TE Lvwg Beschluss 2017/9/26 VGW-131/036/9963/2017, VGW-131/V/036/10082/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2017
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Entscheidungsdatum

26.09.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §8 Abs3
FSG §24 Abs1 Z2
AVG §61
AVG §62
AVG §63 Abs5
VwGVG §7 Abs4

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (am ...1968 geborenen) Herrn G. B. in Wien, L., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 08.06.2017, Zl. F/9777/VA/2016 (beim ersten Absatz des Spruches handelt es sich um die schriftliche Ausfertigung des am 21.11.2016 mündlich verkündeten Bescheides), betreffend Befristung der Lenkberechtigung und Ablieferungsverpflichtung

I) den

BESCHLUSS

gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Befristung der Lenkberechtigung richtet, gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

II) zu Recht erkannt:

Im Übrigen (also soweit sie sich gegen die Ablieferungsverpflichtung richtet) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 21.11.2016 befristete die belangte Behörde gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 Führerscheingesetz (FSG) aufgrund des ärztlichen Gutachtens (§ 8 Abs. 3 FSG) die am 21.11.2016 unter der Zl. ... von der LPD Wien für die Klasse(n) AM, A1, A2, A, B, C1, C, EzuB, C1E, CE, F erteilte/ausgestellte Lenkberechtigung bis zum 21.11.2021. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer (Bf) das Recht hat, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde sei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen.

Der Bf bestätigte die Übernahme des bis zum 21.11.2021 befristeten (vorläufigen) Führerscheines, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass drei Monate vor Ablauf dieser Frist ein Antrag auf Verlängerung bei der belangten Behörde einzubringen wäre. Er sei darüber in Kenntnis, dass er binnen drei Tagen eine schriftliche Ausfertigung des heute mündlich verkündeten Bescheides verlangen könne.

Die belangte Behörde hat dann eine „schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides vom 21.11.2016“ erlassen. Der Spruch dieses mit 08.06.2017 datierten Bescheides lautet wie folgt:

„Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - befristet gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 2 Führerscheingesetz 1997 auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 8 Abs. 3 FSG 1997) die für die Klasse(n) AM, A, B, C, E, F erteilte Lenkberechtigung bis zum 21.11.2021.

Sie haben gemäß § 13 Abs. 5, zweiter Satz Führerscheingesetz 1997 den Führerschein, ausgestellt am 22.06.2006, Zahl ..., unverzüglich beim Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien zur Neuausstellung eines Führerscheines abzugeben.“

Dieser Bescheid wurde dem Bf am 13.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 29.06.2017 Beschwerde. Er brachte vor, das ärztliche Gutachten, auf welches sich die Beschränkung der Führerscheinklassen der Gruppe 1 beziehe, habe sich nur auf die Führerscheinklasse der Gruppe 2 bezogen. Er ersuche daher, die Befristung für die Führerscheinklassen der Gruppe 1 aufzuheben.

Wie aus einer Mitteilung der belangten Behörde vom 23.08.2017 hervorgeht, hat der Bf für den Scheckkartenführerschein die Option „Behördenzustellung“ gewählt und daher seinen Führerschein, ausgestellt am 22.06.2006, mit den unbefristeten Klassen der Gruppe 1 behalten. Eine Abgabe hätte dann erst bei Abholung des neuen Scheckkartenführerscheins erfolgen sollen. Der Scheckkartenführerschein wurde am 22.11.2016 von der Staatsdruckerei an das Verkehrsamt versendet und lag dort anschließend zur Abholung bereit, sei aber vom Bf nicht abgeholt worden. Nach sechs Monaten – so heißt es in der Äußerung des Verkehrsamtes vom 23.08.2017 – würden diese Akten vom Referenten der Führerscheinabholung aussortiert und dem Entziehungsreferat übermittelt. Als Grundlage für die zwangsweise Eintreibung des alten Führerscheins habe ein Titelbescheid geschaffen werden müssen. Irrtümlich sei ein vollständiger Befristungsbescheid anstatt eines bloßen Titelbescheides für die Führerscheinabgabe (= der zweite Satz des Spruches) erlassen worden. Ein Antrag der Partei auf schriftliche Ausfertigung sei weder aktenkundig noch protokolliert.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I):

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AVG und des VwGVG lauten:

„§ 61 (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

§ 62 (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

...“

„§ 7 (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1.   in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2.   in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3.   in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4.   in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5.   in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“

Ein mündlich verkündeter Bescheid gilt bereits mit seiner Verkündung als erlassen (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.1951, Slg. Nr. 1941/A). Die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides ist - mit folgender Maßgabe - nur mehr für den Lauf der Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG bzw. hier: gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG von Bedeutung:

Wird nämlich ein Bescheid mündlich verkündet und aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. eine schriftliche Ausfertigung zugestellt, so läuft die (zufolge des rechtzeitigen Verlangens sistierte) Rechtsmittelfrist erst zwei Wochen (hier: vier Wochen) nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ab. Gegen einen mündlich verkündeten und daher rechtlich existierenden Bescheid kann aber auch schon vor der Zustellung der verlangten schriftlichen Ausfertigung zulässigerweise Berufung (Beschwerde) erhoben werden. Allerdings steht einer Partei insgesamt nur eine Berufung (Beschwerde) zu (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A, und vom 29.09.1992, Zl. 92/08/0122).

