RS Lvwg 2017/11/3 VGW-151/060/6446/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.11.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §2 Abs1 Z11
NAG §2 Abs1 Z12
NAG §2 Abs2
NAG §8 Abs1 Z4
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs5
NAG §20 Abs1
NAG §20 Abs1a
NAG §25 Abs1
NAG §43a
NAG-DV §8 Z4

Rechtssatz

Gemäß § 43a Abs. 1 Z 2 NAG (bzw. 61 Abs. 1 Z 2 NAG) muss bei der selbständigen Tätigkeit als Künstler der Unterhalt durch das Einkommen mit der künstlerischen Tätigkeit gedeckt werden. Zwar ist eine Haftungserklärung auch im Fall eines selbstständigen Künstlers zulässig, aber in Ansehung der oben zitierten Regelung kann eine solche Haftungserklärung lediglich zur Absicherung des Lebensunterhalts im Sinn der in § 11 Abs. 5 NAG angeführten Richtsätze als allgemeine Erteilungsvoraussetzung dienen (vgl. dazu auch die Ausführungen von Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG zu § 61 Rz 11). Bei den in § 43a Abs. 1 Z 2 NAG genannten Voraussetzungen handelt es sich hingegen um besondere Voraussetzungen.

Schlagworte

Haftungserklärung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, besondere Erteilungsvoraussetzungen, Unterhalt, Kunstfreiheit

Anmerkung

VfGH v. 11.6.2018, E 4360/2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.060.6446.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten