TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/31 VGW-251/078/RP10/7500/2017

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Veröffentlicht am 31.08.2017
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Entscheidungsdatum

31.08.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3
VVG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ziegler über die Beschwerde des Herrn He. H. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32 vom 30.11.2016, Zahlungsreferenz: 615330692099, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67 - RV-37604/6/7,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, verfügte als Vollstreckungsbehörde mit Vollstreckungsverfügung vom 30.11.2016, Zahlungsreferenz: 615330692099, gegenüber dem Verpflichteten, Herrn He. H., gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des im Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67 - RV-37604/6/7 aushaftenden Gesamtrückstand von EUR 71,00.

Mit Schreiben vom 23.12.2016 erhob der Beschwerdeführer „Einspruch“ gegen die Vollstreckungsverfügung und bringt im Wesentlichen vor, die Zahlungsaufforderung sei unbegründet, da er bereits bezahlt habe. Er führt weiters aus, er könne diesbezügliche Beweisunterlagen vorlegen.

Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet und dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt zur Zl. MA 67 - RV-37604/6/7.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH vom 28.04.1992, Zl. 92/08/0078).

Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren die Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 04.04.2016, Zl. MA 67 - RV-37604/6/7, anzusehen.

Dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, dass diese Strafverfügung, die eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthielt, dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 11.04.2016 persönliche übergeben wurde, wobei dieser die Übernahme des Schriftstückes durch seine Unterschrift bestätigt hat. Da innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben wurde, ist diese nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 26.04.2016 in Rechtskraft erwachsen und somit gegenüber der Verpflichteten rechtswirksam geworden. Es liegt somit ein vollstreckbarer Titelbescheid vor.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers die Zahlungsaufforderung sei unbegründet, da er bereits bezahlt habe, wird Folgendes festgestellt:

Laut Aktenlage hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-… wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 9 Abs. 7 StVO 1960 (Abstellen des Fahrzeuges nicht entsprechend den Bodenmarkierungen) am 18.01.2016 um 14.48 Uhr in Wien, K.-gasse eine Organstrafverfügung in der Höhe von EUR 36,00 ausgestellt.

Gemäß § 50 VStG wird eine Organstrafverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Hinterlassen des Beleges am Tatort bzw. der Übergabe an den Beanstandeten die Einzahlung des Betrages erfolgt. In einem solchen Fall ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten.

Da im gegebenen Fall der mittels Organstrafverfügung vom 18.01.2016 verhängte Betrag von EUR 36,00 erst am 02.03.2016, also nach Ablauf der genannten zweiwöchigen Frist einbezahlt wurde, ist die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden und hat die Behörde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer die dem gegenständlichen Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Strafverfügung vom 04.04.2016 erlassen. Mit dieser wurde über den Beschwerdeführer als Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 107,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) verhängt.

Bemerkt wird, dass der vom Beschwerdeführer bereits bezahlte Betrag von EUR 36,00 auf die danach mittels Strafverfügung vom 04.04.2016 verhängte Geldstrafe von EUR 107,00 angerechnet wurde, weshalb mit der Vollstreckungsverfügung vom 30.11.2016 nur der Differenzbetrag von EUR 71,00 eingefordert wurde.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit geboten, hierzu binnen zweiwöchiger Frist Stellung zu nehmen.

Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis RSb am 02.06.2017 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen. Eine Stellungnahme hat er jedoch zum gegenständlichen Sachverhalt weder innerhalb der gesetzten Frist noch später erstattet.

Unter Zugrundelegung eines rechtskräftigen Titelbescheides (hier: Strafverfügung) obliegt dem Verwaltungsgericht Wien lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.

Eine Vollstreckung wäre etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt worden wäre (vgl. VwGH vom 14.12.2000, Zl. 99/07/0185). Aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den noch aushaftenden Betrag von EUR 71,00 inzwischen bezahlt hätte. Zudem wird festgestellt, dass die gegenständliche Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid (Strafverfügung) übereinstimmt, der Titelbescheid ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam wurde.

Damit sind im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren die im Hinblick auf die geltende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen für eine Vollstreckung erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen.

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.078.RP10.7500.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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