TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/13 I401 2175409-1

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Veröffentlicht am 13.11.2017
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Entscheidungsdatum

13.11.2017

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §17 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I401 2175409-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit:

Marokko, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA) vom 05.10.2017, Zahl: 619261707/170360785-BMI_BFA_STM_RD, betreffend "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 iVm Abs. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bekämpftem Bescheid vom 05.10.2017 wies die belangte Behörde den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Dessen Beschwerdebegehren war unter anderem auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gerichtet.

3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 07.11.2017 der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 17 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 2012/87, i.d.g.F. lautet auszugsweise:

"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen

würde. ... ."

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2016 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2016 abgewiesen.

Begründend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass nach einer Gesamtbeurteilung des vorliegenden Falles davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht zum Christentum konvertiert sei und im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.02.2017, Ra 2017/19/0043, wurde die gegen diese Entscheidung erhobene Revision zurückgewiesen.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig traf sie mit der Rückkehrentscheidung die Feststellung, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Die im gegenständlichen Fall erhobene Beschwerde begründete der Beschwerdeführer unter anderem damit, dass ihm im vorangegangenen Verfahren seine Konvertierung mangels erfolgter Taufe nicht geglaubt worden sei, er nunmehr einen Taufschein über die am 08.04.2017 erfolgte Taufe in einer evangelischen Kirche vorlegen könne.

Damit hat er im konkreten Verfahren einen gegenüber dem ersten Asylverfahren geänderten Sachverhalt geltend gemacht, der einer eingehenderen Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedarf, ob er in Marokko im Falle seiner Rückkehr wegen seines christlichen Glaubens Verfolgungshandlungen und unverhältnismäßigen Strafen ausgesetzt sein wird.

Der Beschwerde betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.

Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Zu Spruchpunkt B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2175409.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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