Entscheidungsdatum
02.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2103134-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Uganda, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 831040504/1692261, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsbürger von Uganda, stellte am 17.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2013 erklärte er, homosexuell zu sein und deswegen Uganda verlassen zu haben. Er sei legal etwa einen Monat zuvor ausgereist. Er legte einen Reisepass, ausgestellt am 17.08.2012, vor.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt am 17.12.2013 eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs für Asylwerber vor. Am 01.04.2014 wurde ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers übermittelt, in welchem er auf die Verschärfung der Gesetzgebung in Uganda in Bezug auf Homosexuelle im Februar 2014 verwies und ein Schreiben eines Gemeindevorstehers in Uganda vorlegte, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Homosexualität aus seiner Gemeinde verstoßen werde. Am 24.07.2014 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch eine Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer r machte widersprüchliche Angaben zu seiner Familie im Vergleich zu den Angaben in der Erstbefragung. Der Beschwerdeführer erklärte, in seiner Gemeinde mehrmals angegriffen worden zu sein, weil man ihm unterstellt habe homosexuell zu sein. Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Uganda erörtert. In einer schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.07.2014 wurde auf verschiedene Berichte über die Situation Homosexueller in Uganda verwiesen. Am 20.10.2014 wurde eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs der Stufe A2 und das Zeugnis über die positiv abgelegte A2-Deutschprüfung vom 29.09.2014 vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich am 02.01.2015 einvernommen und erklärte ausdrücklich, mit der Einvernahme durch eine weibliche Referentin des BFA einverstanden zu sein. Von Seiten des BFA wurde darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gesetz vom 24.02.2014 vom Verfassungsgericht Ugandas für nichtig erklärt worden sei. Am 16.01.2015 wurde eine Teilnahmebestätigung für den Kurs "Deutsch intensiv B1" vorgelegt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Uganda zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden als nicht glaubhaft qualifiziert.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.02.2015 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht am 06.03.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Uganda zuerkennen; allenfalls die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er aufgrund seiner Homosexualität von den Bewohnern seines Heimatortes, einem Vorort von Kampala, angegriffen worden sei. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, sich mit dem Schreiben des Gemeindevorstehers in keiner Weise auseinandergesetzt zu haben. Das Recht auf Parteiengehör sei zudem verletzt worden, weil aus dem Bescheid hervorgehe, dass eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet worden sei, diese dem Beschwerdeführer aber nie zur Kenntnis gebracht worden sei. In einem beigelegten handschriftlichen Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer, dass ihm von seinen Nachbarn vorgeworfen worden sei, Homosexualität verbreiten zu wollen. Er sei eines Tages von zwei Männern angegriffen worden, welche die Absicht gehabt haben würden, ihn zu töten.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2015 vorgelegt.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.03.2016 wurde eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses Stufe B1 vorgelegt und informiert, dass der Beschwerdeführer für den 30.04.2016 zur B1-Prüfung angemeldet sei. Dem Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum vom 25.02.2016 bis 30.07.2016 eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Am 23.03.2017 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum vertreten werde. Mit Schreiben vom 19.07.2017 wurde eine Bestätigung über die freiwillige Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Hort übermitteilt.
Das Verfahren wurde am 27.07.2017 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde das Länderinformationsblatt zu Uganda vom 27.09.2017 und eine von der erkennenden Richterin in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.10.2017 übermittelt. Dazu langte am 27.10.2017 eine Stellungnahme ein, mit der zwei Zeitungsartikel (Cicero Online, "Tödliche Schwulenjagd", abrufbar unter:
http://cicero.de/aussenpolitik/toedliche-schwulenjagd/46355 sowie Washington Blade, "Report: Anti-LGBT persecution increased under Uganda law" vom 22.04.2016, abrufbar unter http://www.washingtonblade.com/2016/04/22/report-anti-lgbt-persecution-increased-under-uganda-law/) zur Situation von Homosexuellen in Uganda übermittelt wurden.
