RS Vwgh 2017/10/16 Ra 2015/05/0052

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1976 §68 Abs1 litb
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2
VStG §44a

Rechtssatz

Strafbar gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 OÖ BauO 1994 sind die vom Bauherrn oder Bauführer eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter den dort näher aufgezählten Voraussetzungen durchgeführten Ausführungshandlungen (vgl. dazu das zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 68 Abs. 1 lit. b der OÖ BauO 1976 ergangene E vom 26. März 1996, 95/05/0055, mwN). Dies erfordert mit Blick auf die Anforderungen des § 44a VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses konkret umschrieben sein muss, welche Ausführungshandlungen dem Bauherrn oder Bauführer angelastet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050052.L02

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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