TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/7 L523 2147157-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2017
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Entscheidungsdatum

07.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

L523 2147157-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 23.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 21.01.2015 stellte der Beschwerdeführer von Deutschland aus – dort war er von Juni 2014 bis Mai 2015 als Au-Pair beschäftigt – einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Dieser Antrag wurde am 19.06.2015 negativ beschieden. In der Folge stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag in Österreich.

2. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, befindet sich seit 10.05.2017 in Österreich und stellte am 21.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Georgien seit 2007 Mandatar der nationalistischen Partei gewesen sei. Er sei in einer Grundschule tätig gewesen, habe diese Arbeitsstelle jedoch aufgrund seiner politischen Gesinnung verloren. In weiterer Folge habe er aus finanziellen Gründen sein Studium beenden müssen. Am 01.04.2015 sei er aufgrund seiner politischen Gesinnung von einer Gruppe unbekannter Männer in Tiflis überfallen und geschlagen worden. Am 25.04.2015 sei der Beschwerdeführer von der Justizprokuratur aufgesucht worden und hätte diese ihn fälschlich beschuldigt im Jahr 2006 widerrechtlich Staatseigentum verkauft zu haben. Aufgrund dieser Vorfälle sei sein Leben in Georgien nicht mehr sicher gewesen, weshalb er sich eine Stelle als Au Pair in Deutschland gesucht habe.

3. Am 27.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer vor dem BFA mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren iSd Dublin III VO eingeleitet wurde und von Deutschland die Zustimmung für die Übernahme des Beschwerdeführers vorliege. Zudem wurde er zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich befragt.

4. Mit Bescheid des BFA vom 11.11.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.07.2015 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12.4. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates Deutschland zuständig sei. Gemäß § 61 Abs 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und demzufolge festgestellt, dass gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig sei.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 04.01.2016 wurde gemäß § 66 Abs. 1 § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2016 wurde gegen den Bescheid des BFA vom 11.11.2015 Beschwerde erhoben.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2016, Zl. XXXX , wurde der Bescheid des BFA vom 11.11.2015 behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seitens des BFA jegliche fundierte Feststellungen zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers bzw. zur Dauer der Lebensgemeinschaft sowie zur bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes und der persönlichen Verhältnisse der Lebensgefährtin fehlen würden.

7. Am 11.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Zu seinen familiären Verhältnissen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Wien standesamtlich in der georgischen Botschaft eine georgische Staatsangehörige geheiratet habe und mit seiner Ehegattin eine gemeinsame Tochter habe. Seine Ehegattin habe ein Studentenvisum, welches bis März 2017 gültig sei. Zu seinem Ausreisegrund brachte er zusammengefasst vor, dass er seit 2007 in Georgien Mandatar der nationalistischen Partei gewesen sei. Am 25.04.2015 sei er deshalb von einer Gruppe ehemaliger politischer Häftlinge überfallen und zusammengeschlagen worden. Am 25.04.2015 sei er zu Hause von der Justizprokuratur mit der Ladung eines Staatsanwaltes aufgesucht worden und sei ihm unterstellt worden, dass er im Jahr 2006 ein Kraftwerk verkauft habe. Im Jahr 2012 hätte er mit ca. dreißig Personen eine politische Gruppe gegründet. Ein Mann namens XXXX habe unter anderem die Anweisung gegeben, dass sie in einem Internetforum anonym fünf weitere Parteimitglieder anwerben sollten. Zudem hätten sie Propaganda für die nationalistische Partei machen und positiv über sie berichten sollen. Über die Regierungspartei hätten sie negativ berichten sollen, was sie auch getan hätten. Dies sei eine Art Prüfung gewesen, um in der Hierarchie der Partei zu steigen. Am 01.10.2012 hätten sie dann die Wahlen verloren und seien nicht nur dem Beschwerdeführer falsche Tatsachen unterstellt worden, sondern auch seinen Freunden, welche ebenfalls bei der nationalistischen Partei Mitglied gewesen seien.

8. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2017 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen aufgrund von vagen und wenig konkreten Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen wäre. Zudem wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr drohe, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen.

9. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 24.01.2017 wurde gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs 2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 06.02.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

10. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.01.2017 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 07.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Hierbei wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Bemängelt wurde, dass der Sachverhalt unvollständig bzw. fehlerhaft ermittelt worden sei und teilweise nicht verständliche Sätze protokoliert worden seien. Dies könne von Seiten der Rechtsberatung zumindest teilweise mit sprachlichen Kommunikationsproblemen erklärt werden und sei zB das Wort "Mandatar" falsch übersetzt worden. Das BFA habe auch nicht ermittelt für welche Partei der Beschwerdeführer inoffiziell tätig gewesen sei. Die "nationalistische Partei" entspreche keiner offiziellen politischen Partei in Georgien. Der Beschwerdeführer sei für die "Vereinte Nationale Bewegung" tätig gewesen und sei nicht ersichtlich weshalb im Einvernahmeprotokoll "nationalistische Partei" protokolliert worden sei. In weiterer Folge wurde ein in der Einvernahme protokollierter Satz zitiert und angemerkt, dass die Satzstellung diffus sei und nicht daraus hervorgehe, welche Rolle die "nationale Bewegung Georgiens" oder "politische Häftlinge" gehabt hätten. Zudem stütze das BFA seine Feststellungen zur Situation in Georgien auf unvollständige, veraltete und viel zu allgemein gehaltene Länderberichte. An mehreren Stellen der allgemeinen Länderinformationen werde nichtsdestotrotz von Gewalt gegen oppositionelle Aktivisten berichtet und werde das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt. Im Weiteren werden auszugsweise aktuelle Berichte zur "Vereinten Nationalen Bewegung" zitiert. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe die Verfolgungshandlungen äußert detailliert geschildert und habe er bei einer Rückkehr mit einer landesweiten Verfolgung zu rechnen, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehe. Das BFA reihe zudem Textbausteine aneinander und fülle die Beweiswürdigung lediglich zwei Seiten. Eine reflektierte Beweiswürdigung sei in so einem Umfang jedoch nicht möglich. Weiters sei das BFA nicht auf das existierende Familienleben bzw. auf die Integration des Beschwerdeführers eingegangen. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Mitglieder der Partei "Der georgische Traum" drohe und der georgische Staat nicht in der Lage sei, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu bieten. Da auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zumindest jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen bzw. wäre die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären gewesen. Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

11. Am 19.04.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen bzw. seine familiäre und private Situation in Österreich ausführlich zu erörtern. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von vierzehn Tagen eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Feststellungen zur Person

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der christlich orthodoxen Glaubensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer gehört der Mehrheits- und Titularethnie an und wurde in Tiflis geboren. Er besuchte in Georgien elf Jahre lang die Grund- sowie die Mittelschule und hat nach der Matura von 2008 bis 2012 XXXX studiert, dieses Studium aber nicht abgeschlossen. Von 15.09.2010 bis 28.10.2013 war der Beschwerdeführer an einer Schule beschäftigt, wo er unter anderem für die XXXX zuständig war. Danach war der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise am 01.06.2014 arbeitslos.

Im Juni 2014 reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland und war dort von Juni 2014 bis Mai 2015 als Au Pair beschäftigt. Der Beschwerdeführer beantragte am 21.01.2015 von Deutschland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Dieser Antrag wurde am 19.06.2015 negativ beschieden.

Am 10.05.2015 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich und stellte am 21.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er heiratete am 18.03.2016 eine georgische Staatsbürgerin in der georgischen Botschaft in Wien. Am 04.02.2016 wurde die gemeinsame Tochter in Österreich geboren. Sowohl mit der Ehegattin als auch mit der Tochter besteht ein gemeinsamer Wohnsitz. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügte über einen Aufenthaltsbewilligung "Schüler", welche bis 01.09.2017 gültig war. Sie absolvierte eine Ausbildung zur XXXX und schloss diese am 19.05.2017 ab. Neben ihrer Ausbildung arbeitete die Ehegattin des Beschwerdeführers ab 2015 als geringfügig Beschäftigte (Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, Gartenhilfe). Aktuell verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als XXXX , welche bis 08.06.2018 gültig ist. Seit 14.06.2017 ist sie als XXXX XXXX tätig.

Die Mutter sowie eine Schwester des Beschwerdeführers sind nach wie vor in Georgien aufhältig. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Aserbaidschan. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.

Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal erwerbstätig. Er lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und wird auch von seiner Ehegattin finanziell unterstützt. Tagsüber übernimmt der Beschwerdeführer die Betreuung seiner Tochter.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten, er gibt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an lediglich an Laktoseintoleranz zu leiden und ansonsten gesund zu sein.

Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und spricht die deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau. Er ist arbeitswillig, für ihn besteht eine Einstellungszusage in einer Pizzeria.

Ehrenamtlich ist der Beschwerdeführer vier Stunden in der Woche beim Roten Kreuz als Fahrer und Essensausteiler tätig. Er hat von 04.10.2016 bis 05.10.2016 einen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht. Zudem hat er auch in einem Altenheim ehrenamtlich gearbeitet.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Freundeskreis, dem sowohl österreichische als auch georgische Staatsbürger angehören.

1.2. Länderfeststellungen

Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien, legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung die aktuelle Version der Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Georgien – datiert mit 22.03.2017 – zu Grunde. Jene Länderfeststellungen wurden auch in Wahrung des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mit 14-tägiger Stellungnahmemöglichkeit (wovon dieser keinen Gebrauch machte) zur Kenntnis gebracht.

Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:

" Sicherheitslage:

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).

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Rechtsschutz / Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).

Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016).

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Sicherheitsbehörden

Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016).

Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017).

Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017).

Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016).

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Opposition

Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Im Ergebnis geht die Entwicklung hin zu einem Mehrparteiensystem (AA 10.11.2016).

Auf parlamentarischer Ebene wurde die Opposition als Folge der Parlamentswahlen im Herbst marginalisiert, da die seit 2012 regierende Partei "Georgischer Traum" eine Verfassungsmehrheit erhielt (siehe Kapitel politische Lage). Überdies kam es im Jänner 2017 zur Spaltung der größten Oppositionspartei, Vereinigte Nationale Bewegung (UNM) in Gegner und Anhänger des Parteiführers und Ex-Staatspräsidenten Mikheil Saakashvili (FP 12.1.2017).

Nach der Wahlniederlage der UNM 2012 kamen zusehends die NGOs, wie Transparency International Georgia oder GYLA, der Kontrollfunktion gegenüber der Regierung nach, welche normalerweise von der Opposition ausgeübt wird, in diesem Fall die UNM (BTI 1.2016).

Die Opposition wirft der Regierung vor, politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen zu veranlassen. Die UNM und Familienmitglieder von Gefangenen bezichtigen die Regierung, politische Gefangene zu halten. Die Regierung gewährte hingegen internationalen und heimischen Organisationen jene im Gefängnis zu besuchen, die sich als politische Gefangene bezeichnen. Es bestanden weitverbreitete Berichte, wonach die Regierung die politische Opposition überwachen lässt. Es gab Berichte, dass einige Regierungsvertreter und -unterstützer der Regierungspartei Druck auf Vertreter der politischen Opposition und deren Unterstützer ausübten (USDOS 3.3.2017).

[ ]

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen

Zuschüsse: Existenzhilfe, Reintegrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete.

Gesetzliche Renten:

Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

-

Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;

-

Behindertenstatus;

-

Tod des Hauptverdieners

Die monatliche staatliche Rente beträgt 180 GEL (IOM 2016).

Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 10.11.2016).

Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

[ ]

Medizinische Versorgung:

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016)

Das "Universal Health Care" umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen:

-

Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

-

Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt.

-

Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

-

Dialyse ist ebenfalls gewährleistet.

-

Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig

von der Krankheit (IOM 2016).

Zugang besonders für Rückkehrer:

-

Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden.

-

Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.

-

Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2016).

Unterstützung

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016).

Kosten

Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für

Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro 3 Monate (IOM 2016).

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen. Jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2016).

Nach der Einführung der universalen Gesundheitsvorsorge hat sich der Zugang der Bevölkerung zu den Dienstleistungen des Gesundheitsbereiches signifikant verbessert. Allerdings finanziert das Programm eine Reihe medizinischer Betreuungsmaßnahmen nicht und der Finanzierungsumfang ist zu gering. Der georgische Ombudsmann empfahl die Liste der Krankheiten im Rahmen des Gesundheitsprogrammes zu erweitern und die Finanzierungsgrenzen zu erhöhen (PD 2015).