Am 30.10.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der unbescholtene und volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ugandas. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2013 und damit rund vier Jahre im Bundesgebiet. Gegenständlich handelt es sich um das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe Musoga und stammt aus dem Großraum Kampala. Er bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der Beschwerdeführer hat Familie in Uganda und steht bzw. stand bis vor kurzem in Kontakt mit seiner dort lebenden Schwester.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist arbeitsfähig.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat gewisse Deutschkenntnisse erworben und auch gewisse Integrationsschritte am Arbeitsmarkt vollzogen, doch kann nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen wird der Beschwerdeführer in Uganda nicht wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Uganda einer sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation in Uganda
Folgende Feststellungen zur Lage in Uganda werden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 27.09.2017 getroffen:
Politische Lage
Uganda ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident Yoweri Kaguta Museveni ist Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 6.2017a). Nach den Terror-Regimes von Idi Amin und Milton Obote begann in Kampala am 26.1.1986 mit Museveni ein neues Kapitel in der Geschichte Ugandas. Vor der Wahl im Februar 2006 wurde im Jahr 2005 das Mehrparteiensystem wieder eingeführt (AA 8.2017a). Am 18.2.2016 hat die Bevölkerung den amtierenden Präsidenten Yoweri Museveni ein weiteres Mal gewählt, wie auch schon im Jahr 2011 oder bei der ersten Mehrparteienwahl seit 26 Jahren im Jahr 2006. Wie schon in den Wahljahren zuvor, wurde auch bei den aktuellen Wahlen von allen beteiligten Parteien ein heißer Wahlkampf geführt. In der Wahlwoche wurde der aussichtsreichste Oppositionskandidat, Kizza Besigye vom Forum for Democratic Change (FDC), mehrfach kurz verhaftet. Am Wahltag verzögerte sich die Anlieferung der Wahlunterlagen in einigen Wahllokalen der Hauptstadt, ansonsten verlief die Wahl vorwiegend friedlich (GIZ 6.2017a).
Bei einer Wahlbeteiligung von 63,5% erreichte Präsident Museveni mit seiner NRM-Partei 60,6% der Stimmen (2011: 68,38%; 2006: 59,28%). Sein Herausforderer und früherer Leibarzt Kizza Besigye, kam an die zweite Stelle mit 35,4% (2011: 26,01%; 2006: 37,36%). Als aussichtsreicher unabhängiger Kandidat galt der ehemalige Premierminister Amama Mbabazi, er erzielte jedoch nur 1,43% der Stimmen. Alle weiteren Kandidaten erzielten weniger als ein Prozent der Stimmen (GIZ 6.2017a).
Ugandas Kabinett gilt mit 81 Mitgliedern als drittgrößtes weltweit, nur Nordkorea und Kenia haben mehr Minister (GIZ 6.2017a).
Die nächsten Wahlen werden Anfang 2021 stattfinden. Zeitgleich zu den Präsidentschaftswahlen wurden die Abgeordneten des 10. Parlaments gewählt. Im Parlament hat die NRM mit 293 Sitzen die deutliche Mehrheit, gefolgt von der FDC mit 36, der DP mit 15 und der UPC mit 6 Sitzen. An unabhängige Kandidaten gingen 10 Sitze und an die UPDF 10. Das Parlament hat sich um 51 Sitze vergrößert und besteht jetzt aus 426 Mitgliedern (GIZ 6.2017a).
Die Verfassung von 1995, geändert und ergänzt 2005, enthält einen Katalog von Grundrechten, darunter Versammlungs- und Meinungsfreiheit, rechtliches Gehör, Religions- und Informationsfreiheit sowie Schutz für Frauen, Kinder, Behinderte und ethnisch-religiöse Minderheiten. Eine Bestimmung über die Amtszeitbeschränkung des Staatsoberhaupts auf zwei Wahlperioden wurde 2005 aufgehoben (AA 8.2017a).
Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit;
Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit;
finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8.2017a).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2017
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 11.9.2017
Sicherheitslage
Die politische Lage in Uganda kann als relativ stabil bezeichnet werden. Bei Demonstrationen kann es aber zu gewalttätigen Ausschreitungen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen (EDA 11.9.2017). Aktivitäten terroristischer Gruppen können auch in Uganda nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 11.9.2017). Zuletzt kam es am 11.7.2010 in der Hauptstadt Kampala zu Bombenanschlägen, bei denen es Todesopfer und viele Verletzte gab. Laut Angaben der ugandischen Behörden konnte am 13.9.2014 ein weiterer Terroranschlag der somalischen Miliz al Shabaab in Kampala vereitelt werden (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017). Auch weiterhin ist von einer Gefährdung auszugehen und es wird zu besonderer Vorsicht und erhöhter Wachsamkeit an öffentlichen Orten geraten (AA 11.9.2017; vgl. BMEIA 11.9.2017, FD 11.9.2017).
Die Sicherheitslage im Norden und Nordosten des Landes ist prekär. Dort bedrohen Stammesfehden und kriminelle Banden die Sicherheit. Der Konflikt im Südsudan hat Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden Gebieten Ugandas. Außerdem besteht Minengefahr. Grenzgebiete zur Demokratischen Republik (DR) Kongo werden gelegentlich von verschiedenen Rebellengruppen aus dem Nachbarland heimgesucht. Eine zuverlässige Bewachung der Nationalparks durch offizielle Sicherheitskräfte ist in diesen Gegenden nicht immer gewährleistet. Seit Mai 2012 führen Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und Milizen in der DR Kongo nahe der Grenze zu Uganda zu Flüchtlingsströmen (EDA 11.9.2017). Aufgrund des Risikos eines Rebellenübergriffes aus der DR Kongo rät das französische Außenministerium ausdrücklich davon ab, sich in grenznaher Umgebung zu bewegen (FD 11.9.2017; vgl. EDA 11.9.2017).
Das Gebiet im Norden Ugandas birgt keine besonderen Risiken mehr, obwohl immer wiederkehrende Spannungen zwischen den Kommunen mit der südsudanesischen Grenze im Bezirk Moyo gemeldet werden. Zusätzlich zu den Risiken, die mit dem Straßenverkehr verbunden sind, gilt die Achse nach Juba im südlichen sudanesischen Teil zwischen Nimule und der Hauptstadt des Südsudan als gefährlich (FD 11.9.2017).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (11.9.2017): Uganda - Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/UgandaSicherheit.html, Zugriff 11.9.2017
-
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.9.2017): Uganda - Reiseinformation (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise,
http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/uganda/, Zugriff 11.9.2017
-
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.9.2017): Uganda - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/uganda/reisehinweise-fueruganda.html, Zugriff 11.9.2017
-
FD - France Diplomatie (11.9.2017): Ouganda - Conseils aux voyageurs,
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/ouganda-12331/, Zugriff 11.9.2017
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a, AA 8.2017a), allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs, des Hohen Gerichts und der Berufungsgerichte mit Zustimmung des Parlaments. Aufgrund nicht besetzter Stellen bei diesen Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei Verfahren. Manchmal verhindert die mangelnde Beschlussfähigkeit der Gerichte die Weiterführung von Verfahren (USDOS 3.3.2017).
Das Centre for Public Interest Law (CEPIL) berichtet im August, dass Korruption vorwiegend in Form von Bestechungsgeldern für Beamte und Richter auftritt, um sich dadurch eine Vorzugsbehandlung zu erkaufen. Der Bericht von CEPIL stellt fest, dass "systemische Korruption innerhalb des Justizsystems die Menschenrechte und das öffentliche Vertrauen untergräbt". In mehreren Fällen wurde davon berichtet, dass die Polizei korrupte Justizbedienstete unterer Instanzen verhaftet hat. Bei höheren Gerichten kam es zu keinen derartigen Verhaftungen (USDOS 3.3.2017).
Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 8.2017a), eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Dies führt zu langen Untersuchungshaftzeiten (AA 8.2017a). Vor allem finden gerade die Menschen in armen und ländlichen Regionen keinen oder nur unzureichenden Zugang zu den Organen der staatlichen Rechtspflege. Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/ Zugriff 13.9.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 13.9.2017
Sicherheitsbehörden
Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People’s Defense Forces – UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die UPDF kann zivile Behörden bei Unruhen unterstützen (USDOS 3.3.2017).
