RS Vwgh 2017/10/19 Ra 2017/20/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2;
ZustG §7;

Rechtssatz

Gemäß § 7 ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dabei muss es sich um das zuzustellende Dokument handeln. Das Gesetz sieht eine Heilung von Zustellmängeln durch tatsächliches Zukommen der - rechtswidrig erfolgten - schriftlichen Verständigung von der Hinterlegung nicht vor. Auch vermag die bloße Kenntnis vom Vorhandensein eines zuzustellenden Dokuments (hier: des Bescheides) Zustellwirkungen nicht zu entfalten (vgl. VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103, sowie VfGH 26.6.1996, B 793/95).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200290.L05

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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