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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §17 Abs8;Rechtssatz
Zum Asylgesetz 1997 hat der VwGH bereits judiziert, dass die Behörde erster Instanz zur inhaltlichen Entscheidung darüber, ob dem Antragsteller Asyl zu gewähren sei, bei einer Antragstellung während des anhängigen Berufungsverfahrens über dieselbe Frage nicht zuständig sei (vgl. VwGH 16.9.1999, 99/20/0310). Weiters wurde im Erkenntnis 7.10.2010, 2006/20/0035, zur Rechtslage nach dem AsylG 2005 klargestellt, dass der Wortlaut des damaligen § 17 Abs. 8 AsylG 2005, wonach ein als Berufungsergänzung geltender weiterer Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Berufungsverfahrens mitzubehandeln sei, nichts anderes bedeute, als dass die Berufungsbehörde über einen solchen (als Berufungsergänzung geltenden) Antrag gemeinsam mit der Berufung abzusprechen habe. Aus der dargestellten, auf die aktuelle Rechtslage anwendbaren Judikatur ergibt sich, dass über einen während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz nicht vom BFA zu entscheiden ist, sondern ein solcher vom BVwG im Rahmen des von ihm über dieselbe Frage geführten Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln und mit der Beschwerde zu erledigen ist. Auch wenn in den genannten Judikaten nicht ausdrücklich (auch) auf mündlich gestellte Anträge Bezug genommen wird, lassen sich die Aussagen insoweit aufgrund des Wortlauts des ersten Satzes des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 verallgemeinern. Dieser besagt nämlich, dass dann, wenn während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht wird, dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt wird. Dabei wird nicht zwischen schriftlichen und mündlichen Anbringen unterschieden, sodass jeder - schriftlich oder nicht schriftlich - während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellte oder eingebrachte weitere Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens "mitzubehandeln" ist (vgl. auch die ebenfalls nicht differenzierenden ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, S. 44).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200144.L01.1Im RIS seit
21.11.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017