RS Vwgh 2017/10/19 Ra 2017/20/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs2;

Rechtssatz

Eine in eine falsche Abgabeeinrichtung, wie hier behauptet: an einer anderen als auf dem Rückschein angegebenen Abgabestelle, eingelegte Verständigung, entspricht nicht dem Gesetz, weil unter "Abgabestelle" in § 17 Abs. 2 ZustG nur die auf der Sendung und dem Rückschein angeführte Abgabestelle gemeint ist (vgl. VwGH 13.11.2012, 2011/05/0193 und 2012/05/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200290.L03

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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