TE Lvwg Erkenntnis 2017/3/28 VGW-002/042/12528/2016, VGW-002/042/12530/2016, VGW-002/042/1335/2016,

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Veröffentlicht am 28.03.2017
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Entscheidungsdatum

28.03.2017

Index

L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs3a
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs2
VStG §17
VStG §39

Text

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über

1) die Beschwerde der M. Ges.m.b.H. (vormals: b. Ges.m.b.H.) (protokolliert zu VGW-002/042/12528/2016), vertreten durch die Rechtsanwälte ..., gegen den Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.6.2016, Zahl: MA 36-KS 55/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten mit § 9 Abs. 1 VStG,, im Hinblick auf die Beschlagnahme der Wettterminals mit den Seriennummern 2...2 und 2...6 und der darin vorgefundenen Geldbeträge,

2) die Beschwerde des Herrn J. Ö. (protokolliert zu VGW-002/V/042/12530/2016), vertreten durch die Rechtsanwälte ..., gegen den Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.6.2016, Zahl: MA 36-KS 55/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten mit § 9 Abs. 1 VStG,

zu Recht e r k a n n t:

1) zu VGW-002/042/12528/2016:

„Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.06.2016, Zahl: MA 36-KS 55/2016, im Hinblick auf die beschlagnahmten Wettterminals mit den Seriennummern 2...2 und 2...6 und der darin vorgefundenen Geldbeträge außer Kraft getreten ist.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“

2) zu VGW-002/V/042/12530/2016:

„Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.06.2016, Zahl: MA 36-KS 55/2016, außer Kraft getreten ist.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über

1) die Beschwerde der M. Ges.m.b.H. (vormals: b. Ges.m.b.H.) (protokolliert zu VGW-002/042/12528/2016), vertreten durch die Rechtsanwälte ..., gegen den Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.6.2016, Zahl: MA 36-KS 55/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten mit § 9 Abs. 1 VStG,, im Hinblick auf die alle beschlagnahmten Geräte und Geldbeträge außer der Beschlagnahme der Wettterminals mit den Seriennummern 2...2 und 2...6 und der darin vorgefundenen Geldbeträge,

2) Beschwerden des Herrn T. H. (protokolliert zu VGW-002/042/1335/2017) und der M. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1336/2017), beide vertreten durch die ... GbR, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 42/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren und Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens,

3) Beschwerden des Herrn J. Ö. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1363/2017) und der M. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/1364/2017), beide vertreten durch die ... GbR, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 55/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren und Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens,

4) Beschwerde des Herrn Ha. S. (protokolliert zu VGW-002/042/3889/2017), vertreten durch die ... GbR, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 31.1.2017, Zl.: MA 36-KS 41/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren und Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens,

5) Beschwerde der M. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/3890/2017), vertreten durch die ... GbR, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 31.1.2017, Zl.: MA 36-KS 41/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren und Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens,

den

B E S C H L U S S

1) zu VGW-002/042/12528/2016:

„Gemäß § 31 i.V.m. 50 VwGVG wird die Beschwerde in dem Umfang, als sich diese gegen die Beschlagnahme aller im bekämpften Beschlagnahmebescheid angeführten Geräte und Geldbeträge außer der Beschlagnahme der Wettterminals mit den Seriennummern 2...2 und 2...6 und der darin vorgefundenen Geldbeträge richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“

2) zu VGW-002/042/1335/2017 und 002/V/042/1336/2017:

„Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

3) zu VGW-002/V/042/1363/2017 und VGW-002/V/042/1364/2017::

„Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

4) zu VGW-002/042/3889/2017:

„Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

5) zu VGW-002/V/042/3890/2017:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.06.2016, Zahl: MA 36-KS 55/2016 (Beschwerdeführerin: M. Ges.m.b.H.), lauten wie folgt:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Die D. KG mit dem Sitz in Wien, ..., hat am 20.01.2016 in Wien, Se.-straße (Wettlokal "M..com"), die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die b. GmbH, R., Se., ausgeübt (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und V am 20.01.2016), obwohl eine dafür notwendige landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.

Verwaltungsübertretung nach:

§ 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der b. GmbH mit dem Sitz in Se., R., und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die b. GmbH durch das zur Verfügung stellen von fünf Wettterminals und eines Wettannahmeschalters sowie dadurch, dass sie sich als Buchmacherin von der D. KG Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln hat lassen, an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung durch die D. KG mitgewirkt hat.

Verwaltungsübertretung nach:

§ 2 Absatz 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgF.

