TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/13 L508 2012059-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §55 Abs4

Spruch

L508 2012059-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA:

Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. German BERTSCH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. III. und V. wird gemäß den § 10 Abs. 3, § 55 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46, § 55 Absatz 4 FPG 2005 idgF sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein pakistanischer Staatsbürger, stellte am 02.11.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass er Probleme in Pakistan mit den Gläubigern, die der Muslim League angehören, gehabt habe. Diese hätten den BF verfolgt. Man hätte den BF zusammengeschlagen und gefoltert.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 08.11.2011, Zl. 11 13.214-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

I.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2012, Zl. E11 422.929-1/2011/17E, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 28.06.2012 in Rechtskraft.

I.4. Am 30.07.2013 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass sein Vater von Rebellen mit dem Messer bedroht und geschnitten worden wäre. Der Bruder hätte ihm das mitgeteilt und aus diesem Grunde hätte er auch jetzt Angst. Dies wäre dokumentiert worden und er lege nunmehr diese Dokumente vor. Die Politiker würden seinen Kindern Angst machen und sie auch fragen, wo sich der BF aufhalte. Der BF sei ein Geschäftsmann gewesen und sei von diversen Leuten erpresst worden, Zahlungen zu leisten. Der Vorfall mit dem Vater wäre am 11.07.2012 gewesen. Der BF leide an Kreuzproblemen, ansonsten hätte der BF keine Beschwerden oder Krankheiten.

I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 05.09.2013, Zl. 13 11.068-EAST WEST, wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

I.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2013, Zl. E11 422.929-2/2013/3E, gem. §§ 68 Abs 1 AVG und 10 Abs 1 Z 2 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 27.09.2013 in Rechtskraft.

I.7. Am 16.12.2013 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass seine Gegner eine Drohung gegen den BF ausgesprochen hätten. Diese hätten seinen Vater attackiert und mehrmals gedroht, dass diese den BF umbringen würden, wenn dieser nach Pakistan zurückkehre. Sie würden die Kinder des BF entführen, wenn der BF nicht nach Hause komme. Der Vater des BF habe darüber bei der lokalen Polizei in Pakistan eine Anzeige erstattet. Der BF legte diesbezüglich Kopien dieser Unterlagen vor. Der BF habe vor etwa eineinhalb Monaten von den Drohungen durch seinen Vater erfahren. Der BF leide seit dem Erhalt der zweiten negativen Entscheidung an Depressionen, Schlafstörungen sowie Appetitlosigkeit. Zudem habe er Rückenschmerzen. Der BF legte zahlreiche Unterlagen für sein diesbezügliches Vorbringen, sowie Unterlagen bezüglich seines Gesundheitszustandes und seiner Integration vor.

I.8. Mit mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014, Zl. 649509708/17407975 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Der BF habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Zudem hätte sich die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG sei nicht ersichtlich.

I.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014, Gz.: L512 1422929-3/3E wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2013/144 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, nicht rechtmäßig ist. Der zitierte Bescheid wurde daher aufgehoben. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

I.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2014, Zl. 569967506/1769973 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei.

I.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2014, Gz.: L512 2012059-1/4E wurde in Erledigung der Beschwerde des BF der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass vor dem Hintergrund der mangelnden Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF und der Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt oder nicht.

I.12. Am 08.04.2015 langte das vom BFA in Auftrag gegebene klinisch-psychologisches Gutachten ein.

I.13. Mit Schreiben des BFA vom 13.04.2015 wurde dem BF das klinisch-psychologische Gutachten zur Kenntnis gebracht und dem BF die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

I.14. Am 27.04.2015 langte eine Stellungnahme des BF in Bezug auf das erstellte Gutachten ein.

I.15. Am 27.04.2015 langte eine Stellungnahme des Gutachters ein.

