien mit, dass das Beschwerdeverfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werde und ersuchte um ein allfälliges ergänzendes Vorbringen.

8. Innerhalb der zugestandenen Frist wurde von den Verfahrensparteien keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF stellte am 31.03.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber sowie die Gewährung von Direktzahlungen für 2015.

1.2. Der Beschwerdeführer war von 01.07.2004 bis 31.12.2009 als Betriebsführer landwirtschaftlich tätig. Von 01.01.2010 bis einschließlich 01.01.2015 war er nicht als Betriebsführer landwirtschaftlich tätig. Seit 01.01.2015 ist er wieder als Betriebsführer landwirtschaftlich tätig. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 01.01.2010 bis 01.01.2015, somit über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre nicht als Betriebsführer landwirtschaftlich tätig.

1.3. Der Beschwerdeführer hat mit der Vorlage der Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 16.05.2017 nachgewiesen, dass er im Zeitraum von 01.01.2010 bis 01.01.2015 nicht als Betriebsleiter landwirtschaftlich tätig war. Dieses Dokument war zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 30.08.2017, GZ W114 2168187-1/2E, nicht bekannt. Das BVwG hat von diesem Dokument erst nach Erlassung dieses Erkenntnisses am 07.09.2017 Kenntnis erlangt. Dieses Dokument wurde ohne Verschulden des Beschwerdeführers dem BVwG von der AMA nicht vorgelegt. Der Inhalt dieses Dokumentes führt zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Erkenntnis.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen, insbesondere aus der Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 16.05.2017. Deren Richtigkeit und Echtheit steht außer Zweifel.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zur Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens:

§ 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 2013/33 idFd BGBl. I Nr. 24/2017, im Weiteren: VwGVG, lautet auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiedereinsetzung eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

[ ]

[ ]

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

[ ]."

Ausgehend von § 32 Abs. 3 VwGVG kann eine Wiederaufnahme unter den in Abs. 1 normierten Voraussetzungen auch von Amts wegen wiederaufgenommen werden. Das bedeutet, dass bei Vorliegen eines neuen Beweismittels, das ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden konnte und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeiführt, das Bundesverwaltungsgericht ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen kann und letztlich auch in jede Richtung (auch gegenteilig zum ursprünglichen Erkenntnis) entscheiden kann. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Ob dieses "Können" als "Müssen" zu verstehen ist, wird in Zukunft sicherlich noch Gegenstand rechtswissenschaftlicher Diskussionen sein, wird an dieser Stelle jedoch nicht weiter hinterfragt. Aus Billigkeitserwägungen gegenüber dem Beschwerdeführer und unter Berücksichtigung des Sachlichkeitsgebotes bzw. des Gleichbehandlungsgrundsatzes war das bereits abgeschlossene Verfahren jedenfalls wiederaufzunehmen, da ansonsten der Beschwerdeführer weder im gegenständlichen Antragsjahr 2015 noch in nachfolgenden Jahren, obwohl berechtigt, keine Möglichkeit gehabt hätte, Zahlungsansprüche zugewiesen zu bekommen und damit Direktzahlung zu erhalten.

3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Abänderung des Spruchs des Erkenntnisses des BVwG vom 30.08.2017, GZ W114 2168187-1/2E, in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608 (VO (EU) 1307/2013), lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit":

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[ ]

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; [ ]"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[ ]

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[ ]

(8) Bei der Anwendung von Absatz 6 und Absatz 7 Buchstaben a, b und d setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest.

[ ]

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[ ]

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[ ]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1 (VO (EU) 639/2014), lautet auszugsweise:

"Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).

2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.

Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.

Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung gemäß Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von

Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.

3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.

[ ]

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."

3.4. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

Der BF erfüllt alle Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für neue Betriebsinhaber. Insbesondere hat er vor Aufnahme seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. 4561163, am 01.01.2015 über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht als Bewirtschafter landwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeführt.

Er hat auch gemäß Art. 28 Z 4 VO (EU) 639/2014 als solcher Betriebsinhaber seine landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2015 (und damit im Kalenderjahr 2013 oder später) aufgenommen und spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habt, einen Antrag auf die Basisprämie gestellt.

Im Ergebnis bedeutet das, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Neue Betriebsinhaberin zu Unrecht abgewiesen wurde. Vielmehr sind ihm - entsprechend dem von ihm für das Antragsjahr 2015 gestellten MFA - Zahlungsansprüche zuzuweisen. Aufbauend auf diesen Zahlungsansprüchen sind ihm entsprechend den oben wiedergegebenen Bestimmungen für das Antragsjahr 2015 auch Direktzahlungen zu gewähren bzw. auszubezahlen.

Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom BVwG in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den Fall einer amtswegigen Wiederaufnahme eines bereits mit Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens liegt nach Auffassung des BVwG nach durchgeführter Recherche noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Insbesondere ist von Interesse, wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang das Erfordernis des Vorliegens von neuen Beweismitteln sieht. Dabei stellt sich bspw. die Frage, ob diese neuen Beweismittel zum Zeitpunkt der ersten, revidierten Entscheidung noch nicht existiert haben dürfen, oder wovon das BVwG ausgeht, diese schlichtweg zwar existiert haben aber ohne Verschulden des Beschwerdeführers und des erkennenden Gerichtes diesem nicht bekannt waren.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme, Berechnung, Bescheidabänderung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Junglandwirt,
landwirtschaftliche Tätigkeit, Mitteilung, Prämiengewährung,
Revision zulässig, Wiederaufnahme, Zahlungsansprüche, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2168187.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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