TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/9 W110 2118612-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2017
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Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §1 Abs3 lita
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §49
FMGebO §49 Z1
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
MeldeG §1 Abs7
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2118612-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.11.2015, GZ: 0001479442, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm § 47 ff. Fernmeldegebührenordnung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ihr Antrag vom 08.10.2015 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen wird hinsichtlich des Zeitraumes 01.11.2015 bis 27.02.2017 abgewiesen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 08.10.2015 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:

* eine amtliche Bestätigung der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers über die aufrechte Meldung seiner Ehefrau sowie seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt;

* eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice Klagenfurt vom 08.09.2015 betreffend die Höhe des Leistungsanspruches der Ehefrau des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe sowie

* eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 17.07.2015 über die Höhe der dem Beschwerdeführer ab Juli 2015 zuerkannten Alterspension.

2. Mit Schreiben vom 28.10.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung des für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Haushaltseinkommens in Höhe von € 135,91 mit und forderte ihn zur Nachreichung von Unterlagen ("detaillierte Mietzinsaufschlüsselung und/oder außergewöhnliche Belastungen lt. Einkommensteuerbescheid") binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin eine auf dem Berechnungsbeiblatt zur Verständigung der belangten Behörde vermerkte handschriftliche Aufstellung seiner Mietkosten einschließlich der Kosten u.a. für Strom und Versicherungen, eine Zahlungsanweisung seiner Stromkosten an den darin näher bezeichneten Netzbetreiber, eine Mitteilung seiner Vermieterin, wonach auf Grund der im Mietvertrag vom 01.03.2005 vereinbarten Wertsicherungsklausel eine Indexanpassung des vereinbarten Mietzins in der näher genannten Höhe vorgenommen werde sowie zwei Aufforderungen seiner Vermieterin zur Überweisung der "laut Mietvertrag vereinbarten" Versicherungsprämie zu der jeweils genannten Polizzennummer an die näher bezeichnete Versicherung für die Monate Juni bis November 2015 sowie Dezember 2014 bis Mai 2015 zuzüglich der Jahresprämie für den Zeitraum 01.11.2014 bis 31.10.2015.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz überschreite und der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass die belangte Behörde per Einschreiben nicht erreichbar sei, da auf sämtlichen Unterlagen lediglich ein Postfach angeführt werde. Offensichtlich sei daher auch die von ihm vorgelegte Aufschlüsselung seiner Wohnkosten nicht berücksichtigt worden und die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Nachweis dafür fehle. Der Beschwerde waren unter einem die bereits übermittelte, auf dem Schreiben der belangten Behörde vom 28.10.2015 angeführte, handschriftliche Aufstellung der Miet- und Betriebskosten samt Bestätigung der postalischen Versendung derselben, zwei Erlagscheine zur Höhe seiner Stromkosten des Beschwerdeführers sowie nochmals die Mitteilung seiner Vermieterin hinsichtlich der Indexanpassung seines Mietzinses und die Aufforderung zur Prämienzahlung "laut Mietvertrag" in der angeführten Höhe an die darin näher bezeichnete Versicherung beigeschlossen.

6. Am 17.12.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Mit Verfügung vom 06.04.2017, zugestellt am 13.04.2017, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme u.a. mit, dass die von ihm vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen keinen geeigneten Nachweis seiner Wohnkosten darstellten, sodass von einer Überschreitung des für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Haushaltseinkommens auszugehen sei. Der Beschwerdeführer wurde unter einem zur Vorlage geeigneter – im Schreiben näher bezeichneter – Unterlagen zum Nachweis seiner Miet- und Betriebskosten sowie der Höhe seiner aktuellen Bezüge und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.

8. Mit Schreiben vom 19.05.2017, hg. eingelangt am 24.05.2017, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit 28.02.2017 seinen Wohnsitz an die im Schreiben näher angeführte Adresse verlegt habe. Sein Fernseher sei Anfang 2016 kaputt gegangen. Seitdem besitze er kein Empfangsgerät mehr. Weitere Unterlagen legte der Beschwerdeführer nicht vor.

9. Eine vom Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2017 durchgeführte ZMR-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer seit 14.03.2017 an der in seinem Schreiben vom 19.05.2017 angeführten Adresse gemeldet ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in einem Dreipersonenhaushalt. Er bezieht eine Alterspension in Höhe von monatlich netto € 1.262,69 (einschließlich eines Leistungsbezuges aus dem Ausland). Seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau bezieht Notstandshilfe in der Höhe von monatlich € 488,80.

Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Miet- oder Wohnverhältnis der Beschwerdeführer lebt. Auch die Höhe seiner tatsächlichen Wohnkosten ist nicht feststellbar.

Der Beschwerdeführer hat mittlerweile seinen Hauptwohnsitz verlegt und lebt seit 28.02.2017 an seiner neuen Adresse, an der er seit 14.03.2017 gemeldet ist. Davor hatte er seinen Hauptwohnsitz an dem im verfahrenseinleitenden Antrag angegebenen Standort.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Trotz ausdrücklicher Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 06.04.2017 (unter namentlicher Bezeichnung der noch notwendigen Unterlagen und unter Hinweis darauf, dass die im behördlichen Verfahren vorgelegte handschriftliche Aufschlüsselung seiner Wohnkosten nicht ausreicht) hat der Beschwerdeführer keinerlei weitere Nachweise vorgelegt, sondern nur mitgeteilt, dass er zwischenzeitig seinen Wohnsitz verlegt habe und die Übersiedelung Ende 2015 begonnen und bis 2016 gedauert hatte.

Aus der amtswegig eingeholten Meldeauskunft ergibt sich, dass an der alten (im verfahrenseinleitenden Antrag angegebenen) Adresse des Beschwerdeführers ein Bestandverhältnis vorlag und ein solches auch an seinem aktuellen Wohnsitz besteht, da jeweils eine darin näher bezeichnete Person als Unterkunftgeber angeführt ist. Da die Vorlage der angeforderten Nachweise mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers jedoch unterblieben ist, konnten weder dessen tatsächliche Wohnkosten noch die Form des Miet- bzw. Wohnverhältnisses festgestellt werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass er in seiner Äußerung an das Bundesverwaltungsgericht vom 19.05.2017 darauf verwies, dass sein "Umzug [10 Zimmer, 6 KFZ, Traktor, 3 Hänger, Holzvorrat für 2 Jahre, 2 Pferde samt Boxen]" Ende 2015 begonnen und [bis] 2016 angedauert habe.

Die vorgelegte handschriftliche Aufstellung des Beschwerdeführers ohne jeden Hinweis auf die bestehende Wohnform reicht – wie in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts auch ausdrücklich mitgeteilt wurde – in diesem Zusammenhang nicht aus. Die amtswegig durchgeführte ZMR-Abfrage bestätigt die Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser mittlerweile übersiedelt ist und einen neuen Hauptwohnsitz hat.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[ ]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[ ]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[ ]"

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [ ],

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [ ]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[ ]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.

3.2 Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt 2017 für einen Zweipersonenhaushalt € 1.494,27. Für jede weitere haushaltszugehörige Person ist ein Betrag von €

153,78 hinzuzurechnen.

3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde – zu Recht – abgewiesen wurde:

Das maßgebliche Haushaltseinkommen, welches entsprechend den Feststellungen (Pkt. II.1) monatlich netto € 1.751,49 (Pension des Beschwerdeführers iHv insgesamt € 1.262,69 zuzüglich des Notstandhilfebezuges seiner Ehefrau von monatlich € 488,79) beträgt, übersteigt die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Dreipersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im vorliegenden Fall € 1.648,05).

3.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen führt, dass die von ihm übermittelten Unterlagen, in welchen u.a. seine Miet- und Betriebskosten entsprechend aufgeschlüsselt seien, von der belangten nicht berücksichtigt wurden, ist festzuhalten, dass der vorgelegte handschriftliche Vermerk – wie dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 06.04.2017 auch ausdrücklich mitgeteilt wurde – keinen geeigneten Nachweis seiner Wohnkosten darstellt. Trotz Aufforderung des Beschwerdeführers zur Vorlage konkret bezeichneter Unterlagen, nämlich eines Mietvertrages sowie einer Betriebskostenaufstellung seiner Hausverwaltung, wurden diese nicht nachgereicht und auch keinerlei weitere Angaben zu seinen Wohnverhältnissen gemacht (vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz zwischenzeitig verlegt hat, vermag an der ihm obliegenden Verpflichtung zur Mitwirkung nichts zu ändern.

Der Gesetzgeber nennt in § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten für Wohnverhältnisse, die dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen unterliegen. Für alle anderen Miet- und Wohnformen (insbesondere für Eigenheime und Eigentumswohnungen) ist ein Abzug eines monatlichen Pauschalbetrages in der Höhe von €

140,00 möglich.

