Entscheidungsdatum
09.11.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W104 2174301-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.5.2017, AZ II/4-DZ/16-6931229010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 25.4.2016 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragte. Zum Zweck der Antragstellung spezifizierte sie im Rahmen der graphischen Antragstellung im INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Am 7.12.2016 fand am Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Unregelmäßigkeiten bei der ermittelten Fläche festgestellt wurden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die Behörde der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von EUR 716,75. Dabei wurde von 6,6921 ha zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 6,1146 ha ausgegangen. Da die festgestellte Flächenabweichung jedoch 0,1 Hektar nicht überschreite, werde für die Berechnung der Basisprämie die beantragte Fläche herangezogen (Hinweis auf Art. 18 Abs. 6 UAbs. 2 VO 640/2014). Es werde daher keine Differenzfläche (für Sanktion) angedruckt.
Aufgrund einer bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration – es wurden Flächen im Ausmaß von 0,4677 ha ermittelt, die nicht beantragt waren – erfolgte jedoch eine Kürzung der flächenbezogenen Direktzahlung um 1% (Hinweis auf Art. 16 VO 640/2014), was einen Abzug von EUR 7,24 bedeutet.
4. Im Rahmen ihrer online gestellten Beschwerde vom 20.5.2017 führte die Beschwerdeführerin aus, die Flächen seien erst nach Vorliegen der neuen Luftbilder bekannt/feststellbar gewesen und daraufhin auch entsprechend digitalisiert worden, was im November 2011 geschehen sei. Die Flächenausmaße seien aber erst nach Abgabe des MFA 2016 bekannt gewesen und hätten daher auch im MFA 2016 nicht berücksichtigt werden können. Sie treffe daher an der Nichtbeantragung der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächen kein Verschulden.
5. Bei der Vorlage der Beschwerde nahm die Behörde zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass im Bescheid überhaupt keine Sanktion verhängt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 10.5.2016 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragte. Zum Zweck der Antragstellung spezifizierte sie im Rahmen der graphischen Antragstellung im INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Am 7.12.2016 fand am Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Unregelmäßigkeiten bei der ermittelten Fläche festgestellt wurden. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Flächen im Ausmaß von 0,4677 ha bewirtschaftet, aber nicht beantragt hat. Dies wird der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:
"Artikel 72
Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Jeder Begünstigte der Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 muss jedes Jahr einen Antrag auf Direktzahlung bzw. einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs sowie die nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die die Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 beantragt wird;
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche;
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung vorgesehen oder zur Umsetzung der einschlägigen sektorbezogenen Agrarvorschriften oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Für die flächenbezogenen Direktzahlungen setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Die Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen."
Artikel 64 Abs. 2 lit d bzw. Artikel 77 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmen, dass Verwaltungssanktionen nicht zu verhängen sind, wenn ein Verstoß festgestellt wurde und die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[ ].
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, [ ]."
"Artikel 16
Nichtanmeldung aller Flächen
Meldet ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr für die in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Flächen nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag und/oder dem Zahlungsantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Begünstigten für dasselbe Jahr im Rahmen von flächenbezogenen Beihilferegelungen oder flächenbezogenen Stützungsmaßnahmen zu gewährenden Direktzahlungen und/oder Stützungsbeträge je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
Von der gemäß Unterabsatz 1 berechneten Verwaltungssanktion werden etwaige gemäß Artikel 28 Absatz 2 verhängte Verwaltungssanktionen abgezogen. [ ]"
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
[ ].
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
"Absehen von Verwaltungssanktionen
§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht. [ ]"
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.
Gemäß Art. 72 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013 hat jeder Begünstigte jedes Jahr einen Antrag auf Direktzahlung bzw. einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einreichen. Dabei sind alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs sowie die nichtlandwirtschaftlichen Flächen, für die die Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 beantragt wird, anzugeben.
Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen einen geringfügigen Abzug von 1% der Zahlungen wegen Nichtanmeldung aller Flächen und macht mangelndes Verschulden daran geltend.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Gemäß Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 hat bei Unterdeklaration ein Abzug von bis zu 3% zu erfolgen. Dies erfolgt nur dann nicht, wenn der Begünstigte der Kleinerzeugerregelung unterliegt (Abs. 3) – dies ist bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages auf Ausstieg aus dieser Regelung nicht mehr der Fall – oder Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist, es sei denn, es ist bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt oder angekündigt worden (Art. 15 Abs. 2 VO [EU] 640/2014) . Die Behörde hat einen Abzug von 1% verhängt. Diese Größenordnung bewegt sich an der Untergrenze des ihr zur Verfügung stehenden Rahmens und ist nicht zu beanstanden.
Bezüglich des Vorbringens des fehlenden Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass ein Luftbild nur als Hilfsmittel bei der Emittlung des korrekten Flächenausmaßes beantragter Flächen dient. Es ist aufgrund der Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Ermittlung des Ausmaßes der beantragten Fläche diesem zumutbar, sich eigenen Sachverstandes zu bedienen, um das korrekte Ausmaß der Flächen, die dem Antrag auf Betriebsprämie zu Grunde liegen, zu ermitteln (VwGH 15.12.2016, Ro 2014/17/0113; VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Im Sinne der Beweislastumkehr des Art. 64 Abs. 2 lit d bzw. Art. 77 Abs. 2 lit. d VO (EU) 1306/2013 hat die Beschwerdeführerin zu belegen, dass sie keine Schuld an einer falschen Flächenangabe trifft. In ihrer Beschwerde gibt sie dagegen vielmehr an, bereits seit dem Jahr 2011 ein geeignetes Luftbild zur Verfügung zu haben. Eine diesbezügliche Behauptung, kein Verschulden zu tragen, ohne detaillierte Darlegung im Sinn des § 9 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung, warum etwa die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte, genügt nicht.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich Verschulden abgewichen wurde Die Entscheidung hängt damit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Abzug, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Beweislastumkehr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2174301.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017