TE Bvwg Beschluss 2017/11/8 W155 2015659-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2017
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Entscheidungsdatum

08.11.2017

Norm

AVG 1950 §37
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z88
UVP-G 2000 §2 Abs3
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W155 2015659-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. Katharina DAVID und MMag. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzer über die Beschwerde der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft, vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Martin Donat, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für das Änderungsvorhaben der XXXX betreffend "Erhöhung der Schlachtkapazität in XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Oberösterreichische Landesregierung zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

IA. Verfahren Bezirkshauptmannschaft XXXX als Gewerbebehörde (in der Folge: mitwirkende Behörde)

1. Am 09.10.2013 beantragte die XXXX (in der Folge: Projektwerberin) bei der mitwirkenden Behörde eine gewerbebehördliche Genehmigung für die

a) Erhöhung der Schlachtkapazität auf täglich max. 235.000 Hühner und

b) Anpassung des Abwasserkonsenses zur Indirekteinleitung der Abwässer in die Anlage des Reinhalteverbandes Mattig-Hainbach von 500 m³ auf 800 m³/Tag (d) im Wochenmittel bzw. auf 5600 m³/Woche.

2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.12.2013 wurde zum Erhöhungsantrag Folgendes festgehalten:

"In den vorliegenden Projektunterlagen wird im Besonderen darauf hingewiesen, dass der vorliegende Konsensantrag nur eine Zwischenstufe bis zur endgültigen Festlegung des Ableitungskonsenses mit Vorlage eines eigenen Projektes bis Ende 2015 dargestellt. Bis längstens 30.06.2015 wird das überarbeitete Projekt samt endgültigem bedarfsorientierten Konsensantrag zur Genehmigung eingereicht, in dem von einer maximalen Schlachtkapazität von 235.000 Hühnern/d ausgegangen wird."

"Wie bereits erwähnt, beträgt die bestehende Nutz- und Trinkwasserversorgung max. 800 m³/d bzw. max. 12 l/s. Dies ergibt je Woche eine maximal zulässige Entnahmemenge von 5600 m³. Ziel des Betriebes ist es durch wassersparende Maßnahmen die Schlachtzahlen derart anzupassen, dass keine Überschreitung des festgelegten Entnahmekonsenses entstehen kann. Dazu wird ein Konzept zur Umsetzung bis spätestens 30.06.2015 zur Beurteilung gemeinsam mit einem Projekt vorgelegt."

3. In der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung am 19.12.2013 wurde der Antrag wie folgt geändert:

"Der bestehende Konsensumfang umfasst 108.000 Schlachthühner mit einem Lebendgewicht von 1,7 kg bei 217,5 Jahresschlachttagen. Das ergibt eine genehmigte bisherige Konsensmenge von 39.933 t/a. Der nunmehrige Konsensantrag wird auf 165.000 Schlachthühner/Tag x 1,5 kg Lebendgewicht/Tier x 242 Jahresschlachttage festgelegt. Das ergibt eine Gesamtjahresschlachtmenge von 59.895 t bzw. eine Konsenserhöhung um 19.962 t/a."

4. Mit Bescheid vom 15.01.2015, Ge20-226-2013, Teil I, erteilte die mitwirkende Behörde der Projektwerberin die gewerberechtliche Bewilligung zur Änderung der bestehenden Schlachtbetriebsanlage (Bereich Flotationsanlage) samt Errichtung und Betrieb eines Chemikalienlagers und die gewerberechtliche Genehmigung für die Anpassung des qualitativen Konsenses zur Indirekteinleitung vorgereinigter Abwässer in die Anlage des Reinhalteverbandes Mattig-Hainbach. Die Entscheidung über den beantragten Jahreskonsens von 59.895 t/a (täglich 165.000 Stück Hühner mit einem Schlachtgewicht von 1,5 kg an 242 Schlachttagen) wurde einer abschließenden Enderledigung vorbehalten.

5. Mit Schreiben vom 06.05.2015 schränkte die Projektwerberin den Antrag auf Erhöhung der Schlachtkapazität von 59.895 t/a auf 54.750 t/a ein unter Aufrechterhaltung der Tagesschlachtzahl von max. 165.000 Stück Hühner/d mit einem Schlachtgewicht von 1,5 kg an höchstes 242 Schlachttagen.

6. Mit Bescheid vom 15.06.2015, Ge20-226-2013, Teil II, legte die mitwirkende Behörde den Schlachtkonsens mit 54.750 t/a fest unter Aufrechterhaltung der Auflagen des Bescheides vom 15.01.2015. Die Bescheide Teil I vom 15.01.2015 und Teil II vom 16.06.2015 wurden bis 31.12.2015 befristet.

IB. Verfahren Oberösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde (in der Folge: belangte Behörde)

1. Parallel zum gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren wurde auf Grund des Antrages vom 20.12.2013 der Umweltanwaltschaft Oberösterreich (in der Folge: Beschwerdeführerin) von der belangten Behörde ein Verfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Feststellung eingeleitet, ob für das Änderungsvorhaben der Projektwerberin "Erhöhung der Schlachtkapazität des Hühnerbetriebes" - auf max. 165.000 Stück Hühner täglich - ein vereinfachtes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin begründete den Feststellungsantrag damit, dass die mitwirkende Behörde die Schlachtkapazität in Rückschluss auf die bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage ausgehend von 217 Schlachttagen pro Jahr und einem durchschnittlichen Gewicht von 1,5 kg je Huhn berechnet habe, da die Frage einer bestehenden bewilligten Schlachtkapazität mangels bescheidmäßiger Erfassung nicht habe geklärt werden können. Die Erhöhung der Schlachtkapazität auf 235.000 Hühner/d würde eine Schlachtmenge von 76.500 t/a, eine eingeschränkte Erhöhung auf 170.000 Hühner/d eine Schlachtmenge von

55.350 t/a ergeben und den Schwellenwert der Z 88 Anlange 1 UVP-G 2000 überschreiten. Die Erhöhung bedinge keinerlei Veränderung der bislang gewerberechtlich genehmigten Anlagenteile, allerdings eine Anpassung des Konsenses für die betriebliche Abwasserbeseitigung.

2. Zur Klärung einer bestehenden Schlachtkapazität bzw. von konsensmäßig festgelegten Schlachtzahlen führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch.