Der bei der UPDF angesiedelte militärische Geheimdienst kann Zivilisten verhaften, die terroristische Aktivitäten verdächtigt werden. Weitere Sicherheitsbehörden sind u.a. das Directorate of Counter Terrorism, das Joint Intelligence Committee und die Special Forces Brigade. Außerdem gibt es noch unzählige sogenannte "crime preventers", mit Kurzausbildung versehene Zivilisten, die nominell den Bezirkspolizeibehörden unterstehen und in ihrer Gemeinde mit Vehaftungsbefugnis ausgestattet sind (USDOS 3.3.2017).
Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung (GIZ 6.2017a), schlechte Bezahlung (USDOS 3.3.2017; vgl. GIZ 6.2017a) und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt (USDOS 3.3.2017). Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes (GIZ 6.2017a).
Quellen:
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2.050 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Es gab trotzdem glaubwürdige Berichte, wonach Sicherheitskräfte Verdächtige gefoltert und geschlagen hätten (USDOS 3.3.2017). Ugandas Polizei kam massiv in die Schlagzeilen, nachdem bekannt wurde, dass nicht nur Gewalt gegen Verdächtige bzw. Bürger ausgeübt, sondern auch immer wieder Folter angewendet wurde (GIZ 6.2017a). Es gab mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppen, einschließlich der ACTV, dass die Regierung oder ihre Beamten (Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal) willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben, auch als Folge von Folter (USDOS 3.3.2017). Der Präsident sprach sich gegen diese brutale Methoden aus und will stattdessen in die Qualität der polizeilichen Ermittlungen investieren (GIZ 6.2017a). Die Menschenrechtskommission (UHRC) veranstaltet Ausbildungsmaßnahmen zu Menschenrechten für Sicherheits- und Verwaltungsbehörden (USDOS 3.3.2017).
Das African Center for Treatment and Rehabilitation of Torture Victims (ACTV) registrierte im Zeitraum Jänner-Juni 2016 856 Foltervorwürfe gegen die Sicherheitskräfte. ACTV bot 142 Folteropfern Rechtshilfe und reichte in drei Fällen Klage ein. Die Menschenrechtskommission UHRC vergab im Zeitraum Jänner-Juni 2016
10.450 US-Dollar an Kompensationszahlungen für Folter- und andere Opfer (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 13.9.2017
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/306297/443571_de.html, Zugriff 13.9.2017
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption in den Behörden vor, jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist weit verbreitet und diesbezügliche Straffreiheit ist ein Problem. Medien berichteten über zahlreiche Fälle von Korruption in der Regierung. Die Polizei verhaftete und suspendierte mehrere Polizeibeamte, die in Bestechung, Erpressung und Korruption verwickelt waren. Die Behörden verhafteten mehrere Richter und Justizbeamte wegen Fälschung und Bestechung (USDOS 3.3.2017). Korruption ist in Uganda ein sehr aktuelles Thema, in das sich selbst Präsident Museveni aktiv einbringt und zu dem sich auch die Presse freimütig äußert. Nach dem Corruption Perception Index (CPI) rangiert Uganda auf Platz 151 von 176 untersuchten Ländern (GIZ 6.2017a; TI 2016). Neben dem Staat bemühen sich jetzt auch immer mehr internationale Geberländer und NGOs, wie die Anticorruption Coalition Uganda, um eine Reduzierung der Korruption. Erstmals erarbeitet eine Aufsichtsbehörde der Regierung – das Inspectorate of Government - einen eigenen Korruptionsreport, der Fakten und Werkzeuge aufzeigt um Korruption zu bekämpfen. Eine neue Smartphone App soll nun den Bürgern selber die Möglichkeit geben die Korruption zu bekämpfen. Auf dem Handy kann ersehen werden welche Schule oder Krankenstation wie viel Geld für welchen Zweck vom Staat erhalten haben. Bei Korruptionsverdacht kann der Bürger direkt einen Alarm abschicken (GIZ 6.2017a).
Quellen:
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017
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TI - Transparency International (2016), https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 14.9.2017
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017
Allgemeine Menschenrechtslage
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, schweigt aber über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten (USDOS 3.3.2017).
Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen) (USDOS 3.3.2017), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, HRW 12.1.2017), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 3.3.2017).
Die Menschenrechtskommission UHRC, eine verfassungsrechtlich beauftragte Institution mit quasi-gerichtlichen Befugnissen, ist befugt, Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, die Freilassung von Insassen zu veranlassen und Entschädigung für die Opfer von Missbrauch zu vergeben (USDOS 3.3.2017).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit werden weiterhin eingeschränkt. Das 2013 in Kraft getretene Gesetz über die Regelung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act - POMA) wurde dazu benutzt, öffentliche Versammlungen weitgehend zu verhindern. Es gab der Polizei die Befugnis, diese zu verbieten und aufzulösen (GIZ 6.2017a; vgl. USDOS 3.3.2017).
Uganda verfügt über eine breite und vielfältige Medienlandschaft und seit der Machtübernahme Musevenis erfreut sich das Land einer relativ freien und teilweise regierungskritischen Presse. Im Februar 2015 kam das Lesben- und Schwulenmagazin Bombastic heraus. Ein gewagtes Unterfangen in einem Land, in dem Homosexualität illegal ist. Sehr populär und zugleich die wichtigste Informationsquelle der Bevölkerung ist in Uganda das Radio. Auch das Fernsehen wird, vor allem im städtischen Bereich, immer beliebter. In einer mannigfaltigen unabhängigen Medienszene mit über zwei Dutzend Zeitungen und rund 100 Radio- und Fernsehsendern findet sich eine lebhafte politische Diskussion. Dennoch gibt es immer wieder Einschränkungen, so z.B. Verhaftungen von Journalisten, Schließungen von Radiostationen oder Blockaden von Webseiten und auch Angriffe auf Journalisten. So wurden auch nach den Wahlen Journalisten, die über die von der Opposition geförderten Demonstrationen berichteten, von Seiten der Regierung als Feinde eingestuft, z.T. verbal angegriffen, geschlagen oder gar verletzt (GIZ 6.2017a).
Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit gewährleistet, respektiert die Regierung dieses Recht in der Praxis nicht (USDOS 3.3.2017). Während und vor den Wahlen 2016 schränkte die Polizei, die Rechte der politischen Opposition auf Vereinigung und friedlicher Versammlung ein. Zudem benutzte die Polizei im Jahr 2016, unnötige und unverhältnismäßige Gewalt um friedliche Versammlungen und Demonstrationen zu zerstreuen, was manchmal zum Tod von Demonstranten und Umstehenden führte (AI 22.2.2017; vgl. HRW 12.1.2017).
Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des Commonwealth haben die Wahlen 2016 - unter Hervorhebung ihres friedlichen Verlaufs - in wesentlichen Punkten scharf kritisiert: fehlende Unabhängigkeit der Wahlkommission; Einschüchterung und exzessive Gewalt der Sicherheitskräfte gegen Opposition, Medien und Öffentlichkeit;
Verletzung der Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit;
finanzielle Übermacht Musevenis und seines NRM (AA 8.2017a).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 14.9.2017
-
AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 14.9.2017
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017
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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Uganda, http://www.ecoi.net/local_link/334727/463174_en.html, Zugriff 14.9.2017
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind schlecht und in manchen Fällen lebensbedrohlich. Schwerwiegende Probleme sind lange Untersuchungshaft, Überbelegung und unangemessener Personalstand. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Insassen foltern. Es gibt vereinzelte Berichte von Zwangsarbeit im Gefängnis. Es kommt auch vereinzelt zu Todesfällen aufgrund von Folter und Misshandlungen (USDOS 3.3.2017).
Überlange Untersuchungshaftzeiten und eine unzureichende Infrastruktur bei Gerichten, Polizei und Gefängnissen sind an der Tagesordnung. Verfahren dauern lange und sind nicht transparent (GIZ 6.2017a). Die Behörden geben dem Strafrechtssystem die Schuld an der Überbelegung, da sie nicht in der Lage sind, die Fälle rechtzeitig zu bearbeiten (USDOS 3.3.2017). Gefängnisse sind mit einem Belagsstand von 273% überfüllt. Im Zentralgefängnis in Lira, das für 250 Insassen ausgelegt ist, leben 700 Gefangene. Sie schlafen in Schichten und warten zum Teil schon seit drei bis vier Jahren auf ihren Prozess (GIZ 6.2017a).