I.16 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

I.16.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der BF seinen neuen Antrag weiterhin mit Drohungen gegen seine Person, seinen Vater und seine Familie in Pakistan sowie Depressionen und der Krankheit seiner Ehefrau begründet. Diese Sachverhalte bezüglich des Antrages auf internationalem Schutz seien bereits Gegenstand der Vorverfahren des BF gewesen und seien als gänzlich unglaubhaft erachtet worden. Der BF habe im Vergleich zum Erstverfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht und es habe auch keiner festgestellt werden können. Die Sachlage und Rechtslage sowie die allgemeine und individuelle Lage des BF in Pakistan habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides nicht geändert bzw. nachteilig geändert. Dem Vorbringen des BF fehle ein glaubhafter Kern. Das Privat- und Familienleben des BF habe sich ebenso seit der rechtskräftigen Entscheidung in seinen Vorverfahren nicht verändert. Die vom BF vorgebrachte Depression sowie Schlafstörungen konnten durch das das klinisch-psychologisches Gutachten nicht bestätigt werden.

I.16.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.

I.16.3. Rechtlich führte die belangte Behörde unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie die aktuellen Feststellungen aus, dass keine entscheidungswesentliche Änderung in Bezug auf asylrelevante Umstände bzw. des refoulementrelevanten Sachverhaltes vorliege. Schließlich wurde festgehalten, dass der BF mit dem Aufrechterhalten seiner Fluchtgründe aus dem ersten Rechtsgang die erneute sachliche Behandlung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke.

I.16.4. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973, wurde durch Hinterlegung an den BF am 04.05.2015 zugestellt.

I.17. Am 02.06.2015 langte der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde beim BFA ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973 dem BF am 04.05.2015 zugestellt wurde. Der BF habe sich umgehend am 04.05.2015 mit seiner Caritas-Betreuerin in Verbindung gesetzt, die sofort per Mail eine Rechtsberaterin der Diakonie kontaktierte und über die negative Entscheidung informierte. Dem BF sei zugesichert worden, dass alles in die Wege geleitet werde, damit rechtzeitig eine Beschwerde gegen die Entscheidung erhoben werde. Der BF habe sich auf die Aussage seiner Betreuerin verlassen, da erfahrungsgemäß die Rechtsberaterin der Diakonie die Einhaltung der Fristen garantiere und diese bereits informiert war. Da die Rechtsberaterin sich nicht zwecks Terminvereinbarung zum Rechtsberatungsgespräch meldete, versuchte der BF mit seiner Caritas-Betreuerin am 15.05.2015 Kontakt aufzunehmen. Die Betreuerin sei nicht mehr im Büro gewesen und der BF sei weggeschickt worden. Am 18.05.2015 sei der BF neuerlich ins Büro seiner Betreuerin zwecks eines Rechtsberatungsgespräches gekommen. Die Betreuerin habe sofort ein Mail um Ersuchen eines Rechtsberatungsgespräches an die Rechtsberaterin geschickt. Aufgrund der Arbeitsbelastung habe die Rechtsberaterin erst am 19.05.2015 per Mail reagiert, einen Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Das Verschulden treffe die zuständigen Rechtsberaterin und keinesfalls dem BF. Der BF erlangte erst durch die Mitteilung seiner Betreuerin am 19.05.2015 Kenntnis von der Versäumung der Rechtsmittelfrist.

I.18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015, Zl. 569967506/1769973 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 AVG abgewiesen.

Begründend wurde dargelegt, dass der BF aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich sich der Bedeutung einer Rechtsmittelfrist bewusst hätte sein müssen. Der BF habe ausreichend Zeit gehabt, sich selbstständig um einen Rechtsberatungstermin zu kümmern oder gegebenenfalls die Beschwerde innerhalb offener Frist eigenständig zu verfassen.

I.19. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2017 GZ: L512 2012059-2/5E gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 71 Abs 1 AVG 1991 als unbegründet abgewiesen. Im wesentlichen mit der Begründung, dass die eingetretene Fristversäumnis als ein dem BF zurechenbares und nicht nur leicht fahrlässig selbst verschuldetes Versäumnis zu werten sei. Dies insbesondere deshalb, da der BF tatsächlich um den Fristenlauf durch die vorangegangenen Verfahren Bescheid gewusst habe.

I.20. Am 28.04.2017 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §55 Absatz 1 AsylG. Dabei musste dem BF jedoch bereits bewusst gewesen sein, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" nicht besitz, da er weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Punkt 1) erfüllt noch eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt (Punkt 2). Auch hat er diesbzgl. weder den Punkt 1 noch den Punkt 2 am Antragsformular angekreuzt. Beigelegt wurden dem Antrag lediglich zahlreiche Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, welche den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller oder durch den gemeinsamen Besuch eines Fitnessstudios kennen. Sonstige Ausführungen zur Integration des BF wurden nicht getätigt.