3. Mit Schreiben vom 30.12.2013 teilte die mitwirkende Behörde mit, dass sich die genaueste Konsensbeschreibung im Projekt zur wasserrechtlichen Genehmigung einer Konsensanpassung bezüglich Abwasserbeseitigung vom 02.06.2006, Wa10-159-61-1998, finde. In dem dieser Genehmigung zugrundeliegenden und der belangten Behörde vorgelegten Technischen Bericht vom 06.06.2001, erstellt von der XXXX (in der Folge: TB 2001), werde von einem Nutzwasserverbrauch von 800 m³/d und einer max. Jahresentnahmemenge von 174.200 m³, welche rechnerisch max. 217,5 Jahresschlachttage ergeben, ausgegangen sowie eine max. möglichen Produktionserweiterung auf 108.000 Hühner/d. Das durchschnittliche Schlachtgewicht ergebe sich aus dem Abwasserprojekt mit 1,7 kg pro Huhn. Die Angaben der Projektwerberin seien plausibel. Die beantragte Erweiterung ergebe eine Jahresschlachtmenge von 59.895 t, die sich ergebende Differenz von 19.962 t verwirkliche nicht den in § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 genannten 50% Schwellenwert.

4. Über Aufforderung der belangten Behörde legte die mitwirkende Behörde mit Schreiben vom 31.01.2014 Unterlagen bzw. Bescheide zum Ausmaß der bisherigen Kapazitäten vor:

a) Gewerberechtliche Genehmigungen (Anpassungen, Änderungen) für den Schlachtbetrieb:

-

Bescheid 12.08.1986, XXXX : keine Angabe hinsichtlich Schlachtkapazität.

-

Bescheid 25.08.1994, XXXX Verarbeitungskapazität von 25.000 kg Geflügelfleisch/d.

-

Bescheid 25.11.1997 XXXX : keine Schlachtzahlen erwähnt.

-

Bescheid 20.04.2000, XXXX (Grundlage des derzeitigen Schlachtbetriebes): Biofilteranlage mit einem Durchsatz von 250.000 Hühner/Woche und max. 10 Mio. Hühner/Jahr und Betriebszeiten 0:00-24:00 tägl.

-

Bescheid 18.12.2008, XXXX : Gasbetäubung mit einem Durchsatz von

10.200 Hühner/Stunde.

-

Bescheid 15.05.2009, XXXX : 100.000 Hühner/d (laut Tierarztbefund).

-

Bescheid 23.12.2009, XXXX : 9000 Hühner/h bzw. max. 119.250 Hühner/d bzw. 100.000 Hühner/d durchschnittlich, Betriebszeit 4.45-18:00 Uhr.

b) Wasserrechtliche Genehmigungen:

-

Bescheid 31.05.2006, XXXX : Trink- und Nutzwasserversorgung: 800 m³/d max. 12l/s, Jahresentnahmemenge max. 200.000 m³. Es wird von einer Produktionssteigerung auf 110.00 Hühner/d ausgegangen.

-

Bescheid 02.06.2006, XXXX : Abwasserbeseitigung: max. 500 m³/d bzw. max. 700 m³ an max. 6 Tagen im Monat bzw. 29 m³/h bzw. 8 l/s.

Aus dem diesen Bescheiden zugrunde liegenden und von der mitwirkenden Behörde vorgelegten TB 2001 sind folgende Angaben zu entnehmen:

Wasserentnahmemenge von 800 m³/d erlaubt eine mögliche Produktionserweiterung auf 108.000 Hühner/d, angestrebt werden 174.000 m³/a, sodann beantragt 208.000 m³/a unter Zugrundelegung einer 5 Tage Woche. Je Huhn wird ein Wasserverbrauch von 8,2 l bei einer Schlachtzahl von 70.000 Hühner/d angenommen, der sich bei Erhöhung auf 90.000 Hühner/d auf 7,2 l reduziert. Das Lebendgewicht wird mit 1,7 kg angegeben, das Schlachtgewicht mit 1,3 kg.

Zusammenfassend führte die mitwirkende Behörde aus, dass der max. mögliche Jahreskonsens (Anzahl der Schlachttage und Schlachtgewicht) durch wasserrechtliche Festlegungen beschränkt sei.

5. Mit Schreiben vom 13.02.2014 fasste die belangte Behörde das Ermittlungsergebnis zum bestehenden Konsens wie folgt zusammen:

Aus den genannten gewerberechtlichen Genehmigungsbescheiden könne die derzeit genehmigte Schlachtzahl nicht exakt bestimmt werden, jedoch im Wege einer Rückrechnung auf Basis der Projektangaben, die dem wasserrechtlichen Bescheid vom 02.06.2006 zugrunde lägen. Die von der mitwirkenden Behörde durchgeführten Berechnungen basieren auf den wasserrechtlichen Beschränkungen des Nutzwasserkonsenses von 800 m³ und der im Projekt dargestellten Jahresentnahmemenge von

174.200 m³, die rechnerisch max. 217,5 Jahresschlachttage ergeben. Daher könne bei einer Anzahl von 108.000 Hühnern mit einem Schlachtgewicht von 1,7 kg und 39.933 t/a und max. 217,5 Schlachttagen als bestehender Konsens ausgegangen werden. Die beantragte Erweiterung auf 165.000 Stück Hühner mit einem aktuellen Gewicht von 1,5 kg und 242 Jahresschlachttagen ergäben eine künftige Jahresschlachtmenge von 59.895 t. Die aktuelle Erweiterung belaufe sich auf 19.962 t/a.

6. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin am 24.02.2014 zusammengefasst wie folgt:

* fraglich sei, ob die UVP-Behörde Rückrechnungen auf Grund eines gewerberechtlichen Bescheides anstellen könne; es bedürfe einer Aufarbeitung der bisher bewilligten Konsense (dazu wären alle relevanten Umweltmedien, wie Mensch, Lärm, Geruch, Verkehr, Medizin, Wasserbenutzungen heranzuziehen und auf Basis der aktuelle Bewilligungen Konsense zu definieren), der geringste Konsens wäre für die weitere Berechnung heranzuziehen;

* im Jahr 2000 sei von einer Schlachtkapazität von 250.000 Hühnern pro Woche die Rede gewesen, die Wasserrechtsbescheide gingen von 100.000 Hühnern pro Tag aus, 2009 sei eine Schlachtzahl von 119.250 pro Tag angeführt worden;

