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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Bauausführung ohne baubehördliche Bewilligung nach der OÖ BauO 1994 ist ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Eine den Grundsätzen des § 44a VStG entsprechende Umschreibung der Tat setzt daher in solchen Fällen voraus, dass der Zeitraum und (allenfalls) der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Bescheides entnommen werden kann (Hinweis E vom 17. Mai 1990, 89/06/0138, mwN, betreffend die Stmk BauO 1968, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach der OÖ BauO 1994 übertragbar sind).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050052.L01Im RIS seit
09.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021