TE Lvwg Beschluss 2017/5/9 VGW-101/051/2453/2017

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Veröffentlicht am 09.05.2017
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Entscheidungsdatum

09.05.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
L47009 Fonds Stiftung Wien
L92109 Behindertenhilfe Rehabilitation Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art 20 Abs4
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1
AuskunftspflichtG Wr 1988 §3 Abs3
StiftungsG Wr 1988 §19
ChancengleichheitG Wr 2010 §23 Abs1
ChancengleichheitG Wr 2010 §23 Abs4
VwGVG §8

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Säumnisbeschwerde der Frau Mag. A. R. vom 15.02.2017 betreffend Erlassung eines Bescheides im Sinne des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Die Beschwerdeführerin richtete mit E-Mail vom 19.08.2015 folgendes Auskunftsbegehren „an die Stadt Wien und den FSW“

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit richte ich folgendes Auskunftsbegehren gemäß Art. 23 Abs. 4 B-BVG bzw. § 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz an die Stadt Wien und an den Fonds Soziales Wien und ersuche um Weiterleitung meines Auskunftsbegehrens an die dafür zuständige Stelle gemäß § 6 AVG:

Die Geschäftsführung eines privaten (nicht von der Stadt Wien) geführten Pflegeheimes teilte mir mit, dass die Stadt Wien bzw. der FSW von privaten Pflegeheimen in Wien verlangen, dass private Pflegeheime in Wien, in denen auch vom FSW geförderte Patienten betreut werden, ein bestimmtes Entgelt verlangen, das also private Pflegeheime und nicht vom FSW geförderte Patienten privatautonom das Entgelt vereinbaren können, sondern dass der FSW als eine Voraussetzung f. die Förderung von Heimplätzen verlangt, dass die Pflegeheimen von "privaten" Patienten, die keine Förderung in Anspruch nehmen, ein vom FSW bestimmtes Entgelt verlangen.

Meiner Ansicht nach ist diese Vorgangsweise rechtswidrig und gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.

Ich richte daher hiermit folgende Auskunftsbegehren an die Stadt Wien und den FSW:

1.) Ist es zutreffend, dass die Stadt Wien bzw. der FSW - direkt oder indirekt (etwa als Fördervoraussetzung)- privaten Heimträgern vorschreibt, wieviele diese jeweils von sogenannten "Privatzahlern" (also ohne Inanspruchnahme einer Förderung des FSW) monatlich je nach Pflegestufe zu verlangen haben?

2.) In welcher Rechtsform erfolgt gegebenenfalls diese Vorschreibung? Erfolgt dies in hoheitlicher Form (durch Gesetz oder Verordnung) oder in privatrechtlicher Form (etwa in den Förderungsverträgen mit den Heimen)?

3.) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt gegebenenfalls diese "Vorschreibung"?

4.) Besteht eine gesetzliche Zuständigkeit des FSW zur Qualitätskontrolle des Pflegeheimaufenthaltes von Privatzahlern in privaten Pflegeheimen?

Mein rechtliches Interesse an der Beantwortung obiger Fragen besteht darin, zu klären, ob eine durch die Stadt Wien oder den FSW direkte oder indirekte Bestimmung des Inhaltes eines Heimvertrages (insbes. der Höhe des Entgeltes) zwischen dem von mir in Aussicht genommenen privaten Heimträger und mir für den Fall der Inanspruchnahme stationärer Pflege durch diesen Heimträger gesetzlich gedeckt ist.