* die mitwirkende Behörde habe versucht, einen nachvollziehbaren Konsens zu errechnen und sich auf die im Projekt zur Anpassung der Abwasserbeseitigung (Bescheid 02.06.2006) genannten Werte bezogen. Entscheidend sei aber das Maß der Wasserbenutzung, welches zur Einleitung in die Ortskanalisation mit max. 500 m³/d, an max. 6 Tagen im Monat mit 700 m³/d festgelegt worden sei. Als max. Abwasseranfall werde von der Antragstellerin 729 m³/d angegeben. Dieser Wert sei jedoch nur für den Zulauf der betriebseigenen Kläranlage heranzuziehen. In die öffentliche Kanalisation würden 665 m³/d gelangen;

* im Untersuchungszeitraum 19.10 - 26.10.2013 seien 551.852 Hühner geschlachtet worden und eine Abwassermenge von 4844 m³ angefallen, daraus würden sich pro geschlachtetes Huhn 8,77 l Abwasser ergeben;

* woher die Projektwerberin ihren bestehenden Konsens von 108.000 Hühner/d ableite, sei nicht nachvollziehbar; unter Bezugnahme auf den wasserrechtlichen Abwasserkonsens würden max. 57.013 Hühner/d im Monatsdurchschnitt bzw. 79.817 Hühner/d an max. 6 Tagen im Monat errechnet werden;

* die mitwirkende Behörde vermische die Konsense Trink-/Nutzwasserentnahme und Abwasserbeseitigung und leite daraus einen nicht nachvollziehbaren und bewilligten Konsens ab;

* für die Erweiterung sei von der mitwirkenden Behörde eine Differenz von 19.962 t/a errechnet worden, die nicht den in § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 genannten Schwellenwert verwirkliche. Ein Fehlbetrag von 38 t/a sei aber entscheidend;

* durch Vorlage der Betriebsbücher wäre das Durchschnittsgewicht der geschlachteten Tiere zu errechnen;

* es sei ursprünglich ein Antrag auf Erhöhung auf 235.000 Hühner/d gestellt worden, der in der Folge auf 165.000 Hühner/d eingeschränkt worden sei, es werde der Verdacht erweckt, dass über den beantragten Konsens (165.000 Hühner/d) das Gesamtvorhaben (235.000 Hühner/d) mittels Stückelung umgesetzt werde, um die UVP-Pflicht zu umgehen.

7. Mit Schreiben vom 02.04.2014 gab die mitwirkende Behörde an:

* zur Konsensberechnung werde laut wasserrechtlichen Projekten nicht die Abwasserreinigung, sondern die Nutzwasserentnahmemenge als das am meisten begrenzende Element dargestellt;

* die Erhöhung der Schlachtzahl führe zu einer Senkung des spezifischen Wasserverbrauches pro Huhn, sodass eine Schlachtung von 108.000 Hühnern von der Abwasserreinigung bewältigt werden könne ohne zu einer qualitativen und quantitativen Konsensüberschreitung zu kommen;

* die Ergebnisse der Fremd- und Eigenüberwachung der Abwasserreinigungsanlage seien zur Berechnung nicht herangezogen worden, da hier überwiegend höhere Schlachtzahlen ausgewiesen seien und es letztlich um die Berechnung eines theoretisch genehmigten Höchstkonsenses als Ausgangspunkt gehe;

* von der Antragstellerin sei eine Wasserversorgungs- und Abwasserbilanz bezogen auf 108.000 Hühnerschlachtungen/d vorgelegt worden; diese Berechnungen habe die OIKOS Umweltmanagement GmbH erstellt und habe sich keine Überschreitung des derzeit bewilligten Abwasserkonsenses ergeben;

* der Antrag vom 09.10.2013 diene u.a. auch zur Anpassung an die insbesondere im vergangenen Jahr wesentlich erhöhten Schlachtzahlen.

8. In der Folge beauftragte die belangte Behörde einen Amtssachverständigen für Chemie zur fachlichen Beurteilung, ob die errechnete Schlachtkapazität insofern vom Abwasserkonsens begrenzt werde, als bei Ausschöpfung des Abwasserkonsenses die errechnete Jahresschlachtkapazität erreicht werden könne (Ausgangslage: 108.000 Hühner mit 1,7 kg Schlachtgewicht ergeben an 217,5 Schlachttagen pro Jahr einen Jahreskonsens von 39.933 t/a).

9. In ihrer Stellungnahme vom 02.06.2014 führte die Amtssachverständige im Wesentlichen aus, dass limitierender Faktor nicht der Abwasseranfall, sondern die wasserrechtlich bewilligte Trinkwasserentnahme mit max. 800 m³ pro Tag bzw. 200.000 m³ pro Jahr sei. Die jährliche Entnahmemenge von 200.000 m³ ergebe unter Zugrundelegung von 7,2 l/Huhn rein rechnerisch einer Schlachtzahl von 27,77 Mio. Hühnern pro Jahr. Ziel des Betriebes sei durch wassersparende Maßnahmen die Schlachtzahlen derart anzupassen, dass der festgelegte Entnahmekonsenses eingehalten werden könne, die genauen Schlachtzahlen pro Jahr seien vom spezifischen Wasserverbrauch pro Schlachthuhn abhängig. Die von der mitwirkenden Behörde angeführten Jahresschlachtzahlen von 39.930.000 Hühnern erscheinen als sehr ambitioniert bzw. nahezu unrealistisch. Dies würde, um die konsentierte Trinkwasserentnahme von 200.000 m³ pro Jahr nicht zu überschreiten, einen durchschnittlichen spezifischen Wasserverbrauch von lediglich 5 l/Huhn bedeuten, was wesentlich unter den im Rahmen des Bewilligungsverfahrens genannten 7,2 l liege.

Laut Fremdüberwachungsberichten aus den letzten Jahren habe der spezifische Abwasseranfall in den Untersuchungszeiträumen über 8,2 bis 8,8 l pro geschlachtetes Huhn ergeben. Der Ableitungskonsens für die Indirekteinleitung der betrieblichen Abwässer sei mit 500 m³/d im Monatsmittel bzw. max. 700 m³/d an 6 Tagen pro Monat festgelegt worden (Bescheid 02.06.2006). Daraus ergebe sich rechnerisch eine Schlachtzahl von rd. 58.824 Hühner pro Tag im Mittel aller Tage eines Monats (500 m³ : 8,5 Liter). Übers Jahr gerechnet würde sich eine Schlachtmenge (bezogen auf Lebendgewicht) von 36.500 t/Jahr ergeben, errechnet aus 21.470.760 Hühnern (58.824 * 365) multipliziert mit dem angegebenen Lebendgewicht von 1,7 kg/Huhn. Der in der Verhandlungsschrift vom 02.12.2013 festgehaltene [Anm. beantragte] max. Konsens von 800 m³/d im Wochenmittel bzw. max.

1.250 m³/d entspreche einer Schlachtzahl von max. 170.000 Hühner pro Tag bzw. um den festgelegten Konsens von 200.000 m³/a an Trinkwasserentnahme nicht zu überschreiten, von 27.777.778 Hühner pro Jahr (200.000 m³ dividiert durch 7,2 l) vorausgesetzt, der spezifische Wasserverbrauch könne nicht durch zusätzliche wassersparende Maßnahmen noch weiter gesenkt werden. Übers Jahr gerechnet ergebe sich somit eine Schlachtmenge (bezogen auf Lebendgewicht) von 41.667 t/Jahr (27.777.778 x [Anm. beantragtes] Lebendgewicht von 1,5 kg/Huhn). Wie bereits angeführt erscheine die Einhaltung der festgelegten Jahresentnahme an Trinkwasser in einer Menge von 200.000 m³ bei einer Jahresschlachtmenge von über 30.000.000 Hühnern (45.000 t Schlachtkapazität bezogen auf Lebendgewicht) pro Jahr als nahezu unmöglich. Dies würde einen spezifischen Wasserverbrauch von weniger als 6,7 l pro geschlachtetes Huhn bedeuten, wobei auch noch zu berücksichtigen sei, dass nicht das gesamte entnommene Trinkwasser auch als Abwasser aus der Schlachtung, welches den betrieblichen Vorreinigungsanlagen zugeführt werden müsse, anfalle (Verdunstung, häusliches Abwasser). Zur einfachen Kontrolle sei angeregt worden, die max. Schlachtzahl pro Tag im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid dahingehend zu begrenzen.

11. Die Beschwerdeführerin replizierte auf dieses Gutachten am 16.06.2014 mit folgenden Aussagen:

Die Vorgehensweise der Amtssachverständigen sei nachvollziehbar, da auch die Beschwerdeführerin auf Basis der geringsten derzeit bewilligten Konsense Berechnungen durchführt habe. Die Berechnung der Schlachttage mit 36.500 Tonnen pro Jahr sei optimistisch, weil sie von 365 Schlachttagen ausgehe, was nicht der betrieblichen Praxis entspreche. Der Antrag enthalte eine Jahresschlachtmenge von

59.895 Tonnen, woraus sich eine Änderung der Kapazität von 23.395 Tonnen ergebe. Da die Kapazitätsausweitung mehr als 50 % betrage, sei eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

12. Die Antragstellerin äußerte sich dazu in ihren Stellungnahmen vom 20.06.2014 und 20.08.2014: mit der Ausgangssituation von 108.000 Hühnern/d x 1,7 kg Schlachtgewicht x max. 217,5 Jahresschlachttagen und dem bestehenden Wasserversorgungskonsens und dem bestehenden Abwasserkosens könne das Auslangen gefunden werden. Ein ausreichender Konsens von 800 m³/d bzw. von 5600 m³/Woche bezüglich der Wasserversorgung sei gegeben (maximaler Bedarf 778 m³ pro Tag bzw. 3888 m³ pro Woche), ein ausreichender Abwasserkonsens von 700 m³ bzw. 500 m³ (+ 800 m³ Retensionsvolumen) sei gegeben (max. Bedarf 778 m³/d bzw. 3888 m³/Woche). Ergänzend führte sie aus, dass die Parameter bezüglich Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall bezogen auf ein geschlachtetes Huhn Schwankungen unterlägen. Mengen von 5-9 l pro Huhn seien anzustreben. Projektangaben von 7,2 l pro Huhn Wasserverbrauch bzw. 6,48 l betrieblicher Abwasseranfall seien als relevanter Bedarf bzw. Verbrauch zu bewerten, wodurch nachfolgende durchschnittliche Schlachtzahlen berechnet werden könnten:

Wasserentnahmekonsens 800 m³ pro Tag: maximal 111.111 Hühner/d

Wasserentnahmekonsens von 200.000 m³ pro Jahr maximal 27.777 778 Hühner/a.

Der bisherige Konsens enthalte 108.000 Hühner pro Tag mit einem Lebendgewicht von 1,7 kg an 217,5 Schlachttagen pro Jahr, das ergebe

39.933 t im Jahr. Der Wasserentnahmekonsens würde sogar eine Jahresschlachtmenge von 47.222 t pro Jahr ermöglichen. Der gegenwärtige Wasserentnahmekonsens von 200.000 m³/ Jahr würde mehr als 250 Schlachttage ermöglichen. Eine Erhöhung der Schlachttage auf 250 ohne Änderung des Wasserentnahmekonsenses ermögliche eine Jahresschlachtmenge von ungefähr 47.500 t. Auch hinsichtlich des Abwasserkonsenses sei die Konsensplausibilität gegeben. Zusammenfassend wies die Antragstellerin darauf hin, dass wassersparende Maßnahmen, innerbetriebliche Optimierungen bezüglich Schlachttechnik und eine Steigerung der Schlachtzahlen eine kontinuierliche oder diskontinuierliche Steigerung von Schlachtzahlen mit gleicher Wassermenge bzw. Abwassermenge ermöglichen.

13. Die Amtssachverständige führte in ihrer Stellungnahme vom 17.09.2014 Folgendes aus:

Sie sei von der bewilligten Abwassereinleitung von 500 m³ pro Tag im Monatsmittel bzw. maximal 700 m³ pro Woche an sechs Tagen pro Monat als limitierenden Faktor ausgegangen. Aufgrund der bewilligten Betriebsweise der bestehenden Kläranlage sei eine Abwasserableitung über 365 Tage möglich (Abwasser könne in der Kläranlage gespeichert und dosiert abgeleitet werden). Die 36.500 t/a Schlachtmenge basiere auf einem spezifischen Abwasseranfall von 8,5 l pro Schlachthuhn. Der spezifische Abwasseranfall sei jedoch von verschiedenen Faktoren abhängig und könne stark schwanken. In der VDI Richtlinie 2596 "Emissionsminderung Schlachtbetriebe" 2009 sei eine spezifische Schmutzwassermenge 5-10 l pro Huhn angeführt. Grundsätzlich nehme bei einer höheren Stückzahl der spezifische Abwasseranfall ab. Die bewilligte Nutzwasserentnahme decke sich mit dem Abwasserbeseitigungskonsens unter Zugrundelegung der Projektunterlagen aus dem Jahr 2001, welche Grundlage für die wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 2006 gewesen seien. Die Antragstellerin habe einen Verbrauch von 5-9 l pro Huhn genannt. Bei einem spezifischen Abwasseranfall von angenommenen 7,7 l pro Huhn ergebe sich unter Einhaltung des wasserrechtlichen Bewilligungskonsenses für die Nutzwasserentnahme (200.000 m³) und der Abwassereinleitung in die öffentliche Kanalisation (500 m³ x 365) sowie einem Lebendgewicht von 1,7 kg eine Jahresschlachtmenge von 40.292 t pro Jahr. Ein spezifischer Wasserverbrauch von 5 l/Huhn sei aus fachlicher Sicht sehr ambitioniert, sei aber nicht mit unrealistisch bzw. nicht erreichbar gleichzusetzen.

14. Zu diesen Ausführungen nahm die Beschwerdeführerin am 23.09.2014 wie folgt Stellung:

Während für die beantragte Kapazitätserweiterung ein klarer Antrag vorliege und daraus die jährliche Schlachtkapazität abgeleitet werden könne, fehle ein solcher Wert für den bewilligten Schlachtbetrieb. Da in sämtlichen erteilten Bewilligungen kein exaktes Schlachtgewicht (Stückanzahl, Gewicht, Schlachttage) festgelegt worden sei, sei es Aufgabe der Behörde gewesen, die bis dato bewilligten Konsense zu prüfen und damit eine Rückrechnung auf die jährliche Schlachtkapazität anzustellen. Dass als limitierender Faktor für den Schlachtbetrieb der bestehende Abwasserkonsens herangezogen worden sei, erscheine nachvollziehbar. Die ASV für Chemie habe auf Fremdüberwachungsberichte verwiesen, aus denen sich für die letzten Jahre ein spezifischer Abwasseranfall von rd. 8,2-8,8 l/Huhn ergeben habe. Daraus habe sie einen spezifischen Abwasseranfall von 8,5 l/Huhn und eine jährliche Schlachtmenge von

36.500 t ermittelt. In der Folge habe sie unter Annahme eines spezifischen Abwasseranfalls von angenommenen 7,7 l pro Huhn eine Jahresschlachtmenge von 40.292 t/a ermittelt. Bei diesen Werten handle es sich um angenommene Werte, keine tatsächlichen. Diese Werte hätten keinen betrieblichen Bezug und seien für die Ermittlung der jährlichen Schlachtkapazität ungeeignet. Für die Berechnung des Abwasseranfalls sei Auflagepunkt 20 des wasserrechtlichen Abwasserbescheides (02.06.2006) geeignet und entspreche der betrieblichen Praxis. Die Verwendung des Mittelwertes sei daher zielführend, um zu einer jährlichen Schlachtmenge zu kommen. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die von der ASV ermittelte jährliche Schlachtmenge von 36.500 t pro Jahr als die derzeit bewilligte sei. Da der Antrag eine Jahresschlachtmenge von 59.895 t beinhalte, werde der im UVP-Gesetz Anhang 1 genannte Schwellenwert um mehr als 50 % erweitert. Eine Einzelfallprüfung sei durchzuführen.

15. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , stellte die belangte Behörde gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für das Änderungsvorhaben "Erhöhung der Schlachtkapazität von Hühnern in XXXX " von derzeit 39.933 Tonnen pro Jahr auf 59.895 Tonnen pro Jahr keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Schlachtbetrieb als Vorhaben gemäß Anhang 1 Z 88 UVP-G 2000 zu qualifizieren sei. Für die gegenständliche Änderung sei zunächst der Bestand zu quantifizieren, also festzustellen, wieviel Tonnen in der Anlage jährlich geschlachtet werden dürften. Die Schlachtkapazität sei für den Betrieb nicht bescheidmäßig festgelegt worden, es bestünden jedoch wasserrechtliche Bewilligungen zur Trink- und Nutzwasserentnahme sowie zur Abwassereinleitung, die eine Rückrechnung auf die Schlachtkapazität zuließe. Aus dem Projekt würden sich aus der angegebenen Nutzwassermenge von 174.200 m3 bei einem täglichen Nutzwasserbedarf von 800 m3 rein rechnerisch 217,5 Jahresschlachttage ergeben. Die abwasserrechtlichen Angaben gingen von einem Schlachtgewicht von 1,7 kg pro Huhn aus. Lege man neben den ermittelten Parametern die ebenfalls in den Projektsunterlagen genannte maximale Anzahl von 108.000 Hühnern pro Tag zu Grunde, so errechne sich ein Jahreskonsens von 39.933 Tonnen. Folgerichtig errechne sich somit bei einer nunmehr beantragten Jahresschlachtmenge von 59.895 Tonnen eine Differenz von 19.962 Tonnen. Die Angaben seien von einem Amtssachverständigen (nach Gutachtenskorrektur) ebenfalls bestätigt worden. Dass die Konsensermittlung mithilfe gemessener Abwassermengen zu erfolgen habe, wie die Beschwerdeführerin meine, werde mit der Judikatur des Umweltsenats entgegnet, wonach für die Beurteilung der UVP-Pflicht nicht die technisch mögliche Kapazität, sondern die beantragte Kapazität eines Vorhabens maßgeblich sei. Es sei bei der Beurteilung der Größe eines bestehenden Vorhabens (im Falle eines Erweiterungsvorhabens) auf den genehmigten Bestand abzustellen, auf die Entscheidungen des Umweltsenats US 3/2000/11/16 und US 6B/2009/22-10 werde verwiesen. Sei also - wie im gegenständlichen Verfahren - zunächst unklar, was als bestehende Kapazität anzunehmen sei, sei bei deren Ermittlung bzw. Berechnung auf Umstände abzustellen, welche der seinerzeitigen Konsenserteilung, also im Ermittlungsverfahren der später getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. Außer Betracht bleiben müssten hierbei Fakten bzw. Umstände, welche erst nach Konsenserteilung geschaffen worden seien. Gerade derartige Umstände habe die Amtssachverständige jedoch ihrer Betrachtung im Rahmen ihrer (ersten) Stellungnahme vom 02.06.2014 zu Grunde gelegt, als sie die Ergebnisse konkreter Abwassermessungen herangezogen habe. In ihrer zweiten Stellungnahme habe die Amtssachverständige genau jene Umstände bzw. Annahmen, welche zur wasserrechtlichen Konsentierung geführt haben, berücksichtigt. Im Ergebnis betrage die geplante Erweiterung der Schlachtkapazität von derzeit 39.933 Tonnen pro Jahr um 19.962 Tonnen pro Jahr auf 59.895 Tonnen pro Jahr weniger als 50 Prozent des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Z 88 UVP-G 2000 und sei für diese Erweiterung daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

IC. Verfahren Bundesverwaltungsgericht

1. Gegen den unter Punkt IB 15. genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass die Konsensberechnung der belangten Behörde jeglicher Logik entbehre. Die Amtssachverständige habe in ihrem ersten Gutachten die derzeit bewilligte jährliche Schlachtmenge korrekt mit 36.500 Tonnen pro Jahr wiedergegeben, was zu einer Kapazitätsausweitung um 23.395 Tonnen pro Jahr und somit zur Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung führe. Weiters habe die belangte Behörde zugelassen, dass die Projektwerberin durch mehrmalige Projektabänderung eine offenkundige und erhebliche Umgehung des UVP-G 2000 herbeizuführen beabsichtige. Für die Berechnung des spezifischen Abwasseranfalls je Huhn sei Auflagepunkt 20 des Bescheides vom 02.06.2006, am besten geeignet, da er der betrieblichen Praxis am ehesten entspreche. Hingegen handle es sich bei den von der Amtssachverständigen verwendeten Werten um fiktive Werte, diese hätten somit keinerlei Bezug zu den projektsgegenständlichen Betriebsabläufen und seien für die Ermittlung der jährlichen Schlachtkapazität ungeeignet. Entscheidend sei das Maß der Wasserbenutzung der zulässigen Einleitung in die Ortskanalisation mit max. 500 m3/d im Monatsdurchschnitt bzw. max. Spitzenabfluss an max. 6 Tagen im Monat von 700 m3/d. In die Ortskanalisation dürften somit maximal 500 m3/d x 365 = 182.500 m3 pro Jahr eingeleitet werden. Vom jährlichen Abwasserkonsens sei das anfallende Abwasser aus dem Wohnbereich, aus dem Sanitärbereich und aus der Weiterverarbeitung abzuziehen:

182.500 m3 - 0,6 m3/d x 365 d - (19 m3/d + 50 m3/d) x 217,5 d =

167.273 m3 pro Jahr.

Somit stünden vom jährlichen Abwasserkonsens anstatt 182.500 m3 pro Jahr lediglich maximal 167.273 m3 für das Schlachten zur Verfügung, wobei in dieser Berechnung die Abwässer aus Wasseraufbereitung, Dampferzeugung sowie die Teilströme der Mineralölabscheideranlage für Tankstelle und Waschplatz unberücksichtigt geblieben seien. Der spezifische Abwasseranfall pro geschlachtetes Huhn sei im Bescheid nicht angeführt, obwohl die belangte Behörde die Fremdüberwachungsberichte zur Verfügung gehabt habe. Zusammenfassend führte Beschwerdeführerin aus, dass die derzeit maximal mögliche jährliche Schlachtmenge auf Basis des Wasserrechtsbescheides 34.000 Tonnen betrage, der verfahrensgegenständliche Antrag eine jährliche Schlachtmenge von 59.895 Tonnen beinhalte und die geplante Erweiterung der jährlichen Schlachtkapazität daher 25.895 Tonnen betrage. Zuletzt wäre der Antrag korrekterweise abzuweisen gewesen, die Feststellung, dass eine UVP-Pflicht nicht bestehe, sei formalrechtlich falsch.

2. In ihrer Vorlageschrift vom 05.12.2014 führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass den gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden keine Konsensgröße für das Schlachtgewicht entnommen werden könne. Deshalb habe die Anlagenbehörde nicht den (rein) nach Gewerberecht zulässigen Schluss gezogen, dass die (konsensmäßige) Produktionskapazität die technisch mögliche Kapazität der Anlage bei konsensgemäßem Betrieb sei, sondern habe die (konsensmäßige) Anlagenkapazität unter Zu-Hilfe-Nahme des bestehenden Abwasserkonsenses definiert. Wobei sie ihren Überlegungen jene wasserrechtlichen Projektangaben zugrunde gelegt habe, mit denen die (seinerzeitige) Projektwerberin ihren Bedarf an der später eingeräumten Wasserbenutzung rechtfertige. Die belangte Behörde habe versucht, die auf dünnem Datenmaterial fußende Kapazitätsberechnung der Anlagenbehörde unter Beiziehung einer Amtssachverständigen für Chemie zu verifizieren und zu klären, ob die Angaben bzw. Annahme eines Verbrauches von 7,2 Liter je geschlachtetem Huhn, wie im Projekt zur Abwasserbeseitigung angegeben, plausibel sei. Die in diesem Zusammenhang eingegangene (erste) Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 02.06.2014 habe sich im Sinne einer Plausibilitätsprüfung der wasserrechtlichen Projektdaten keineswegs als zielführend erwiesen, was sich damit begründe, dass die Amtssachverständige ihren Berechnungen wasserseitige Messungsergebnisse zu Grunde gelegt habe, welche in der Vergangenheit einmal erhoben worden seien. Historische Messergebnisse ließen jedoch nur Rückschlüsse auf historische Betriebszustände zu, es könnten daraus keine Erkenntnisse gewonnen werden, welche Überlegungen und Annahmen bei der wesentlich weiter zurückliegenden Konsenserteilung maßgeblich gewesen seien. Im Rahmen der weiteren Befassung sei die Amtssachverständige jedoch auf die entscheidende Frage eingegangen und habe in ihrer (zweiten) Stellungnahme vom 17.09.2014 sinngemäß ausgeführt, dass ein spezifischer Wasserverbrauch von 7,2 Liter pro Schlachthuhn realistisch sei. Die Behörde habe daraus die Schlüssigkeit der (seinerzeitigen) wasserrechtlichen Projektangaben gefolgert. Möglich erscheine die Erlassung eines Feststellungsbescheides der Anlagenbehörde zur Frage des Schlachtkonsenses, wobei die belangte Behörde ein derartiges Vorgehen nur anregen könne, zumal sie nicht die im Weisungszusammenhang übergeordnete Behörde der Anlagenbehörde sei. Weiters treffe der Vorwurf der Umgehungsabsicht nicht zu, einerseits könne ein Antrag in jeder Lage des Verfahrens abgeändert werden, andererseits liege eine Umgehungsabsicht nur vor, wenn Splitting betrieben oder versucht werde, die geplante Erweiterung so aufzustückeln, dass dadurch die UVP-Pflicht oder die Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung umgangen werde. Zuletzt richte sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, welche aber nicht die belangte Behörde ist. Die belangte Behörde gebe zu bedenken, ob an eine Legalpartei diesbezüglich nicht höhere Anforderungen gestellt werden müssten als beispielsweise an nichtanwaltlich vertretene sonstige Parteien.

3. In einer Gegenäußerung vom 28.11.2014 brachte die Projektwerberin im Wesentlichen vor, dass ihr jederzeit freistehe, den Antrag abzuändern oder zurückzuziehen. Der Vorhalt, dass der Beschwerde eine "geringe Fehlmenge" von 38 Tonnen pro Jahr als offensichtliche Umgehungsabsicht hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung ableiten wolle, sei inhaltlich gänzlich unbegründet und rechtlich überhaupt bedeutungslos. Die Berechnungen der Amtssachverständigen würden letztlich die Berechnungen der Anlagenbehörde bestätigen, da sie nur 0,9 % voneinander abweichen würden.

4. Mit Schreiben vom 24.06.2017 legte die belangte Behörde den Bescheid der mitwirkenden Behörde vom 15.06.2015, Enderledigung, Zahl Ge20-226-2013 vor, mit welchem der Jahresschlachtkonsens auf Grund eines Einschränkungsantrages der Projektwerberin mit 54.750 Tonnen festgelegt wurde, wobei die Auflagen des Bescheides vom 15.01.2015 expressiv verbis des Spruchs vollinhaltlich aufrecht bleiben sollen. Sei noch im Bescheid vom 15.01.2015 die Entscheidung über den Schlachtkonsens wegen des laufenden UVP-Verfahrens einer späteren Entscheidung vorbehalten gewesen, so sei dieses Entscheidungshindernis auf Grund der Einschränkung des Antrags auf Festlegung des Jahresschlachtkonsenses auf 54.750 Tonnen weggefallen. Allerdings bleibe die in Auflagepunkt 16 des Bescheides vom 15.01.2015 festgelegte Begrenzung auf derzeit 27.777.778 Hühner bzw. 41.667 t Schlachtmenge (bezogen auf ein Lebendgewicht von 1,5 kg) aufrecht.

5. Mit Schreiben vom 03.12.2015 wurden die Standortgemeinde, die mitwirkende und die belangte Behörde von der erfolgten Beschwerdeerhebung in Kenntnis gesetzt.

6. Mit Schreiben vom 17.12.2015 nahm die mitwirkende Behörde zur Beschwerdemitteilung Stellung und führt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einen Ausgangskonsens von jährlich 36.500 Tonnen zugestehe. Der nunmehr eingeschränkte Jahreskonsens von 54.750 Tonnen bewirke zwar eine Überschreitung des Schwellenwertes von 40.000 Tonnen, die Erhöhung erreiche - ausgehend von einem Jahresschlachtkonsens von 36.500 Tonnen - mit 18.250 Tonnen noch nicht 50 Prozent dieses Schwellenwertes, weshalb diese Konsenserhöhung keinem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren zu unterziehen gewesen sei. Somit habe sie mit Bescheid vom 15.06.2015 einen Jahresschlachtkonsens von 54.750 Tonnen festgelegt. Im Übrigen habe die Anlagenbehörde auf Grundlage wasserrechtlicher Bescheide und gutachtlicher Ausführungen einer Amtssachverständigen für Abwasserchemie unter größter Sorgfalt versucht, einen gültigen Ausgangskonsens festzustellen und keinesfalls die Projektwerberin zu begünstigen. Der Einschränkungsantrag und der Bescheid vom 15.01.2015 ("Teilerledigung") wurden dem Gericht vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 28.12.2015, Zahl WPLO-2013-352400/23-Hf, nahm das wasserwirtschaftliche Planungsorgan (in der Folge: WPLO) zur Beschwerde Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass zur Frage der Auswirkungen auf die Umwelt hinsichtlich der Schutzgüter Grundwasser und Oberflächengewässer der in den materienrechtlichen Verfahren genehmigte Nutzwasserkonsens bzw. der betriebliche Abwasserableitungskonsens (in die Anlagen des Reinhaltungsverbandes Mattig-Hainbach) als relevant angesehen werde. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei dabei im Hinblick auf den umfassenden Schutz und die Reinhaltung des Grundwassers und der Oberflächengewässer Voraussetzung, dass die Nutzwasserentnahme sparsam und bedarfsgerecht erfolge, das Wasserdargebot ausreichend sei, die konsensmäßig festgelegten Belastungswerte der Verbandskläranlage nicht überschritten und alle innerbetrieblichen Reinigungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik vor Einleitung in den öffentlichen Kanal voll ausgeschöpft würden. Diese Voraussetzungen seien bei der gewerberechtlichen (wasserrechtlichen) Genehmigung berücksichtigt worden. Der Betrieb der Beschwerdeführerin liege nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiet). Beim gegenständlichen Vorhaben sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht mit keinen erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt, eingeschränkt auf das Schutzgut Gewässer, zu rechnen. Abhängig von der Vorreinigung könnten aus einem Indirekteinleiterkonsens grundsätzlich unterschiedliche Schlachtkapazitäten abgeleitet werden, was gutachterlich zu klären wäre. Das Maß der Wasserbenutzung sei dabei jedenfalls so hoch anzusetzen, dass es zu jedem Zeitpunkt mit hoher Sicherheit eingehalten werden könne.

8. Mit Schreiben vom 10.03.2016 wurde die Projektwerberin unter Hinweis auf den eingeschränkten Schlachtkonsens von 54.750 t/a aufgefordert, eine Stellungnahme zum Vorhaben, das in dieser Form nicht Gegenstand des vorliegenden Feststellungsbescheides sei, abzugeben. Eins solche langte trotz schriftlicher und fernmündlicher Urgenzen nicht ein.

9. Mit Schreiben vom 30.05.2016 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisher vorgebrachten Argumente und kam zu dem Ergebnis, dass derzeit maximal 34.000 Tonnen pro Jahr geschlachtet werden können, weshalb der aktuell bewilligte Jahresschlachtkonsens von 54.750 Tonnen eine Erweiterung um mehr als 50 Prozent des relevanten Schwellenwertes darstelle und die maximal mögliche Jahresschlachtmenge als Beurteilungsmaß heranzuziehen sei und dieser Wert wesentlich über den beantragten 54.750 Tonnen liege. Aus den genannten Gründen sei für das Vorhaben eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G durchzuführen.

Der Stellungnahme beigefügt war ein Schreiben der mitwirkenden Behörde vom 20.11.2014, Zahl Wa10-159-85-1998, mit dem Abwassermengen und Tagesschlachtzahlen des gegenständlichen Schlachtbetriebes für jeweils eine Woche zwischen August und November der Jahre 2009 bis 2013 offengelegt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Projektwerberin betreibt auf den Grundstücken Nr. 472/2 und 437, KG Pfaffstätt, einen Hühnerschlachtbetrieb.

Sie beabsichtigt, die bisherige Schlachtkapazität des Betriebes zu erhöhen, und beantragte

1. am 09.10.2013 die Erhöhung der Schlachtkapazität auf täglich max. 235.000 Hühner sowie die Anpassung des Abwasserbeseitigungskonsenses auf max. 5600 m³/Woche bzw. max. 800 m³/d im Wochenmittel;

2. am 19.12.2013 die Erhöhung der Schlachtkapazität auf 59.895 t/a mit max. 165.000 Schlachthühner/d mit einem Lebendgewicht von 1,5 kg /Huhn an 242 Schlachttagen und

3. am 06.05.2016 eine Einschränkung der Schlachtkapazität auf 54.750 t/a.

Die Projektwerberin behauptete eine bisher bestehende Schlachtkapazität von 39.933 t/a.

Eine bestehende bisherige Schlachtkapazität in der für ein UVP-Verfahren maßgeblichen Einheit "Tonne pro Jahr" (in der Folge: "t/a") ist keiner der dem Schlachtbetrieb zugrundeliegenden Genehmigungen zu entnehmen, lediglich Schlachtmengen in unterschiedlichem Ausmaß.

Angaben zur potentiellen Schlachtmenge, zum Lebend-/Schlachtgewicht, zum spezifischen Abwasserverbrauch pro Huhn, u.a. ergeben sich z.B. aus den 2006 erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen zur Trink/Nutzwasserentnahme und Abwasserbeseitigung und den zugrundeliegenden Projektunterlagen und Gutachten der Amtssachverständigen.

Die Trink-und Nutzwasserentnahme ist mit max. 800 m³/Tag und 200.000 m³/Jahr befristet bis 31.12.2031 , die Abwasserbeseitigung war mit max. 500 m³/d im Monatsdurchschnitt bzw. max. 700 m³/d an 6 Tagen im Monat, befristet bis 31.12.2015 festgelegt.

Unterschiedliche Berechnungszugänge durch Heranziehung von Wasserentnahmemengen oder Abwasserbeseitigungsmengen, geplanter, bewilligter und beantragter Parameter, von Angaben über den spezifischen Wasserverbrauch etc. ergeben unterschiedliche Ergebnisse über einen bestehenden Schlachtkapazitätswert in t/a (47.222 t/a bis 34.000 t/a). 47.222 t/a ergeben sich aus den Parametern Nutzwasserkonsens 200.00 m³, spezifischer Wasserverbrauch 7,2 l/Huhn und Lebendgewicht 1,7 kg (Stellungnahme Projektwerber vom 20.08.2014) und 34.000 t/a ergeben sich aus dem Parametern Abwasserkonsens 500 m³/d x 365 d, Abwasseranfall im Sanitätsbereich, Abwasseranfall in der Weiterverarbeitung, spezifischer Wasserverbrauch 8,5 l/ (Berechnung Beschwerdeführer).

Die von der Projektwerberin behauptete, dem gegenständlichen Antrag zugrunde liegende Ausgangskapazität von 39.933 t/a ist nicht feststellbar und war auch nie Gegenstand eines Konsenses.

Auch die zunächst geplante Erweiterung der Schlachtkapazität auf

59.895 t/a mit den Faktoren 165.000 Hühner/d - 1,5 kg Lebensgewicht - 242 Jahresschlachttage, die dem anhängigen Feststellungsverfahren zugrunde liegt, ist nicht feststellbar, da der später beantragten Einschränkung der Erweiterung auf 54.700 t/a dieselben Faktoren zu Grunde gelegt wurden. 165.000 Hühner/d mit je 1,5 kg Lebendgewicht an 242 Schlachttagen ergeben aber eine Schlachtkapazität von 59.895 t/a und nicht 54.700 t/a. Welche Erweiterung nun tatsächlich geplant ist, konnte somit ebenfalls nicht festgestellt werden.

Über die zuletzt beantragte und reduzierte Schlachtkapazität von

54.750 t/a hat die mitwirkende Behörde mit Bescheid vom 15.06.2015, Ge20-226-2013 , befristet bis 31.12.2015, abgesprochen und gleichzeitig bis 30.06.2015 auf 41. 667 t/a eingeschränkt.

Ebenso wurde über die beantragte Anpassung des Abwasserbeseitigungskonsenses auf 5600 m³/Woche bzw. 800 m³/d mit Bescheid der mitwirkenden Behörde vom 15.01.2015, Ge20-226-2013, befristet bis 31.12.2015, abgesprochen.

Die Projektweberin plant durch wassersparende Maßnahmen und innerbetriebliche Optimierungen bezüglich Schlachttechnik eine Tagessteigerung der Schlachtzahlen bei gleicher Wassermenge bzw. Abwassermenge zu ermöglichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum vorliegenden Änderungsvorhaben und zur behaupteten bestehenden bewilligten Schlachtkapazität von 39.933 t/a ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den von der mitwirkenden Behörde erlassenen Bescheiden vom 31.05.2006, Wa10-105-10-2005, 02.06.2008, Wa10-159-61-1998, 15.01.2015, Ge20-226-2013, und 15.06.2015, Ge20-226-2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Rechtsgrundlagen:

§ 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 58/2017, lautet auszugsweise wie folgt:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

[ ]

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

[..]"

§3a UVP-G lautet auszugsweise wie folgt:

"Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

[ ]"

Anhang 1 Z 88 Spalte 2 UVP-G 2000 lautet:

Z 88

 

Anlagen zum Schlachten von Tieren und Bearbeiten von Fleisch mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 40 000 t/a.

§ 2 Abs. 5 UVP-G 2000 lautet:

"(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Der vorliegende anzuwendende Schwellenwert des Anhang 1 Z 88 UVP-G 2000 ist über die Schlachtkapazität definiert. Sie beträgt 40.000 t/a. Sie ist anhand des Lebendgewichts der zu schlachtenden Tiere bzw. des Gewichtes der zur Bearbeitung angelieferten Tierkörper zu berechnen (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G³, Anhang 1 Z 88).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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