In Gefängnissen in Kampala sind medizinische Versorgung, fließendes Wasser sowie angemessene sanitäre Einrichtungen, Belüftung und Lichtverhältnisse gewährleistet. Doch diese Gefängnisse zählen zu den Überfülltesten. Schwerwiegende Probleme in Gefängnissen außerhalb von Kampala sind ein Mangel an Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung sowie schlechte sanitäre Einrichtungen. Langwierige Untersuchungshaft ohne Kontakt zur Außenwelt, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Gewalt von Banden, Menschenhandel und Kinderarbeit stellen weiterhin ein Problem dar. Gefängnisbeamte sollen Gefangene auf privaten Bauernhöfen und Baustellen angestellt haben. Männliche Häftlinge leisten oft mühselige körperliche Arbeit, während weibliche Häftlinge oft handelsfähige Kunsthandwerke, wie z. B. geflochtene Körbe, herstellen (USDOS 3.3.2017).
In jedem Gefängnis gibt es einen zuständigen stellvertretenden Menschenrechtsbeauftragten, der Beschwerden untersucht und zwischen der Gefängnisleitung und den Häftlingen vermittelt. Die Strafvollzugsbehörde räumt allerdings einen Rückstand bei der Untersuchung von Beschwerden ein (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 14.9.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 14.9.2017
Todesstrafe
Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen (GIZ 6.2017a). Im Jahr 2016 wurde in Uganda die Todesstrafe weder vollstreckt noch verhängt; 208 zum Tode verurteilte Personen befanden sich in Haft (AI 11.4.2017).
Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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AI - Amnesty International (11.4.2017): Death Sentences and Executions 2016,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1491901514_act5057402017english.pdf, Zugriff 25.09.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 11.9.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 11.9.2017
Ethnische Minderheiten
Uganda ist - wie die meisten afrikanischen Länder - ein Vielvölkerstaat. Die Bevölkerung ist ethnisch, kulturell, sprachlich und religiös heterogen und komplex. Im Land leben ca. 40 Nationalitäten (Ethnien), die aufgrund ihrer Kultur und Sprache zwei Hauptblöcke bilden: die Bantuvölker im Süden und die Niloten und Nilohamiten im Norden. Die unterschiedlichen Ethnien Ugandas weisen eine große kulturelle Vielfalt auf. Zahlenmäßig sind die Bantu die größere Volksgruppe. Die Baganda stellen mit 17% die größte ethnische Gruppe Ugandas. Während die Bambuti und Batwa als eine bedrohte und diskriminierte Minderheit im Westen des Landes leben, sind ihre Nachbarn, die Batooro in einem Königreich organisiert. Einen Gegensatz zu den relativ gut entwickelten Regionen des Südens bildet das im Nordosten des Landes gelegene Karamoja, die ärmste, trockenste und am meisten unterentwickelte Region Ugandas. Hier leben die Karimajong (GIZ 6.2017b).
Es gibt Berichte darüber, dass es zwischen ethnischen Minderheiten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen um Land, Weiderechte, Grenzziehungen und andere Themen gekommen ist. Anders als in den Vorjahren gab es keine Berichte darüber, dass benachbarte Gemeinden die Ethnie der Batwa diskriminieren, welche 1992 von der Regierung vertrieben wurde, als zwei Nationalparks und das Echuya-Reservat gegründet wurden. Die Konflikte in den vergangenen Jahren resultierten aus Ressentiments lokaler und ethnischer Gruppen im Gebiet, in dem die Regierung die Batwa umsiedelte (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017b): Uganda - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/uganda/gesellschaft/, Zugriff 19.9.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017
Homosexuelle
Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft (USDOS 3.3.2017).
Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das 2009 eingebrachte Gesetz gegen Homosexualität (AA 8.2017a; vgl. AI 22.2.2017, GIZ 6.2017a). Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht dieses Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet worden war (AA 8.2017a; vgl. GIZ 6.2017a). Trotzdem nimmt die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bi- und Intersexuellen weiterhin zu (GIZ 6.2017a). Die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) Personen werden weiterhin missachtet (AI 22.2.2017). Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern ist auch in Uganda das Wissen um diese Lebensform kaum verbreitet. Fast alle Erwachsenen sind verheiratet und somit bleibt das Phänomen oftmals unentdeckt (GIZ 6.2017a).
Im August 2016 stürmte die Polizei unrechtmäßig eine Veranstaltung, die Teil des Gay Pride Festivals in Kampala war. Die Polizei schloss die Tore des Veranstaltungsortes ab, verhaftete Aktivisten und schlug und erniedrigte Menschen und verletzte Vereinigungs- und Versammlungsrechte (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, AI 22.2.2017). Sechzehn Personen – vorwiegend Aktivisten – wurden vorübergehend verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017).
In den hier herangezogenen Quellen werden keine Fälle erwähnt, wo Haftstrafen aufgrund von Homosexualität ausgesprochen worden wären.
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Uganda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_4306007B48106D1E6495B5424DCDAAEB/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.9.2017
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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/336533/479206_de.html, Zugriff 19.9.2017
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017a): Uganda - Geschichte & Staat, Menschenrechte, http://liportal.giz.de/uganda/geschichte-staat/, Zugriff 19.9.2017
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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Uganda,
http://www.ecoi.net/local_link/334727/476481_de.html, Zugriff 19.9.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Uganda, https://www.ecoi.net/local_link/337247/480011_de.html, Zugriff 19.9.2017
Grundversorgung und Wirtschaft
Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage erzielt (AA 8.2017b; vgl. GIZ 6.2017c). Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56% (1992) auf unter 22% im Jahr 2015. Auf der Grundlage internationaler Standards liegt die Armutsquote bei ca. 35% (Weltbank Poverty Assessment 2016) (AA 8.2017b). Nach anderer Quelle sank die Armutsrate bis zum Jahr 2013 auf 19,7% (GIZ 6.2017c).
Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5% und 10%. Im Jahr 2016 betrug das Wachstum 4,8%. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Das Prokopfeinkommen sinkt deshalb derzeit. Der Anstieg der Inflation hat sich seit 2014 beschleunigt und lag im März 2017 bei 6,7% (auf Jahresbasis). Der Staatshaushalt ist zu rund 20% geberabhängig (AA 8.2017b). Rund 80% der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Subsistenzwirtschaft (AA 8.2017b; vgl. GIZ 6.2017b).
Besondere Bedeutung für die Wirtschaft haben Erdöl-Funde entlang des Albert-Grabens. Sofern sich diese wie prognostiziert wirtschaftlich fördern lassen, könnte sich dies positiv auf die Staatseinnahmen und die Binnenwirtschaft auswirken (AA 8.2017b). Die Sektoren Industrie (21%) und Dienstleistungen (54,4%) gewinnen an Bedeutung. Hier spielen Telekommunikation, der Finanzsektor und Tourismus eine Rolle. Die Charakterisierung der ugandischen Wirtschaft und die Beschreibung der entwicklungshemmenden Faktoren belegen, dass Uganda nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Trotz durchschnittlicher Wachstumsraten in den letzten Jahren von ca. 5% herrscht auf dem Lande nach wie vor eine unbeschreibliche Armut. Bei einer Verstädterungsrate von 16% - einer der geringsten Afrikas - ist hiervon der Großteil der Bevölkerung betroffen. Nur dank der Fruchtbarkeit des Landes kommen große Hungersnöte nicht vor. Der Internationale Währungsfond (IWF), Weltbank und weitere Geber honorieren die entwicklungspolitischen Bemühungen Ugandas durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen. Besonders in benachteiligten Gebieten gibt es vielfältige Programme, z.B. den Northern Uganda Social Action Fund (NUSAF), oder Alternative Basic Education (ABEK) for Karamoja (GIZ 6.2017c).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (8.2017b): Uganda - Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Uganda/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.9.2017