Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
03.11.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z11Rechtssatz
Da es sich bei der in § 43a Abs. 1 Z 2 NAG getroffenen Regelung nicht um eine Unterhaltsregelung zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft handelt, hat man es mit einer Festlegung zu tun, die bestimmt, wann im Sinne des Gesetzes von einem Künstler die Rede ist, der eine Aufenthaltsbewilligung bzw. nunmehr Niederlassungsbewilligung erteilt bekommen kann. Der Gesetzgeber hat also aus der Gruppe der Personen, die sich künstlerisch betätigen (vom Privatier, der ohne Erwerbsabsicht künstlerisch tätig ist bis zu jenem, der ein hohes Einkommen aus seiner künstlerischen Tätigkeit erzielt), jene ausgewählt, die zumindest ihren Unterhalt mit der künstlerischen Tätigkeit abdecken können.
Schlagworte
Haftungserklärung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, besondere Erteilungsvoraussetzungen, Unterhalt, KunstfreiheitAnmerkung
VfGH v. 11.6.2018, E 4360/2017European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.060.6446.2017Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018