TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/2 I413 2172306-1

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Veröffentlicht am 02.11.2017
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Entscheidungsdatum

02.11.2017

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I413 2172306-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX Steuerberatungsgesellschaft mbH (FN XXXX) gegen den Bescheid der der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 05.02.2017 wegen Beitragsnachverrechnung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die belangte Behörde führte für den Prüfungszeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 eine GPLA betreffend die Beschwerdeführerin durch, mit dem Ergebnis, dass Mag. XXXX für die Beschwerdeführerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit eine neue Buchhaltungs- und Lohnverrechnungssoftware erbracht hat und die Lohnsteuerpflicht bestand (Schlussprotokoll vom 18.11.2016).

2. Der Prüfbericht für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 weist einen Nachverrechnungsbetrag von Euro 1.974,25 zuzüglich Euro 316,97, insgesamt Euro 2.291,22, betreffend Mag. XXXX als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin aus.

3. Mit Bescheid vom 05.07.2017 "wegen Pflichtversicherung" entschied die belangte Behörde wie folgt:

"I. Frau XXXX, Mag. rer. soc. oec.XXXX(VSNR: XXXX) war auf Grund ihrer Tätigkeit als Projektmitarbeiterin für den Dienstgeber XXXX Steuerberatungsgesellschaft mbH, XXXX, im nachfolgenden Zeitraum/ (in den nachfolgenden Zeiträumen)

– 01.08.2014 – 31.12.2014

als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert. [ ]

II. Frau XXXX, Mar. rer. soc. oec. XXXX (VSNr.: 31144 180577) war auf Grund ihrer Tätigkeit als Projektmitarbeiterin für den Dienstgeber XXXX Steuerberatunsgesellschaft mbH, XXXX, im nachfolgenden Zeitraum/(in nachfolgenden Zeiträumen)

- 01.05.2014-31.07.2014

Als Dienstnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert. [ ]"

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 07.07.2017 zugestellt. Mag. XXXX wurde er am 10.07.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Der Bescheid bleib von beiden Parteien unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

4. Mit Bescheid vom 05.07.2017 "wegen Beitragsverrechnung" entschied die belangte Behörde wie folgt:

"I. Die XXXX Steuerberatungsgesellschaft mbH ist als Dienstgeberin verpflichtet, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Unterlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer, für die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume, in Höhe von Euro 1.974,25 zu entrichten. Die Beilagen (Prüfbericht vom 22.11.2016, Aufstellung vom 22.11.2016) bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.

II. Die XXXX Steuerberatungsgesellschaft mbH ist als Dienstnehmerin weiters verpflichtet, die aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 22.11.2016 in Höhe von Euro 316,97 zu entrichten."

Die in Spruchpunkt I dieses Bescheides angeführte Beilage weist unter anderem Mag. XXXX als Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin für die Zeiträume 01.05.2014 bis 31.07.2014 und 01.08.2014 bis 31.12.2014 aus.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene "Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2017 wegen Beitragsnachverrechnung" vom 02.08.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.08.2017, in der die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der unrechtlichen Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht und die vollumfängliche Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wurden.

6. Mit Schriftsatz vom 03.10.2017 legte die belangte Behörde die Akten samt der Beschwerde vor, fasste den Sachverhalt nochmals zusammen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang enthaltene Sachverhalt wird zu den maßgeblichen Tatsachenfeststellungen erhoben. Weiters wird festgestellt:

Mag. XXXX war im Zeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2014 als Dienstnehmerin für den Dienstgeber XXXX Steuerberatungsgesellschaft mbH in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, sowie in der Arbeitslosenversicherung versichert. Im Zeitraum 01.05.2014 bis 31.07.2014 war sie als Dienstnehmerin für den Dienstgeber XXXX Steuerberatungsgesellschaft mbH in der Unfallversicherung versichert.

Die Beschwerdeführerin ist als Dienstgeberin verpflichtet, für die Dienstnehmerin Mag. XXXX im Zeitraum 01.05.2014 bis 31.07.2014 und 01.08.2014 bis 31.12.2014 allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen zu entrichten.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittig vorliegenden Akteninhalt. Dass Mag. XXXX Dienstnehmerin für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Zeitraum 01.05.2014 bis einschließlich 31.12.2014 pflichtversichert und zwar im Zeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2014 mbH in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, sowie in der Arbeitslosenversicherung und im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 in der Unfallversicherung pflichtversichert war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem rechtskräftigen Bescheid vom 05.07.2015 wegen Pflichtversicherung.

Die Tatsachenfeststellung, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für Mag. XXXX beitragspflichtig ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Umstand, dass eine Pflichtversicherung gemäß dem rechtskräftigen Bescheid vom 05.07.2015 wegen Pflichtversicherung vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Vorab wird angemerkt, dass sich die Beschwerde vom 02.08.2017 ausdrücklich gegen den Bescheid vom 05.07.2017 "wegen Beitragsnachverrechnung" richtet. Der Bescheid vom 05.07.2017 wegen Pflichtversicherung – in ihm ist die Dienstnehmereigenschaft von Mag. XXXX festgestellt worden – wird mit der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft.

Aufgrund des Bescheides vom 05.07.2017 "wegen Pflichtversicherung" steht die Dienstnehmereigenschaft von XXXX und damit die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Arbeitsnehmerin für den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.07.2014 bezüglich der Unfallversicherung und für den Zeitraum 01.08.2014 bis 31.12.2014 betreffend die Vollversicherung fest. Einwendungen gegen die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft sind im Verfahren betreffend die Beitragsnachzahlung nicht aufzugreifen, da im Verfahren betreffend die Beitragsnachzahlung nur mehr die Festsetzung der Beiträge dieser Nachzahlung, nicht aber die Frage der Dienstnehmereigenschaft von Mag. XXXX zu überprüfen ist. Soweit sich daher das Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde gegen das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft von Mag. XXXX richtet, ist hierauf in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen. Aufgrund der Rechtskraft des Bescheides vom 05.07.2017 wegen Pflichtversicherung steht sohin die Dienstnehmereigenschaft von Mag. XXXX und die Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin rechtskräftig fest und kann nicht mehr durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieses Verfahrens überprüft werden.

Die gegenständliche Beschwerde bringt keine Gründe vor, welche die Rechtsmäßigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit der Beitragsnachzahlung in Zweifel ziehen. Aus dem den Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen sind ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine etwaige Unrichtigkeit der Beitragsnachverrechnung zu ersehen.

Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, 22.04.2015 Ra 2014/12/0003). Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die Entscheidung der belangten Behörde über die Beitragsnachzahlung, nicht jedoch über die Feststellung der Pflichtversicherung von Mag. XXXX. Die Beschwerde wendet sich unmissverständlich gegen den Bescheid der belangten Behörde "wegen Beitragsnachzahlung", nicht aber gegen jenen vom gleichen Tag "wegen Pflichtversicherung". Eine Umdeutung der Beschwerde gegen den Bescheid "wegen Beitragsnachzahlung" in eine gegen den Bescheid "wegen Pflichtversicherung" ist aufgrund des unmissverständlichen Wortlautes der Beschwerde nicht möglich. Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht auch nur den bekämpften Bescheid "wegen Beitragsnachzahlung" einer Prüfung unterziehen. Nachdem die gegenständliche Beschwerde keine Gründe für die Aufhebung des bekämpften Bescheides aufzuzeigen vermag, war der Beschwerde kein Erfolg beschieden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

Nach § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde kein entsprechender Antrag gestellt. Eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amtswegen erwies sich im vorliegenden Fall als nicht erforderlich, weil der maßgebliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde. Dieser ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch aktuell und vollständig. Die Verwaltungsbehörde hat die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt sie. Die gegenständliche Beschwerde wirft keine Anhaltspunkte auf, die den maßgeblichen Sachverhalt bzw. die von der Behörde zu lösende Rechtsfrage als strittig erscheinen lässt. Daher konnte im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall lag eine Einzelfallenscheidung vor, welche keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufwirft. Einzelentscheidungen sind in der Regel nicht reversibel.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Beschwerdegegenstand,
Dienstgebereigenschaft, Dienstnehmereigenschaft, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2172306.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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