Wird hingegen der (bei der Verkündung anwesenden) Partei aufgrund ihres erst nach Ablauf der im § 62 Abs. 3 AVG festgelegten dreitägigen Frist (und daher rechtswidrigerweise) eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zugestellt, so hindert dies nicht den Ablauf der mit der mündlichen Verkündung des Bescheides beginnenden Rechtsmittelfrist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A, und vom 10.12.1986, Zl. 86/01/0186). Ist demnach im Zeitpunkt der (rechtswidrigerweise erfolgten) Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides dieser Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen, so vermag auch die der schriftlichen Ausfertigung beigegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Beschwerde erhoben werden könne, nicht die Rechtzeitigkeit einer auf diese Rechtsmittelbelehrung gestützte Beschwerde im Sinne des § 61 Abs. 3 AVG zu bewirken, weil die zuletzt genannte Bestimmung nicht so zu verstehen ist, dass ein rechtskräftiger und daher durch ein ordentliches Rechtmittel nicht mehr bekämpfbarer Bescheid durch eine in welchem Zusammenhang immer erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung wieder anfechtbar würde (vgl. das Erkenntnis vom 30.06.1970, Slg. Nr. 7834/A). Zumindest dann, wenn die Partei anlässlich der Verkündung des Bescheides über ihr Recht nach § 62 Abs. 3 AVG, binnen drei Tagen nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung zu verlangen, belehrt wurde, hat auch die Verkündung und Beurkundung einer Rechtsmittelbelehrung (als Bestandteil des mündlichen Bescheides gemäß § 62 Abs. 2 AVG) des Inhaltes, dass die Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides zu laufen beginne, nicht zur Folge, dass durch eine aufgrund eines verspäteten Verlangens (und daher rechtswidrigerweise) vorgenommene Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung die Rechtsmittelfrist ab dieser Zustellung (wieder) zu laufen beginne; dies deshalb nicht, weil das Wort "Zustellung" in dieser Rechtsmittelbelehrung in Verbindung mit der Belehrung der Partei nach § 62 Abs. 3 AVG nur als Zustellung aufgrund eines rechtzeitigen Verlangens auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verstanden werden kann (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des VwGH vom 26.09.1995, Zl. 94/08/0158, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass der erste Satz des Spruches des bekämpften Bescheides (Befristung der Lenkberechtigung) am 21.11.2016 mündlich verkündet und somit erlassen worden ist. Der Bf hat nicht innerhalb der Frist des § 62 Abs. 3 AVG eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides verlangt (mündliche Verkündung am 21.11.2016; der Bf hat überhaupt keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Bescheides gestellt). Es war daher der Vorschrift des § 7 Abs. 4 VwGVG entsprechend die vierwöchige Beschwerdefrist ab dem Tag der Verkündung des Bescheides (21.11.2016) zu berechnen. Demnach endete diese Frist mit Ablauf des 19.12.2016. Die unbestrittenermaßen erst nach diesem Zeitpunkt erhobene Beschwerde des Bf war daher, soweit sie sich gegen den ersten Satz des Spruches (Befristung der Lenkberechtigung) richtet, als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II):

Gemäß § 13 Abs. 5 FSG ist in den vorläufigen Führerschein jede gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Für die Durchführung weiterer Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Wohnsitzes, ist von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen.

Wie aus der Äußerung des Verkehrsamtes vom 23.08.2017 hervorgeht, hat der Bf für den Scheckkartenführerschein die Option „Behördenzustellung“ gewählt und daher seinen am 22.06.2006 (mit den unbefristeten Klassen der Gruppe 1) ausgestellten Führerschein behalten. Eine Abgabe hätte dann erst bei der Abholung des neuen Scheckkartenführerscheins erfolgen sollen. Der Scheckkartenführerschein sei dann am 22.11.2016 von der Staatsdruckerei an das Verkehrsamt geschickt worden und lag dort zur Abholung bereit, wurde aber vom Bf nicht abgeholt. Die belangte Behörde hat daher mit dem zweiten Satz des Spruches angeordnet, dass der Bf gemäß § 13 Abs. 5 zweiter Satz FSG den am 22.06.2006 (Zl. ...) ausgestellten Führerschein unverzüglich beim Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien zur Neuausstellung eines Führerscheins abzugeben habe.

Der Bf hat in seiner Beschwerde vom 29.06.2017 vorgebracht, das ärztliche Gutachten (das vom Verkehrsamt als Grundlage für die Befristung genommen worden sei) habe sich nur auf die Führerscheinklasse der Gruppe 2 bezogen. Er ersuche, die Befristung für die Führerscheinklassen der Gruppe 1 aufzuheben. Hinsichtlich der Ablieferungsverpflichtung enthält die Beschwerde kein zusätzliches Vorbringen.

Der Bf ist darauf hinzuweisen, dass – wie schon oben ausgeführt – der am 21.11.2016 mündlich verkündete Bescheid bezüglich der Befristung der Lenkberechtigung rechtskräftig geworden ist (die Beschwerde wurde bezüglich dieses Punktes als verspätet zurückgewiesen). Das Verwaltungsgericht Wien hatte somit nicht mehr zu prüfen, ob die belangte Behörde die Lenkberechtigung bezüglich aller angeführten Klassen berechtigterweise befristet hat. War aber von einer rechtskräftigen Befristung der angeführten Lenkberechtigung auszugehen, so hat der Bf den alten Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. Die belangte Behörde hat dem Bf daher zutreffend aufgetragen, unverzüglich den am 22.06.2006 ausgestellten Führerschein beim Verkehrsamt abzugeben (damit er dort den neuen Scheckkartenführerschein übernehmen kann).

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG (und § 44 Abs. 3 Z. 1 VwGVG) entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Beginn Rechtsmittelfrist, Rechtsmittelbelehrung, verspätete Beschwerde, befristete Lenkerberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.131.036.9963.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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