Hochachtungsvoll

Mag. A. R.“

Aufgrund dieser Anfrage erteilte der Fonds Soziales Wien der Antragstellerin folgende Auskunft:

„ad Frage 1)

Nein, es ist nicht zutreffend. Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob jemand im Rahmen einer Förderbewilligung Leistungen in einer vom FSW anerkannten stationären Pflegeeinrichtung in Anspruch nimmt oder nicht. Der FSW hat mit anerkannten Einrichtungen Tarife nach dem Prinzip der Vollkostendeckung unter Beachtung einer angemessenen Leistungserbringung, Wirtschaftlichkeit, Funktionalität und Qualität festgesetzt. Sämtliche anerkannte Heimträger agieren in ihrem Verhältnis zur Kundin/zum Kunden des FSW gemeinnützig, sodass in den Tarifen des FSW keinerlei Gewinne berücksichtigt werden. Sollte in einer anerkannten stationären Pflegeeinrichtung der Tarif für eine/n „Privatzahlerin“ niedriger sein als jener für eine Kundin/einen Kunden mit Förderbewilligung des FSW, würde das bedeuten, dass die Einrichtung für ihre Leistungen weniger verrechnet als diese tatsächlich kosten.

Auf die Tarifgestaltung nicht anerkannter Heimträger hat der Fonds Soziales Wien keinen Einfluss.

ad Frage 2)

Wie schon oben ausgeführt erfolgt seitens des FSW keinerlei "Vorschreibung” oder dergleichen an Heimträger. Es wird weiters auf die Förderrichtlinien und die Ergänzende spezifische Richtlinie für Einrichtungen der stationären Pflege und Betreuung -Tarifkalkulationsmodell des FSW verwiesen

(http://fsw.at/foerderwesen/foerderrichtlinien.html).

ad Frage 3)

Es wird auf die Punkte 1 und 2 verwiesen. Die erwähnte Vorschreibung von Tarifen findet nicht statt.

ad Frage 4)

Nein. Der FSW ist für Qualitätskontrolle betreffend Privatzahlerlnnen in privaten Pflegeheimen nicht zuständig.

Im Übrigen erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass der FSW ein selbstständiger Rechtsträger und kein Organ des Landes oder der Gemeinde Wien iSd § 1 Abs 1 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes ist. Eine Auskunftspflicht des FSW im Sinne dieses Gesetzes besteht daher nicht.“

In der Folge richtete die nunmehrige Beschwerdeführerin folgendes Schreiben an eine Wiener Stadträtin, mehrere Dienststellen des Landes Wien sowie den Fonds Soziales Wien:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

das ist keine nachvollziehbare Beantwortung meines Auskunftsbegehrens

Ich präzisiere daher mein Auskunftbegehren gemäß Art. 23 Abs. 4 B-VG bzw. gemäß Wiener Auskunftspflichtgesetz wie folgt:

Sind anerkannte Heimträger, also solche, die auch vom FSW geförderte Plätze anbieten, berechtigt, von Privatzahlern ein Heimentgelt zu verlangen, das niedriger als jenes ist als für einen Kunden  mit Förderbewilligung des FSW?

Oder sind diese Heimträger aufgrund der Rechtsbeziehung mit dem FSW verpflichtet, von Privatzahlern dasselbe Entgelt zu verlangen, wie es der FSW f. die geförderten Plätze zahlt?

Mit anderen Worten: Dürfen solche Heimträger von Privatzahlern weniger als das vom FSW nach dem Prinzip der Vollkostendeckung kalkulierte Entgelt verlangen (zb weil die Kalkulation des FSW als unzutreffend eingestuft wird., oder weil derbetreffende Heimträger Spenden von dritter Seite erhält und daher Privatplätze zu geringeren Tarifen anbieten kann, oder weil Privatzahler eine andere Leistung erhalten als Kunden des FSW (zb ein kleineres Zimmer, eine andere Zimmerausstattung etc.)?

Die Fragen 2) und 3) meines Auskunftbegehrens bleiben ebenfalls aufrecht.

Die Rechtsmeinung des FSW zum Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 4 B-VG sowie des Wiener Auskunftspflichtgesetzes teile ich nicht und wird diese Frage gegebenfalls Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien sein.

