TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/15 VGW-251/037/RP11/12151/2017

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Veröffentlicht am 15.09.2017
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Entscheidungsdatum

15.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3
VVG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Peter Engelhart über die Beschwerde der Frau Mag. A. K. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom 30.6.2017, Zl. 726528192099 (betreffend Strafverfügung vom 22.5.2017, Zl. MA 67-RV-51031/7/4), zu Recht

e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 22.5.2017, Zl. MA 67-RV-51031/7/4, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung schuldig erkannt und wurde deswegen über sie eine Geldstrafe von 78,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt.

Aus dem vorgelegten Akt der Magistratsabteilung 67 geht hinsichtlich der Zustellung des Titelbescheides hervor, dass die Strafverfügung vom 22.5.2017 nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle in Wien, P.-gasse, postamtlich hinterlegt und ab dem 30.5.2017 zur Abholung bereitgehalten wurde. Die Strafverfügung wurde am 3.6.2017 von der nunmehrigen Beschwerdeführerin behoben und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

Weiters geht aus einem im behördlichen Akt befindlichen Protokollausdruck („Verfahrensauszug“) hervor, dass am 29.5.2017 ein Betrag von 58,-- Euro zum gegenständlichen Strafverfahren einbezahlt worden ist (offenbar zu einer diesbezüglichen Anonymverfügung vom 14.4.2017).

 

In weiterer Folge stellte die belangte Behörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32) der Beschwerdeführerin die Vollstreckungsverfügung vom 30.6.2017, Zahl 726528192099, zu, mit welcher sie gegen diese die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des (Anmerkung: nach Anrechnung des einbezahlten Betrages von 58,-- Euro noch aushaftenden) Strafbetrages von 20,-- Euro verfügte.

In der gegen diese Vollstreckungsverfügung (sowie gegen zwei weitere Vollstreckungsverfügungen zu anderen Verwaltungsstrafverfahren) rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 31.7.2017 führte die Beschwerdeführerin lediglich ins Treffen, sie habe die jeweiligen Strafbeträge bereits am 25.5.2017 bezahlt und falle somit der Titel für eine Vollstreckung weg. Dieser Beschwerde war ein Zahlungsbeleg angeschlossen, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 26.5.2017 einen Betrag von 58,-- Euro an die belangte Behörde überwiesen hat.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH 22.2.2001, 2001/07/0018 u.a.).

All diese Voraussetzungen sind in gegenständlichem Vollstreckungsverfahren erfüllt: Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass die Strafverfügung vom 22.5.2017 ordnungsgemäß zugestellt wurde, unbekämpft blieb und somit rechtswirksam wurde. Es liegt daher ein rechtskräftiger Titelbescheid vor, der mit der verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsverfügung übereinstimmt. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, ihrer Verpflichtung zur Entrichtung des vorgeschriebenen (noch offenen restlichen Straf)Betrages von 20,-- Euro bis dato nachgekommen zu sein.

§ 49a Abs. 4, 6 und 9 VStG („Anonymverfügung“) lauten wie folgt:

„(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.“

Die Beschwerdeführerin hat in der vorliegenden Beschwerde behauptet, der belangten Behörde am 25.5.2017 bereits den Strafbetrag (58,-- Euro) überwiesen zu haben. Aus dem oa. behördlichen Protokollausdruck ist ersichtlich, dass am 29.5.2017 ein Betrag von 58,-- Euro (zur diesbezüglichen Anonymverfügung vom 14.4.2017) zum gegenständlichen Strafverfahren einbezahlt worden ist.

Wie aus § 49a Abs. 6 VStG zweifelsfrei hervorgeht, gilt die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 4) binnen einer Frist von vier Wochen als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. Im vorliegenden Fall wurde die mit Anonymverfügung vom 14.4.2017 verhängte Strafe von 58,-- Euro erst sechs Wochen später, nämlich am 26.5.2017 eingezahlt (Einlangen am Behördenkonto erst am 29.5.2017), sodass nicht von einer fristgerechten Einzahl des Strafbetrages gesprochen werden kann. Es war daher zulässig, dass die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und die hier gegenständliche Strafverfügung vom 22.5.2017 erlassen hat.

Die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides (und damit auch – wie im vorliegenden Fall – die darin verhängte Geldstrafe) kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. VwGH vom 20.1.1998, 97/11/0385 u.a.). Es liegt nämlich im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. VwGH vom 20.1.1998, 97/05/0238 u.a.).

Da bei der angefochtenen Vollstreckungsverfügung keine Mängel hervorgekommen sind und im vorliegenden Rechtsmittel auch das Vorliegen eines rechtskräftigen Titelbescheides nicht bestritten wird, war der gegenständlichen Beschwerde ein Erfolg zu versagen und erkenntnisgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Vollstreckungsverfügung; Titelbescheid; Rechtmäßigkeit; Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.037.RP11.12151.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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