I.21. Mit Verständigung von der Beweisaufnahme vom 05.09.2017 wurde der BF vom BFA über das Ergebnis der Beweisaufnahme und über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot informiert. In seiner Stellungnahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter vom 28.09.2017, eingelangt beim BFA am 29.09.2017, wurde ausgeführt, dass der BF seit 6 Jahren in Österreich lebe. In Pakistan würden seine Ehefrau und 9 Kinder des Antragstellers leben. Zwei Kinder seien bereits volljährig. Auch die Eltern des BF würden noch in Pakistan leben. Familienangehörige in Österreich habe der BF keine. Jedoch pflege der BF aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich eine Vielzahl an privaten und sozialen sowie freundschaftlichen Kontakten. Ein wie auch immer geartetes anderes Aufenthaltsrecht in Österreich habe zu keiner Zeit bestanden. Dem Antragseller sei es auch nicht erlaubt zu arbeiten. Er habe sich jedoch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe der Caritas bemüht. Zudem habe der Antragsteller auch gelernt, sehr gut Deutsch zu sprechen. Weitere Sprachen seien Pashtu, Urdu, Farsi und Punjaji, welche der Antragsteller fließend spreche.

I.22. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 12.03.2015 gem. § 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III).

Das BFA sprach ferner aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV). Letztlich wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt V).

In der Begründung wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - nach umfassender individueller Abwägung der privaten (soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration) und öffentlichen Interessen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Rechtspflege und der Verhinderung strafbarer Handlungen) - das Recht auf Achtung des Privatlebens angesichts mangelnder wirtschaftlicher, familiärer, sprachlicher und sozialer Integration sowie der strafrechtlichen Verurteilung und der verwaltungsstrafrechtlichen Straferkenntnisse nicht entgegen. Zudem wurde dargelegt, warum gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde und warum einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und weshalb gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden sei.

I.23. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

I.24. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.10.2017, eingelangt beim BFA am 23.10.2017. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Bescheid der belangten Behörde im seinem gesamten Umfang angefochten werde. Bei richtiger Würdigung sämtlicher vorliegender Beweise, hätte das BFA zur Entscheidung gelangen müssen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK zu erteilen gewesen wäre. Es komme bei der Beurteilung von § 9 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG insbesondere auf die bisherige Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet an. Nach Ziffer 4 sei auch von immenser Bedeutung, wie sich der BF bislang in Österreich integriert habe. Das BFA hätte die Aufenthaltsdauer von sechs Jahren und bisherige Integration viel mehr gewichten müssen. Der BF habe in Österreich sehr viele Freunde gefunden. Er habe im Fitnessstudio trainiert und dort viele freundschaftliche Kontakte geknüpft. Zudem spreche er nahezu perfekt Deutsch. Davon abgesehen habe der BF auch versucht beruflich Fuß zu fassen. So habe er im Rahmen einer erlaubten Tätigkeit für die Vorarlberger Nachrichten als Zeitungszusteller gearbeitet. Sämtliche Unterlagen seien der belangten Behörde vorgelegt worden. Richtig ist, dass der BF kein A2-Diplom vorlegen konnte und er somit nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, sodass möglicherweise die Voraussetzungen nach §55 Absatz 1 AsylG nicht erfüllt seien. Gemäß § 55 Absatz 2 AsylG sei ihm jedoch aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer und seiner sehr guten Deutschkenntnisse eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Darüber hinaus verletze eine Rückkehrentscheidung nach Pakistan den BF in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK, weil das Leben des BF in Pakistan in keinster Weise sicher sei. Nach wie vor würden in Pakistan Kriegszustände herrschen und unmenschliche Behandlungen durch Polizeibeamte. Auch aus den Länderfeststellungen ergäbe sich die schlechte Sicherheitslage. Eine Abschiebung des BF sei daher nicht zulässig.