[ ]

Rückkehr

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die gewöhnlichen, wenn auch unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Basisversorgung. Darüber hinaus bietet der Familienverband traditionell eine soziale Absicherung. Gesetzliche Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt und erstmals auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgebliche Gründe für diese Entwicklung waren vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort und die Zusammenarbeit aufgrund von Rückübernahme-Abkommen mit verschiedenen Partnern. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte durch sieben zivilgesellschaftliche Akteure zur Verfügung gestellt. Internationale Organisationen – wie IOM, ICMPD – bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Staatliche Repressalien gegenüber Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich (AA 10.11.2016).

Das Ministerium für Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge ist für die Koordinierung der Reintegrationsmaßnahmen verantwortlich, welche in der Migrationsstrategie 2016-2020 neu geplant worden sind. Gemäß dieses Programms werden eine nachhaltige Finanzierung sowie eine erweiterte Kapazität garantiert, dass die sog. Mobilitätszentren unterschiedliche Reintegrationsdienste leisten. Überdies wird innerhalb des Ministeriums eine analytische Abteilung errichtet, die Daten zu Rückkehrern, beispielsweise zu ihren Qualifikationen und Bedürfnissen, sammelt (EC 18.12.2015).

2015 wurden im Staatsbudget 400.000 GEL für Reintegrationsmaßnahmen reserviert. Aus den Geldern wurden Mikro-Geschäfts-Projekte, temporäre Unterkünfte, Aus- und Fortbildungskurse, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer unterstützt. Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien angekommen sind (MRA o. D.). 2016 wurde das Programm auf 600.000 GEL aufgestockt, und das Ministerium setzte dessen Umsetzung unter Einbeziehung von NGOs fort (SCMI 16.8.2016)

[ ]"

1.3. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien vor seiner Ausreise den behaupteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorgebrachten politischen Engagements für die Partei "Vereinte Nationale Bewegung" Bedrohungen, Gefährdungen oder Übergriffen ausgesetzt war bzw. noch immer ist.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Georgen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) nach Georgien entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Akt des BVwG, die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems sowie insbesondere auch durch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war sowie aus der vorgelegten Geburtsurkunde (AS 329) und dem Reisepass (AS 337).

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die Aufenthaltserlaubnis für Deutschland von 30.07.2014 bis 31.05.2015 ergibt sich aus dem vorgelegten Aufenthaltstitel, XXXX (AS 49f).

Die Tätigkeit als Au Pair in Deutschland ist dem vorgelegten Au-Pair-Ausweis zu entnehmen (AS 57).

Der Besuch von Deutschqualifizierungsmaßnahmen geht aus den im Akt befindlichen Bestätigungen und Zeugnissen hervor (AS 285, 381, 383). Dass der Beschwerdeführer auf einem guten Niveau die deutsche Sprache spricht, ist auf die persönliche Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung zurückzuführen.

Die Tätigkeit an einer Schule in Georgien ist der Bescheinigung des Ministeriums für Bildung und Wirtschaft von Georgien zu entnehmen (AS 373).

Dass der Beschwerdeführer eine Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert hat geht aus der Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 05.10.2016 hervor (AS 379). Die Ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Rote Kreuz und für ein Altenheim ist auf seine diesbezüglich widerspruchsfreien und gleichlautenden Angaben zurückzuführen.

Die Einstellungszusage einer Pizzeria für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung geht aus dem aufschiebend bedingten Dienstvertrag vom 31.01.2017 hervor (AS 525).

Die Eheschließung am 18.03.2016 mit einer georgischen Staatsbürgerin ist der Heiratsurkunde der Botschaft von Georgien, XXXX , zu entnehmen (AS 393).

Die Geburt der Tochter des Beschwerdeführers in Österreich geht aus der Geburtsurkunde des Standesamtes des Magistrates Graz vom 26.02.2016 hervor (AS 395). Aus der Einsicht in das zentrale Melderegister geht die gemeinsame Wohnsitznahme des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und Tochter hervor.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, geht aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervor (AS 527-541).