Bitte beachten Sie, dass sich mein Auskunftsbegehren an die Stadt Wien und den FSW richtet und gemäß § 6 AVG an die zuständige Stelle weiterzuleiten ist.“

Am 16.03.2016 beantragte die Beschwerdeführerin ausdrücklich eine Bescheiderlassung durch den Fonds Soziales Wien bezüglich ihres Schreibens vom 20.08.2015. Diese Eingabe lautet wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf mein an den FSW gerichtetes Auskunftsbegehren vom 20.08.2015 und stelle hiermit nochmals klar, dass sich dieses auf Art. 20 Abs. 4 B-VG sowie auf das Wiener Auskunftspflichtsgesetz stützt.

Nach meiner Rechtsansicht liegt den zitierten Bestimmungen ein funktioneller Organbegriff zugrunde und ist der FSW daher bezüglich der Gewährung von Sozialhilfe im Bereich der stationären Pflege und damit im Bereich meines Auskunftsbegehrens funktionell Organ des Landes Wien.

Ich beantrage daher hiermit eine Bescheiderlassung durch den FSW bezüglich der Beantwortung meines Auskunftsbegehrens vom 20.08.2015.

Eine Bescheiderlassung seitens der MA 40 oder eines anderen Organs wird ausdrücklich – jedenfalls derzeit - nicht beantragt.

Fristenvormerk § 8 VwGVG: 16.09.2016“

Diesem, nunmehr ausschließlich an den Fonds Soziales Wien gerichteten Schreiben wurde das vorzitierte Schreiben vom 20.08.2015 beigeschlossen.

Mit Schreiben vom 09.09.2016 wurde die Einschreiterin durch den Fonds Soziales Wien darüber informiert, dass die von ihr begehrte Auskunft vollinhaltlich erteilt wurde und der Fonds mangels Behördeneigenschaft auch keine Bescheide erlassen kann.

Mit Säumnisbeschwerde vom 15.02.2017 behauptet die Beschwerdeführerin nunmehr eine Säumigkeit des Fonds Soziales Wien hinsichtlich ihres Antrages auf Bescheiderlassung vom 16.03.2016.

Sie führt dazu zusammenfassend aus, im Sinne des Artikel 20 Abs. 4 B-VG und des § 1 Abs. 1 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes sei von einem funktionellen Organbegriff auszugehen, auch der Fonds Soziales Wien falle als ausgegliederter Rechtsträger unter das Auskunftspflichtgesetz und bestehe daher eine Verpflichtung zur inhaltlichen Beantwortung ihrer Anfrage. Unter Verweis auf einschlägige Literatur brachte sie weiters vor, ihr Recht auf Auskunftserteilung durch den Fonds Soziales Wien sei unmittelbar aus Artikel 20 Abs. 4 B-VG ableitbar.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes lauten:

„§ 1 (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 2 (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

§ 3 (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.

(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.

(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.“

Der Fonds Soziales Wien ist entsprechend § 19 Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes ein durch Anordnung des Fondsgründers, der Stadt Wien, nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dient und dabei nicht über den Interessenbereich des Landes Wien hinausgeht.

Der Fonds Soziales Wien wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 15.12.2000 (Zl MA62-II/251/00) für zulässig erklärt und stützt seinen bisherigen Rechtsbestand auf die mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 31.03.2005 (Zl MA62-II/1077/05) genehmigte Satzung.

Gemäß § 2 Chancengleichheitsgesetz Wien (CGW) ist der Fonds Soziales Wien (FSW) Träger der Behindertenhilfe. Förderungen - auch solche auf die ein Rechtsanspruch besteht - werden durch den FSW gewährt. Der FSW erlässt in diesem Zusammenhang Richtlinien für die Gewährung von Förderungen.

Entsprechend § 23 Abs. 1 CGW werden Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auf Antrag gewährt. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu in Schriftform entscheiden. Entscheidungen über Anträge, denen nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, sind zu begründen; in den Entscheidungen des FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.

Nach § 23 Abs. 2 CGW haben die Parteien das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt werden. Parteistellung kommt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem FSW zu.

