RS Lvwg 2017/11/3 VGW-151/060/6446/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.2017
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

03.11.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §2 Abs1 Z11
NAG §2 Abs1 Z12
NAG §2 Abs2
NAG §8 Abs1 Z4
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs5
NAG §20 Abs1
NAG §20 Abs1a
NAG §25 Abs1
NAG §43a
NAG-DV §8 Z4

Rechtssatz

Da es sich bei der in § 43a Abs. 1 Z 2 NAG getroffenen Regelung nicht um eine Unterhaltsregelung zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft handelt, hat man es mit einer Festlegung zu tun, die bestimmt, wann im Sinne des Gesetzes von einem Künstler die Rede ist, der eine Aufenthaltsbewilligung bzw. nunmehr Niederlassungsbewilligung erteilt bekommen kann. Der Gesetzgeber hat also aus der Gruppe der Personen, die sich künstlerisch betätigen (vom Privatier, der ohne Erwerbsabsicht künstlerisch tätig ist bis zu jenem, der ein hohes Einkommen aus seiner künstlerischen Tätigkeit erzielt), jene ausgewählt, die zumindest ihren Unterhalt mit der künstlerischen Tätigkeit abdecken können.

Schlagworte

Haftungserklärung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, besondere Erteilungsvoraussetzungen, Unterhalt, Kunstfreiheit

Anmerkung

VfGH v. 11.6.2018, E 4360/2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.060.6446.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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