Die Aufenthaltsbewilligung der Ehegattin des Beschwerdeführers für Österreich bis 01.09.2017 geht aus dem Aufenthaltstitel, XXXX , hervor (AS 543). Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Ausbildung als XXXX absolviert hat geht aus dem Zeugnis der Schule für XXXX vom 19.05.2017 hervor. Die Beschäftigungsbewilligung der Ehegattin des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als XXXX von 09.06.2017 bis 08.06.2018 ist dem Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 09.06.2017, XXXX , zu entnehmen.

Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit 14.06.2017 als XXXX angestellt ist, geht aus dem Auszug der Sozialversicherungsträger für die Steiermark vom 14.06.2017 hervor.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist geht aus der Einsicht in den Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres hervor.

Dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen leidet und grundlegend gesund ist, ist auf seine diesbezüglich glaubhaften eigenen Angaben zurückzuführen.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Vorweg ist explizit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits von Deutschland aus am 21.01.2015 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" bei der Steiermärkischen Landesregierung gestellt hat. Erst als dieser Antrag am 19.06.2015 negativ beschieden wurde, stellte er am 21.7.2015 einen Asylantrag in Österreich.

Hierzu ist auszuführen, dass die grundlegende Voraussetzung der Gewährung von Asyl die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Diese Glaubhaftmachung ist eine an den Antragsteller gestellte Anforderung und führt dazu, dass der Asylwerber insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen hat (§ 15 Abs 1 Z 1 AsylG). Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Der Beschwerdeführer verließ Georgien bereits im Jahr 2014 und war in Deutschland von Juni 2014 bis Mai 2015 legal als Au Pair beschäftigt. In Österreich ersuchte er die österreichischen Behörden zunächst um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und erst als ihm diese nicht erteilt wurde, stellte er nach mehr als 2 monatigem Aufenthalt in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und erst dann behauptete er auch verfolgt zu werden. Es ist wohl davon auszugehen, dass ein berechtigt Schutzsuchender im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bereits beim ersten Kontakt mit deutschen und oder österreichischen Behörden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte und vorliegende Fluchtgründe sofort bekannt gegeben hätte.

Hinsichtlich des am 21.7.2015 Asylantrages gab der Beschwerdeführer als Ausreisegrund im Zuge der Erstbefragung und in weiterer Folge vor dem BFA und dem erkennenden Gericht an, dass er ab dem Jahr 2007 für die nationalistische Partei bzw. die Vereinigte Nationale Bewegung tätig war und deshalb seinen Arbeitsplatz verloren habe, am 01.04.2015 überfallen und am 25.04.2015 fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt worden sei.

Sowohl in der Erstbefragung als auch in den Einvernahmen vor dem BFA am 11.11.2016 vermeinte der Beschwerdeführer als Mandatar für die Vereinte Nationale Bewegung tätig gewesen zu sein. In der mündlichen Verhandlung beschrieb er diesbezüglich, dass er für die Partei Propaganda gemacht habe, indem er unter anderem in sozialen Medien Werbung für die Partei gemacht habe. Dafür habe er auch eine einmalige Prämie erhalten und sei er zudem am 01.10.2012 in der Wahlkommission bei den Parlamentswahlen Mitglied gewesen.

Dem widersprechend vermeinte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, dass er illegal für die Partei tätig gewesen sei. In der Einvernahme vor dem BFA am 11.11.2016 sprach der Beschwerdeführer wiederum davon, dass ihm eine Straftat unterstellt worden sei, weil er Mitglied der Vereinten Nationalen Bewegung gewesen sei (AS 366). Sein Engagement für die Partei sollte zudem dazu dienen, dass er in der Hierarchie der Partei steige (AS 366). Im Verlauf der weiteren Einvernahme vermeinte der Beschwerdeführer jedoch, dass er keinen Parteiausweis habe, weil er im Untergrund inoffiziell für die Partei tätig gewesen sei (AS 366). Auch in der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer, dass er illegal für die Partei tätig gewesen sei und deshalb keinen Parteiausweis habe (Verhandlungsschrift Seite 9).