Zufolge § 23 Abs. 4 CGW kann gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

 

Die Erläuterungen zur Stammfassung des § 23 CGW (siehe LG – 02251-2009/0001; Beilage Nr. 22/2010) führen dazu aus:

„Das Verfahren ist zweistufig ausgestaltet. Zunächst ist ein Antrag auf Förderung beim FSW einzubringen und eine zivilrechtliche Vereinbarung mit dem FSW über die Förderung anzustreben. Zur Gewährleistung des erforderlichen Rechtsschutzes besteht die Möglichkeit, jene Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Verwaltungsweg geltend zu machen, wenn kein Vertrag mit dem FSW zustande gekommen ist oder die Antragstellerin oder der Antragsteller mit der Erledigung des Antrages durch den FSW nicht einverstanden ist. Dazu ist es erforderlich, einen Antrag auf Bescheiderlassung beim Magistrat der Stadt Wien als zuständige Behörde einzubringen. ….

Da die Geltendmachung der Rechtsansprüche bei der Behörde in jedem Verfahrensstadium möglich ist, ist der Rechtschutz in vollem Umfang gewährleistet. …“

Der Fonds Soziales Wien ist gemäß § 34 Abs. 2 des Wiener Sozialhilfegesetzes auch Träger der in § 22 leg. cit. genannten sozialen Dienste.

§ 37 des Wiener Sozialhilfegesetzes lautet wie folgt:

(1) Für die von Wien als Land zu besorgenden behördlichen Aufgaben dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung vorgesehen ist.

(2) Die Besorgung der Wien als Gemeinde zukommenden Aufgaben obliegt den nach der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien zuständigen Gemeindeorganen.

(2a) Die Erbringung der im § 34 Abs. 3 angeführten Leistungen kann beim Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 oder beim Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien gestellt, ist der Antrag unverzüglich an den Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 weiterzuleiten. Der Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 erledigt den Antrag als Träger von Privatrechten. Ist der Antragsteller mit der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 nicht einverstanden, kann die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien beantragt werden. Auf die Möglichkeit, einen Bescheid beim Magistrat der Stadt Wien zu beantragen, ist in der Erledigung des Trägers der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 ausdrücklich hinzuweisen. Langt beim Magistrat ein solcher Antrag auf Bescheiderlassung ein, beginnt die Frist nach § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, bereits mit dem Einlangen des Antrags im Sinne des ersten Satzes beim Träger der Sozialhilfe nach § 34 Abs. 3 zu laufen.

(3) Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.“

Aus der zitierten Rechtslage ergibt sich, dass der Fonds Soziales Wien als Träger der Behindertenhilfe und als Sozialhilfeträger Leistungen als Träger von Privatrechten erbringt und als solcher auch über Anträge im Sinne des Sozialhilfegesetzes oder über Förderungsanträge nach dem Chancengleichheitsgesetz entscheidet.

Besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen, so hat, soweit dem Begehren nicht oder nicht vollinhaltlich entsprochen wird, der Magistrat der Stadt Wien auf Antrag des Hilfesuchenden oder Förderungswerbers darüber mit Bescheid abzusprechen.

Folgt man der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin dazu, dass der Fonds Soziales Wien unter den Anwendungsbereich des Wiener Auskunftspflichtgesetzes fällt, ergibt sich daraus zwar, dass die Organe des Fonds Soziales Wien Auskünfte im Umfang der Verpflichtungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes zu erteilen haben, eine Bescheiderlassung im Sinne des § 3 Abs. 3 oder Abs. 5 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes durch den Fonds Soziales Wien selbst kommt jedoch nicht in Betracht. Diesfalls hat, soweit das Auskunftspflichtgesetz einen bescheidförmigen Abspruch vorsieht, der Magistrat der Stadt Wien, analog zur Zuständigkeit zum Abspruch über Leistungsansprüche, auch darüber abzusprechen, ob eine Auskunft zu Recht verweigert oder die Zuständigkeit zu ihrer Beantwortung zu Recht verneint wird.

