RS Vwgh 2017/10/16 Ra 2015/05/0052

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §57 Abs1 Z2
BauRallg
VStG §44a

Rechtssatz

Die Bauausführung ohne baubehördliche Bewilligung nach der OÖ BauO 1994 ist ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist. Eine den Grundsätzen des § 44a VStG entsprechende Umschreibung der Tat setzt daher in solchen Fällen voraus, dass der Zeitraum und (allenfalls) der Zeitpunkt der Beendigung der Bauführung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dem Spruch des Bescheides entnommen werden kann (Hinweis E vom 17. Mai 1990, 89/06/0138, mwN, betreffend die Stmk BauO 1968, dessen Ausführungen auf die Rechtslage nach der OÖ BauO 1994 übertragbar sind).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050052.L01

Im RIS seit

09.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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