Der Beschwerdeführer äußerte sich sohin widersprüchlich dahingehend, ob er Mitglied der Partei gewesen oder nur im Untergrund bzw. illegal für diese aktiv geworden sei, was bereits Zweifel an einer tatsächlichen Mitgliedschaft zulässt. Seine Ausführungen zeigen, dass er sowohl das Bild eines ordentlichen Mitgliedes als auch das Bild eines im Untergrund tätigen Unterstützers der Partei darzulegen versucht, indem er einerseits von Prämien, der Teilnahme an Wahlkommissionen sowie von Aufstiegschancen spricht, andererseits aber ausführt, lediglich im Untergrund tätig gewesen zu sein, was mit den dargelegten Tätigkeiten jedoch nicht in Einklang zu bringen ist.

Infolge dieser Widersprüchlichkeiten halten die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Engagement für die Vereinte Nationale Bewegung einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht stand. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als ordentliches Mitglied, noch dass er im Untergrund bzw. illegal für diese Partei tätig gewesen ist, ansonsten er diesbezüglich gleichlautende Angaben tätigen hätte können.

Aus den Aussagen des Beschwerdeführers wäre bei Wahrunterstellung aber auch abzuleiten, dass er innerhalb dieser - im Übrigen legalen - Partei keine maßgebliche Stellung innehatte, aus der sich wiederum ein besonderes Verfolgungsinteresse Dritter aus politischen Gründen ergeben hätte können.

Deshalb und da bereits das für die angebliche Entlassung kausale Engagement für die Partei als nicht glaubhaft angesehen werden kann, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung dass der Beschwerdeführer aus sonstigen, nicht feststellbaren Gründen seinen Arbeitsplatz verloren hat.

Der Beschwerdeführer variierte aber auch sein Vorbringen hinsichtlich des vermeintlichen Vorfalles am 01.04.2015. So führte er in der Erstbefragung noch aus, dass er an diesem Tag von einer Gruppe unbekannter Männer überfallen und geschlagen worden sei (AS 23). Erst im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 11.11.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er von ehemaligen politischen Häftlingen überfallen und geschlagen worden sei. Zudem habe er auch den Namen des Anführers herausgefunden. In der mündlichen Verhandlung vermeinte der Beschwerdeführer ebenfalls, dass er von Männern überfallen worden sei, die gerade aus dem Gefängnis entlassen worden seien und, dass deren Anführer ebenfalls ein Krimineller gewesen sei.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zunächst ausführte, dass er von Unbekannten überfallen worden sei, in weiterer Folge jedoch umschwenkte und auf ehemalige politische Häftlinge verwies, was den Eindruck erweckt, dass er einen politischen Konnex zu konstruieren versuchte, beruhen seine Ausführungen, wonach er wegen seiner politischen Einstellung überfallen worden sei, lediglich auf Vermutungen des Beschwerdeführers. Weder in den Einvernahmen vor dem BFA, noch in der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass die unbekannten Täter bzw. die ehemaligen Häftlinge von ihm verlangt hätten die Partei zu verlassen oder die Tätigkeiten für diese einzustellen. Hätten derartige Drohungen stattgefunden, so ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese nicht auch geschildert hätte.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass tatsächlich ein Überfall stattgefunden hat, so war der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage einen Zusammenhang zu einer allfälligen politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft darzulegen und ließe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers folgern, dass es sich dabei um ein rein kriminelles Delikt handelt.

Was das Vorbringen angeht, wonach der Beschwerdeführer fälschlich einer Straftat beschuldigt worden sei, ist neben der Tatsachte, dass der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage war, die diesbezügliche Ladung der Staatsanwaltschaft in Vorlage zu bringen, noch Folgendes anzumerken:

Sollten tatsächlich Mitarbeiter der Justizprokuratur aufgrund des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach ihm suchen, so erfolgten diese justiziellen Maßnahme im Rahmen der Strafrechtspflege und stellt das ihm unterstellte Delikt eine gerichtlich strafbare Handlung dar, welche vom georgischen Staat zu ahnden ist.

Auch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme beim BFA am 11.11.2016 vorbrachte, bereits im Frühling 2013 – somit vor den geschilderten ausreisekausalen Vorfällen im Jahr 2014 – seinen Entschluss gefasst zu haben, Georgien zu verlassen (AS 365), was ebenfalls darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der geschilderten Ereignisse Georgen verlassen hat bzw. sich eines konstruierten Vorbringens bediente.

Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in den Länderfeststellungen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Es handelt sich hierbei um Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen – sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten – immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen – allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden – aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt werden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist auch den angeführten getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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