Anzumerken ist, dass über ein Auskunftsbegehren nur im Fall der Nichterteilung der Auskunft mit Bescheid abzusprechen ist, eine Auskunftserteilung in Bescheidform kommt entgegen der offenkundig von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht im System des Art. 20 Abs. 4 B-VG im Zusammenhalt mit den Auskunftspflichtgesetzen nicht in Betracht.

Die Säumisbeschwerde hinsichtlich des an den Fonds Soziales Wien gerichteten Begehrens auf Bescheiderlassung ist nicht zulässig.

Das ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerdeführerin nicht nur den Fonds Soziales Wien ausdrücklich als „belangte Behörde“ ihrer Säumnisbeschwerde bezeichnet hat, sondern auch in ihrem der Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Antrag ausdrücklich ausgeführt hat, dass sie ausschließlich eine Bescheiderlassung durch den Fonds Soziales Wien und nicht eine bescheidförmige Erledigung „seitens der MA 40 oder eines anderen Organs“ beantragt.

Anzumerken bleibt, dass auch für den Magistrat der Stadt Wien keine Rechtsgrundlage für eine bescheidförmige Absprache über ein Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin vom 20.08.2015 besteht.

Die Beschwerdeführerin hat an den Fonds Soziales Wien bereits mit Schreiben vom 19.08.2015 die Frage gestellt, ob die Stadt Wien oder der Fonds Soziales Wien privaten Heimträgern Vorschreibungen hinsichtlich der Honorargestaltung für ihre Leistungen an Private macht und hat weiters danach gefragt, ob eine gesetzliche Zuständigkeit des Fonds Soziales Wien zur Qualitätskontrolle des Pflegeheimaufenthaltes von Privatzahlern in privaten Pflegeheimen besteht.

Diese Fragen wurden bereits am Folgetag abschließend beantwortet und hat der Fonds Soziales Wien in seiner Antwort auf die Frage der Beschwerdeführerin klar und deutlich dargestellt, dass der Fonds Soziales Wien privaten Heimträgern keine Tarife, die sie Privaten zu verrechnen haben, vorschreibt. Auch die Frage zu einer Zuständigkeit des Fonds Soziales Wien zur Qualitätskontrolle von Privatkunden in privaten Pflegeheimen wurde ausdrücklich und klar verneint.

Bei der weiteren Anfrage der Beschwerdeführerin vom selben Tag, an dem ihr die Auskunft erteilt wurde, handelte es sich, soweit dabei denkmöglich die Geschäftstätigkeit des Fonds Soziales Wien angesprochen wird, inhaltlich ausschließlich um eine Wiederholung der bereits gestellten Fragen.

Der Fonds Soziales Wien hat mit seinem Schreiben vom 09.09.2016 an die Beschwerdeführerin auch zutreffend klargestellt, dass die gestellten Fragen bereits abschließend beantwortet wurden.

Da die Fragen der Beschwerdeführerin im Sinne des Wiener Auskunftspflichtgesetzes durch den Fonds Soziales Wien beantwortet wurden, besteht – unabhängig davon, dass mit der erhobenen Säumnisbeschwerde ausschließlich der Übergang einer vermeintlich den Fonds Soziales Wien treffenden Entscheidungspflicht behauptet wurde - auch kein Raum für eine bescheidmäßige Erledigung des Auskunftsbegehrens durch den Magistrat der Stadt Wien.

Da die Rechtslage dazu, dass der Fonds Soziales Wien als Träger von Privatrechten nicht zu einem bescheidförmigen Abspruch über ein Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin zuständig ist, eindeutig ist und überdies der Angelegenheit keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Auskunftspflicht; Auskunft erteilt; Fonds Soziales Wien; bescheidförmiger Abspruch; Hoheitsakt; Förderung; Rechtsanspruch; Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.051.2453.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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