TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/4 VGW-251/078/RP10/8130/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3
VVG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ziegler über die Beschwerde des Herrn D. K. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.12.2016, Zahlungsreferenz: 656670492099 (betreffend das rechtskräftige Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67 – RV-93005/6/9) in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 20.03.2017, GZ: 111487/2017,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, verfügte als Vollstreckungsbehörde mit Vollstreckungsverfügung vom 30.12.2016, Zahlungsreferenz: 656670492099, gegenüber dem Verpflichteten, Herrn D. K., gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des im Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MA 67 – RV-93005/6/9 aushaftenden Gesamtbetrag von EUR 128,70 (EUR 117,00 Strafe plus EUR 11,70 Kosten).

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer sinngemäß im Wesentlichen vor, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, da er eine durchgehende Ladetätigkeit vorgenommen habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2017, GZ 111487-2017, wies die Magistratsabteilung 65 der belangten Behörde die Beschwerde ab.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist, konkret am 03.04.2017, hat der Beschwerdeführer ein E-Mail bei der Magistratsabteilung 65 der belangten Behörde mit folgendem Wortlaut eingebracht:

„Betreff: GZ: 111487-2017

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zur angelasteten Beschwerdevorentscheidung v. 20März 2017, möchte ich Einspruch erheben mit der Begründung, dass am 16. Juni 2016 eine Ladetätigkeit ins Haus L.-Gasse durchgeführt wurde, deswegen ist der Firmenwagen in der Ladezone gestanden.

Ausserdem möchte ich Ihnen auch mitteilen, dass wir als Firma in der letzen paar Monaten so wiele Strafen in der Ladezone erhalten haben, dass wir uns durch die sändige Überwachung schikaniert fühlen.

Mit freundlichen Grüßen

D. K.“

Die belangte Behörde hat dieses E-Mail als Vorlageantrag gewertet und die Beschwerde samt bezughabenden Akten dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde kann im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung den Bescheid aufheben, bzw. abändern, sie kann aber die Beschwerde auch zurückweisen oder abweisen. Im Unterschied zur Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG, die im Fall der Stellung eines Vorlageantrags an die Berufungsinstanz de lege außer Kraft tritt, ist dies bei der Beschwerdevorentscheidung nicht der Fall. Wird gegen eine Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht gestellt, so verbleibt die Beschwerdevorentscheidung im Rechtsbestand und das Verwaltungsgericht hat nach Vorlage der Akten nicht über den ursprünglichen von der Behörde erlassenen Bescheid, sondern über die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen (siehe Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, Verlag Österreich 2014, S 62f).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien ist daher die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde.

Es war daher zu prüfen, ob die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung die vom Beschwerdeführer gegen die Vollstreckungsverfügung eingebrachte Beschwerde vom 25.01.2017 zu Recht abgewiesen hat.

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1996, Zl. 96/07/0081 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Vollstreckbarkeit des Titelbescheides ist grundsätzlich eine Folge der Rechtskraft und tritt somit im Zweifel erst mit dieser gemeinsam ein (vgl. VwGH vom 28.04.1992, Zl. 92/08/0078).

Als Titelbescheid ist im gegenständlichen Verfahren das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10.11.2016, Zl. MA 67 - RV-093005/6/9, anzusehen.

Mit diesem Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer als Lenker (lt. Lenkerauskunft vom 07.09.2016) des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-… wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 117,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von EUR 11,70 vorgeschrieben.

Dieses Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis RSb am 16.11.2016 an der Abgabestelle des Beschwerdeführers in Wien, L.-Gasse von einem Ersatzempfänger übernommen und somit rechtswirksam zugestellt. Einen Zustellmangel hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und liefert auch der Akteninhalt diesbezüglich keine Anhaltspunkte.

Da innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben wurde, ist dieses am 15.12.2016 in Rechtskraft erwachsen und somit gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam geworden.

Zu den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Vollstreckungsverfügung, die sich ausschließlich auf die ihm zur Last gelegte Tat beziehen, wird auf die geltende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden kann (vgl. VwGH vom 27.04.2006, Zl. 2005/07/0137). Zudem liegt es im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. VwGH vom 20.01.1998, Zl. 97/05/0238 u.a.).

Das bedeutet, dass auf den Sachverhalt, der zur Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren geführt hat, im gegebenen Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann.

Unter Zugrundelegung eines rechtskräftigen Titelbescheides (hier: Straferkenntnis) obliegt dem Verwaltungsgericht Wien lediglich die Prüfung, ob im gegebenen Fall eine unzulässige Vollstreckung vorliegt.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die gegenständliche Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid übereinstimmt, der Titelbescheid ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam wurde. Weiters ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Strafe nicht nachgekommen.

Damit sind im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren die im Hinblick auf die geltende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Voraussetzungen für eine Vollstreckung erfüllt.

Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 30.12.2016 rechtmäßig und die Vollstreckung zulässig ist. Die dementsprechende Beurteilung in der Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2017 erweist sich somit als zutreffend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Eintreibung von Geldleistungen; Vollstreckungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.078.RP10.8130.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten