Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
BauO OÖ 1976 §68 Abs1 litbRechtssatz
Strafbar gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 OÖ BauO 1994 sind die vom Bauherrn oder Bauführer eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter den dort näher aufgezählten Voraussetzungen durchgeführten Ausführungshandlungen (vgl. dazu das zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 68 Abs. 1 lit. b der OÖ BauO 1976 ergangene E vom 26. März 1996, 95/05/0055, mwN). Dies erfordert mit Blick auf die Anforderungen des § 44a VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses konkret umschrieben sein muss, welche Ausführungshandlungen dem Bauherrn oder Bauführer angelastet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050052.L02Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021