TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/11 VGW-251/037/RP11/11741/2017

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Veröffentlicht am 11.09.2017
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Entscheidungsdatum

11.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3
VVG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Peter über die Beschwerde der Frau S. A. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.6.2017, Zl. 721248392099 (betreffend die Strafverfügung vom 17.5.2017, Zl. MA 67-RV-44014/7/5), zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17.5.2017, Zl. MA 67-RV-44014/7/5, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 schuldig erkannt und wurde deswegen über sie eine Geldstrafe von 78,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt.

Aus dem vorgelegten Akt der Magistratsabteilung 67 geht hinsichtlich der Zustellung des Titelbescheides hervor, dass die Strafverfügung vom 17.5.2017 laut dem im Akt einliegenden RSb-Kuvert nach einem gescheiterten Zustellversuch an der Abgabestelle in Wien, B.-gasse, bei der Postgeschäftsstelle … Wien hinterlegt und ab dem 30.5.2017 zur Abholung bereitgehalten wurde. In weiterer Folge wurde das die Strafverfügung enthaltende Kuvert mit dem postalischen Vermerk „nicht behoben“ an die Magistratsabteilung 67 retourniert. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs die Strafverfügung in Rechtskraft.

In weiterer Folge stellte die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32) der Beschwerdeführerin die Vollstreckungsverfügung vom 30.6.2017, Zahl 721248392099, zu, mit welcher sie gegen diese die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Strafbetrages von 78,-- Euro verfügte.

In der gegen diese Vollstreckungsverfügung rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 12.7.2017 führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie hätte die Strafverfügung vom 17.5.2017 nicht erhalten gehabt bzw. sei ihr diese postalisch nie zugestellt worden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Nach § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Nach dem Inhalt des im Akt befindlichen RSb-Kuverts hat der Zusteller an der Anschrift Wien, B.-gasse, nach einem erfolglosen Zustellversuch die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt. Das Dokument (Strafverfügung vom 17.5.2017) wurde bei der Postgeschäftsstelle … Wien hinterlegt und ab dem 30.5.2017 zur Abholung bereitgehalten.

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.3.1991, Zl. 87/13/0196). Die Beschwerdeführerin hat die Gelegenheit gehabt, in ihrer Beschwerde zur Wirksamkeit dieser Hinterlegung des Titelbescheides näher Stellung zu nehmen. Die bloße, durch nichts konkretisierte Behauptung, sie hätte die Strafverfügung vom 17.5.2017 nicht erhalten gehabt bzw. sei ihr diese postalisch nie zugestellt worden, genügt hiefür nicht.

Da somit eine fehlerhafte Zustellung der Strafverfügung vom 17.5.2017 an der Abgabestelle von ihr nicht glaubhaft gemacht wurde und auch sonst keinerlei Zustellmängel zu Tage getreten sind, ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung durch postamtliche Hinterlegung auszugehen.

Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 22.2.2001, 2001/07/0018 u.a.).

All diese Voraussetzungen sind in gegenständlichem Vollstreckungsverfahren erfüllt: Wie oben ausgeführt, wurde die Strafverfügung vom 17.5.2017 ordnungsgemäß zugestellt, blieb unbekämpft und wurde somit rechtswirksam. Es liegt daher ein rechtskräftiger Titelbescheid vor, der mit der verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsverfügung übereinstimmt. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, ihrer Verpflichtung zur Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages von 78,-- Euro bis dato nachgekommen zu sein.

Die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides (und damit auch – wie im vorliegenden Fall – die darin verhängte Geldstrafe) kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. VwGH vom 20.1.1998, 97/11/0385 u.a.). Es liegt nämlich im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. VwGH vom 20.1.1998, 97/05/0238 u.a.).

Da bei der angefochtenen Vollstreckungsverfügung keine Mängel hervorgekommen sind und nach der Aktenlage ein rechtskräftiger Titelbescheid vorliegt, war der gegenständlichen Beschwerde ein Erfolg zu versagen und erkenntnisgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Vollstreckungsverfügung; Titelbescheid; Rechtmäßigkeit; Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.037.RP11.11741.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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