TE Bvwg Beschluss 2017/11/14 W143 2102295-1

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

AVG 1950 §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W143 2102295-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin den Beschluss:

A)

Der Spruch des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2017, GZ W 143 2102295-1/4E, wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) insofern berichtigt, als er zu lauten hat:

"Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von

EUR 7.395,59

gewährt.

Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 6.769,37 erfolgt eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 626,22.

Ihre Zahlungsansprüche haben sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.

Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FZA Flächenbezogene ZA BZA Besondere ZA

Der Betrag in Summe errechnet sich, indem man den durchschnittlichen ZA-Wert mit der Anzahl ausbezahlter ZA multipliziert. Da in der ZA-Tabelle der durchschnittliche ZA-Wert gerundet angeführt ist, kann es zu geringfügigen Differenzen kommen.

Der durchschnittliche ZA-Wert errechnet sich aus allen Zahlungsansprüchen, für die eine beihilfefähige Fläche korrekt beantragt wurde.

Die Überweisung erfolgt(e) am 28.08.2014 auf das von Ihnen bekannt gegebene Konto. Sollten offene Forderungen (z.B. Rückforderungen aus anderen Maßnahmen, Zinsen, Exekutionen) zu Ihren Lasten bestehen, wurden diese vom obigen Betrag in Abzug gebracht. Die Verrechnung wäre am Auszahlungsbeleg Ihrer Bank ersichtlich.

Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, Verordnung (EG) Nr.1122/2009, Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, Verordnung (EG) Nr. 885/2006, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007), Direktzahlungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 491/2009), INVEKOS-CC-V 2010 (BGBl. II Nr. 492/2009), INVEKOS-GIS-V 2009 (BGBl. II Nr. 338/2009), Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 (BGBl. II Nr. 201/2008), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl. Nr. 51/1991), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz (BGBl. I Nr. 376/1992), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu Spruchpunkt A)

Im Spruch des hier gegenständlichen Erkenntnisses vom 09.11.2017, GZ W 143 2102295-1/4E, wurde versehentlich ein Betrag von "EUR 56.769,37" als bereits überwiesener Betrag, anstatt dem Betrag von "EUR 6.769,37" ausgewiesen. Der Spruch wird dahingehend korrigiert.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, 796f und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Rechenfehler, Schreibfehler, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W143.2102295.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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