Da vorliegend mangels näherer Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, welche Form des Miet- bzw. Wohnverhältnisses an der im verfahrenseinleitenden Antrag angegebenen Adresse vorlag, konnten weder die tatsächlichen Miet- und Betriebskosten noch der im Gesetz angeführte Pauschalbetrag, der nur bei Bestehen anderer – nicht einem mieterschützenden Regime unterworfener – Wohnformen in Abzug gebracht werden kann, auf das Haushalts-Nettoeinkommen angerechnet werden (vgl. ErlRV 1175 BlgNR 25. GP, 2).

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Aufwand für Strom und Versicherungen – wie vom Beschwerdeführer verlangt – jedenfalls nicht zu den Betriebskosten zählt, sodass diese Kosten schon deshalb nicht abzugsfähig sind (vgl. z.B. BVwG 12.10.2015, W157 2108936-1; 25.04.2017, W110 2122521-1).

3.5 Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Wohnsitzänderung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Rundfunkgebührengesetz (vgl. etwa § 2 leg.cit.) die Gebührenpflicht an den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung an einem bestimmten Standort bindet. § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung setzt voraus, dass der Antragsteller an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz hat.

Verfahrensgegenständlich hat der Beschwerdeführer eine Rundfunkgebührenbefreiung für den im Antrag näher bezeichneten Standort beantragt, seinen (Haupt-)Wohnsitz jedoch zwischenzeitig verlegt. Der neue Wohnsitz besteht laut seinen eigenen Angaben bereits seit dem 28.02.2017 (vgl. § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. 9/1992 idF BGBl. I 120/2016, sowie VwGH 22.12.2015, 2015/06/0086 mwN zur Indizwirkung der Eintragung im Zentralen Melderegister). Da die Gewährung der Befreiung von der Rundfunkgebühr jedoch an den Hauptwohnsitz knüpft, ist somit ab dem Zeitpunkt der (faktischen) Wohnsitzänderung eine für die Gebührenbefreiung notwendige Anspruchsvoraussetzung weggefallen.

3.6 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde mit eingeschriebenem Brief nicht erreichbar sei und die von ihm übermittelten Nachweise daher offensichtlich nicht berücksichtigt worden seien, geht insoweit ins Leere, als sämtliche von ihm vorgelegten Belege, so auch die handschriftliche Aufschlüsselung seiner Wohnkosten, Eingang in die Beurteilung der belangten Behörde gefunden haben. Dieselben Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer auch nochmals mit der Beschwerde vorgelegt und im Verfahren entsprechend gewürdigt. Davon abgesehen liegt ein Anbringen eines Beteiligten erst vor, wenn es bei der Behörde einlangt: Der Einschreiter trägt das Risiko für das Einlangen bei der Behörde, und ihn trifft somit die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (VwGH 21.01.1965, 1712/64; 30.03.2004, 2003/06/0043; 26.01.2011, 2010/12/0060).

3.7 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstandes, wonach er seit Jänner 2016 keinen Fernseher mehr habe, ist festzuhalten, dass dies nichts an seiner Gebührenverpflichtung ändert, zumal diese – soweit wie hier kein Anspruch auf Befreiung besteht – nur im Falle ordnungsgemäßer Abmeldung des Teilnehmerverhältnisses entfällt (vgl. § 1 Abs. 3 lit. a Fernmeldegebührenordnung). Eine solche ist hier nicht erfolgt.

Da eine Reduktion des festgestellten Haushalts-Nettoeinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.

3.8 Auf Grund der (Haupt-)Wohnsitzänderung des Beschwerdeführers mit 28.02.2017 ist ab diesem Zeitpunkt eine notwendige Anspruchsvoraussetzung weggefallen, sodass insoweit der Spruch des angefochtenen Bescheides ab diesem Zeitpunkt mit der Maßgabe abzuändern war, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird (vgl. zu dieser Vorgehensweise: VfGH 18.06.2014, G 5/2014).

3.9 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Abmeldung, Berechnung, Betriebskosten, Einlangen, Hauptwohnsitz,
Mietvertrag, Mitwirkungspflicht, Nachreichung von Unterlagen,
Nachweismangel, Nettoeinkommen, Pauschalierung,
Richtsatzüberschreitung, Risikotragung, Rundfunkgebührenbefreiung,
Wohnsitz, Wohnungsaufwand, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2118612.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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