I.24.1. Abschließend werden die Anträge gestellt,

-

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;

-

den bekämpften Bescheid zu beheben und an das BFA zur Erlassung einer neuen

Entscheidung zurückzuverweisen und

-

festzustellen, dass die Abschiebung nach Pakistan auf Dauer unzulässig sei;

-

das auf die Dauer von 4 Jahren befristete Einreiseverbot ersatzlos zu beheben;

I.24.2. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.25. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 30.10.2017 in der Außenstelle Linz ein.

I.26. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.10.2017 im Rahmen einer durchgeführten Grobprüfung mangels Vorliegens der Voraussetzungen gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend wurde wie folgt ausgeführt: .."Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA–Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen das Fremdenpolizeigesetz verstoßen, indem er sich wiederholt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, seiner Ausreiseverpflichtung trotz Rückkehrberatung nicht nachgekommen ist und auch noch immer nicht bereit ist, dieser nachzukommen. Er wurde mehrmals rechtskräftig gemäß §120 Absatz 1a FPG bestraft und wurde neuerlich ein Verfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes eingeleitet. Er wurde von der BH XXXX mit Straferkenntnis vom 13.12.2012 rechtskräftig wegen §31 Absatz 1 i. V.m §120 Absatz 1a FPG zu einer Geldstrafe von Euro 250,-- bestraft. Ferner wurde er von Landespolizeidirektion XXXX unter VStV/914300032436/2014 vom 29.08.2014 gemäß §120 Absatz 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalt bestraft. Letztlich und aktuell wurde er von der LPD XXXX mit Straferkenntnis vom 04.09.2017 wegen §31 Absatz 1 i.V.m §120 Absatz 1a FPG zu einer Geldstrafe von Euro 2.750,-- bestraft.

Überdies wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX rechtskräftig mit Urteil vom 06.11.2015, Zahl: 18 U 223/15v-10 wegen §218 StGB zu einer Geldstrafe (Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen; die Höhe des einzelnen Tagessatzes beträgt 4 Euro; ferner wurde ein Teilschmerzensgeldzuspruch an eine Geschädigte in der Höhe von Euro 500,-- festgelegt) wegen sexueller Belästigung verurteilt, da er im August 2015 zuerst vor einer 25-jährigen Frau und später vor zwei 14-jährigen Mädchen, die sich in einem Schwimmbad aufhielten, onanierte. Darüber hinaus wurde er am 28.05.2017 wegen leichter Körperverletzung durch einen Faustschlag in der Flüchtlingsunterkunft in XXXX zur Anzeige gebracht. Zu dieser Tat ist noch kein Urteil ergangen.

Aufgrund dieser mehrfachen Straferkenntnisse wegen Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz sowie der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß §218 StGB und der neuerlichen aktuellen Anzeigeerstattung gemäß §83 StGB hat das BFA – nach Durchführung einer Interessensabwägung - über den Beschwerdeführer ein 4 Jahre dauerndes Einreiseverbot verhängt. Demgemäß rechtfertigt die gerichtliche Verurteilung, die neuerliche Anzeigeerstattung gegenüber seiner Person sowie die mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen (aktuellen) Straferkenntnisse die Annahme, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Aus den Verfahrensakten ergibt sich zudem, dass seitens der belangten Behörde eine entsprechende Interessensabwägung – einerseits des öffentlichen Interesses an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern welche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen, andererseits der allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers – ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Im Rahmen der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde seitens des BFA nach entsprechender Interessensabwägung begründend dargetan, dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des BF in Österreich in familiärer, sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden könnten, welche den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen würden.

Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, welcher ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Österreich begründen würde noch dass er in seinem Heimatland in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet.

Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten.

Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten könne." I.27. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

I.28. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 28.09.2017 zum Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Beim BF handelt es sich um einen männlichen pakistanischen Staatsbürger, welcher die Sprachen Urdu und Paschtu spricht. Der BF bekennt sich zum Mehrheitsglauben des sunnitischen Islam. Der BF ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG idgF.

Der BF ist ein verheirateter, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und mit einer in Pakistan – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Die Ehefrau, 9 Kinder sowie die Eltern des BF leben in Pakistan.

Die Identität und Nationalität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller eine für Pakistan gebräuchliche Sprache spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.

Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.

Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Erst im November 2011 reiste er illegal nach Österreich ein.

Der BF möchte offenbar sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner ersten Antragstellung am 02.11.2011 im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig und mit einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich und führt auch keine Ehe oder Lebensgemeinschaft.

Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er hat keine Verwandten in Österreich. Stattdessen leben seine Gattin, seine 9 Kinder und seine Eltern in Pakistan. Der BF verfügt in Österreich über keine eigenen, für seinen Lebensunterhalt ausreichenden Mittel. Der BF spricht zwar die deutsche Sprache laut eigenen Angaben auf gutem Niveau, ansonsten konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich von rund 6 Jahren zweifelsfrei über gewisse Deutschkenntnisse die es ihm ermöglichen sich zu verständigen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt und ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner sechsjährigen Aufenthaltsdauer bis dato keinen Deutschkurs besucht hat. Auch in der Beschwerde wird ausgeführt, dass der BF kein A2-Diplom vorlegen könne und er somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfülle, sodass möglicherweise die Voraussetzungen nach §55 Absatz 1 AsylG nicht erfüllt seien.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis.

Der BF hat einige Bekannte in Österreich. Unterstützungserklärungen von Privatpersonen wurden in Vorlage gebracht.

Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sein Lebensunterhalt wird von Mitteln aus der öffentlichen Hand finanziert. Er ist in einer Asylunterkunft der Caritas in XXXX untergebracht. Auch seine Unterbringung und Krankenversicherung werden aus staatlichen Mitteln finanziert. Der BF ist in Österreich zu keiner Zeit einer erlaubten gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Unterlagen welche eine legale berufliche Tätigkeit belegen, wurden nicht in Vorlage gebracht.

Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in familiärer, sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung und befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen. Er besuchte für mehrere Jahre die Schule und war in Pakistan auch berufstätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.

Es konnte keine entscheidungsrelevante Veränderung oder Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Pakistan seit der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973, festgestellt werden. Die Verhältnisse in Pakistan haben sich auch seit den abweisenden Entscheidungen des Asylgerichtshofes sowie des BFA (siehe auch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2012, Zl. E11 422.929-1/2011/17E, Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2013, Zl. E11 422.929-), in welchen bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet, und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt - nicht maßgeblich verändert.

Es konnten somit auch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig wäre.

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 02.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz der gegen ihn erstmals mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2012, Zl. E11 422.929-1/2011/17E erlassenen Rückkehrentscheidung nicht nach. Das Erkenntnis erwuchs am 28.06.2012 in Rechtskraft.

Am 30.07.2013 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 05.09.2013, Zl. 13 11.068-EAST WEST, wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2013, Zl. E11 422.929-2/2013/3E, gem. §§ 68 Abs 1 AVG und 10 Abs 1 Z 2 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals trotz der gegen ihn mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.09.2013 ausgesprochenen Rückkehrentscheidung nicht nach. Dieses Erkenntnis erwuchs am 27.09.2013 in Rechtskraft.

Am 16.12.2013 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Dieser wurde nach mehreren Verfahrensgängen mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 569967506/1769973, wurde durch Hinterlegung an den BF am 04.05.2015 zugestellt.

Ein dagegen eingebrachter Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2017 GZ: L512 2012059-2/5E gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF iVm § 71 Abs 1 AVG 1991 als unbegründet abgewiesen.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung abermals nicht nach und brachte bereits am 28.04.2017 einen "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 beim BFA ein. Dabei musste dem BF jedoch bereits bewusst gewesen sein, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" nicht besitz, da er weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Punkt 1) erfüllt noch eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt (Punkt 2). Auch hat er diesbzgl. weder den Punkt 1 noch den Punkt 2 am Antragsformular angekreuzt. Beigelegt wurden dem Antrag lediglich zahlreiche Empfehlungsschreiben von Privatpersonen, welche den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller oder durch den gemeinsamen Besuch eines Fitnessstudios kennen. Sonstige Ausführungen zur Integration des BF wurden nicht getätigt.

Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen das Fremdenpolizeigesetz verstoßen, indem er sich wiederholt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, seiner Ausreiseverpflichtung trotz Rückkehrberatung nicht nachgekommen ist und auch noch immer nicht bereit ist, dieser nachzukommen. Er wurde mehrmals rechtskräftig gemäß §120 Absatz 1a FPG bestraft und wurde neuerlich ein Verfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes eingeleitet. Er wurde von der BH XXXX mit Straferkenntnis vom 13.12.2012 rechtskräftig wegen §31 Absatz 1 i. V.m §120 Absatz 1a FPG zu einer Geldstrafe von Euro 250,-- bestraft. Ferner wurde er aktuell von der LPD XXXX mit Straferkenntnis vom 04.09.2017 wegen §31 Absatz 1 i.V.m §120 Absatz 1a FPG zu einer Geldstrafe von Euro 2.750,-- bestraft.

Überdies wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX rechtskräftig mit Urteil vom 06.11.2015, Zahl: 18 U 223/15v-10 wegen §218 StGB zu einer Geldstrafe (Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen; die Höhe des einzelnen Tagessatzes beträgt 4 Euro; ferner wurde ein Teilschmerzensgeldzuspruch an eine Geschädigte in der Höhe von Euro 500,-- festgelegt) wegen sexueller Belästigung verurteilt, da er im August 2015 zuerst vor einer 25-jährigen Frau und später vor zwei 14-jährigen Mädchen, die sich in einem Schwimmbad aufhielten, onanierte.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend wurde die Tatwiederholung gewertet.

Darüber hinaus wurde er am 28.05.2017 wegen leichter Körperverletzung durch einen Faustschlag in der Flüchtlingsunterkunft in XXXX zur Anzeige gebracht. Zu dieser Tat ist noch kein Urteil ergangen.

Die Erlassung eines auf vier Jahre befristeten Einreiseverbots ist aufgrund der mehrfachen Übertretung nach dem Fremdengesetz (§53 Absatz 2 Ziffer 3) sowie in Kumulation mit der strafgerichtlichen Verurteilung wegen der wiederholten Begehung eines Sittlichkeitsdeliktes geboten.

2.1.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat verwiesen (Seite 7 bis 59 des angefochtenen Bescheides) und werden diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

2.2. Beweiswürdigung:

2.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2.2. Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem BAA und dem BFA sowie insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Pakistan gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Pakistans. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorgelegt.

Die Angaben zum Asylverfahren, zur Dauer seines Aufenthalts und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Verurteilung sowie den Verstößen gegen das Fremdenrecht entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie Beischaffung der Straferkenntnisse).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und sich nicht in medizinischer Behandlung befindet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.

Die Feststellungen betreffend die sonstigen privaten und familiären Verhältnisse, die Wohnverhältnisse sowie die persönlichen Lebensumstände des BF und die allfälligen Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie den in Vorlage gebrachten Beweismitteln (Unterstützungserklärungen) sowie dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das GVS-System und ZMR-Abfrage). Der BF verfügt über keinerlei "familiäre" Anknüpfungspunkte in Österreich. Sein bisheriger privater und familiärer Lebensmittelpunkt ist in Pakistan gelegen.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Pakistan sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Pakistan gelegen ist. Eine hinreichende Integration in Österreich in familiärer, sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden. Der BF verfügt in Österreich über kein geregeltes Einkommen und lebt von staatlicher Unterstützung.

Letztlich gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen sind.

Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

2.3.2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Wenn der BF auf die Korruption und Bestechlichkeit der pakistanischen Polizei hinweist, so ergibt sich auch aus den vom BFA herangezogenen Quellen, dass Korruption auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet ist und ein ernstzunehmendes Problem darstellt, welches alle Einwohner Pakistans unabhängig von ihrer Abstammung gleich trifft. Eine sich aus der allgemeinen Korruption ergebende Gefährdung des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich.

Soweit der BF die angespannte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan anspricht, so verkennen das BFA und das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär ist, allerdings ist auch zu beachten, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich. Vor Terroranschlägen radikaler Gruppen ist man nirgends auf der Welt sicher. Auch das BFA und das Bundesverwaltungsgericht gehen davon aus, dass die Sicherheitslage in Pakistan instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt zurückgegangen ist. Der Beschwerdeführer hat aber nicht dargetan, inwiefern er von der prekären Sicherheitslage betroffen ist. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist nicht auszugehen.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet schließlich auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus diesem Grunde aus.

Das Bundesamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. Selbiges gilt für das Bundesverwaltungsgericht. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu Pakistan zweifelsfrei zu zählen sind, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten