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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs1;Rechtssatz
Eine in eine falsche Abgabeeinrichtung, wie hier behauptet: an einer anderen als auf dem Rückschein angegebenen Abgabestelle, eingelegte Verständigung, entspricht nicht dem Gesetz, weil unter "Abgabestelle" in § 17 Abs. 2 ZustG nur die auf der Sendung und dem Rückschein angeführte Abgabestelle gemeint ist (vgl. VwGH 13.11.2012, 2011/05/0193 und 2012/05/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200290.L03Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017