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

1.       Wettannahmeautomat

Modell/Type: M. Seriennummer: 2...2 Betrag i. d. Kasse: 40,10 EUR

2.       Wettannahmeautomat

Modell/Type: M. Seriennummer: 2...6 Betrag i. d. Kasse: 73,06 EUR

3.       Wettannahmeautomat

Modell/Type: M. Ti. Seriennummer: 4...4 Betrag i. d. Kasse: 4,— EUR

4.       Wettannahmeautomat

Modell/Type: M. Ti. Seriennummer: 4...9 Betrag i. d. Kasse: 10,-- EUR

5.       Wettannahmeautomat

Modell/Type: M. Ti. Seriennummer: 4...6 Betrag i. d. Kasse: 10,-- EUR

6.       Wettannahmeschalter

Wettscheindrucker:

Modell/Type: 2xE. Seriennummer: D7...6 / MQ...8

Kartenleser:

Modell/Type: 2xHo. Seriennummer: 2S...0 / 2S...5

Computer (z.B. PC. Laptop):

Modell/Type: He.

A.   Seriennummer: CZ...0/ E4...2

Bildschirm:

Modell/Type: L. Seriennummer: 40...9 / 40...4 Betrag i. d. Kasse: 37,40 EUR

Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI 1919/388 idgF, sind die gewerbsmäßige Vermittlung, der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten und die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

In § 2 Abs. 1 leg. cit. ist festgelegt, dass wer ohne Bewilligung der Landesregierung Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt oder vermittelt oder bei diesem Abschluss (dieser Vermittlung) mitwirkt, wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt, ferner wer die ihm erteilte Bewilligung der Landesregierung überschreitet, eine Verwaltungsübertretung begeht, und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist.

§ 2 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass weiters eine Verwaltungsübertretung begeht und - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - mit einer Geldstrafe bis € 22.000,- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen ist, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmung usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten erlaubt.

Laut § 2 Abs. 3 leg. cit. unterliegt derselben Strafe,

1.       wer bei dem gewerbsmäßigen Abschluss oder der gewerbsmäßigen Vermittlung der im vorhergehenden Absatz angeführten Wetten mitwirkt;

2.       wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt;

3.       wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum (Gast- und Schankgewerbelokalität, Vergnügungsunternehmungen usw.) die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten duldet.

§ 2 Abs. 4 leg. cit. legt fest, dass mit der Bestrafung nach dem ersten und zweiten Absatz der Verfall der bei Ergreifung auf frischer Tat vorgefundenen, zur strafbaren Handlung verwendeten Betriebsmittel, Wetteinsätze und Gewinne des Übertreters zu verbinden sind.

Gemäß § 39 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBI.Nr.52/1991 idgF (VStG), kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist.

§ 39 Abs. 2 leg. cit. legt fest, dass bei Gefahr im Verzug auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen können. Sie haben dem Betroffenen darüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde Anzeige zu erstatten.

Im Zuge einer Schwerpunktaktion am 20.01.2016 wurde durch die Amtsabordnung festgestellt, dass im Standort Wien, Se.-straße, das Wettlokal „M.“ betrieben wird, in welchem unter anderem auch der im Spruch genannte Wettannahmeschalter sowie die im Spruch genannten fünf Wettterminals aufgestellt waren. Die D. KG hat in diesem Standort die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die b. GmbH, R., Se., mit dem im Spruch genannten Wettannahmeschalter sowie den im Spruch genannten genannten Wettterminals ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt lag für diese Tätigkeit für diesen Standort keine landesrechtliche Bewilligung vor. Im Zuge der Amtshandlung wurden der im Spruch genannte Wettannahmeschalter sowie die im Spruch genannten Wettterminals samt den sich darin befindlichen Geldbeträgen vorläufig beschlagnahmt.

Die vorläufige Beschlagnahme des Wettannahmeschalters sowie der Wettterminals samt der sich darin befindlichen Geldbeträge war zu verfügen, da durch den illegalen Betrieb des Wettannahmeschalters sowie der Wettterminals die landesrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung vereitelt wurden und somit Gefahr im Verzug vorlag. Das Anwenden anderer Maßnahmen wäre den landesrechtlichen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht zuwidergelaufen.

Schließlich wurde bei der zuständigen Behörde (MA 36-K) Anzeige erstattet.

Eine Prüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen durch die MA 36-K hat ergeben, dass nach wie vor der Verdacht der Begehung einer Übertretung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens durch die D. KG besteht, für die der Verfall zumindest auch als Strafe gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. vorgesehen ist.

Überdies zwingt das notorische gehäufte Auftreten von wettunternehmerischer Delinquenz in der Stadt Wien eine ernst zu nehmende behördliche Aufsicht geradezu dazu, bei der Bekämpfung dieser Form von Verwaltungsübertretungen für potenzielle Täter abschreckende, für Rechtstreue aber bestärkende Aspekte einfließen zu lassen. Der Tatverdacht erreicht daher jene verdichtete w Wahrscheinlichkeit der obgenannten Tatbegehung, die einen Beschlagnahmezugriff rechtfertigt. Es war mit Beschlagnahme vorzugehen, um dem Beschuldigten das Unrecht seiner Straftaten vor Augen führen zu können sowie um der Begehung weiterer solcher strafbarer Handlungen durch ihn als auch durch andere entgegenzuwirken. Die Art der Tatbegehung macht die Beschlagnahme erforderlich. Die Nichtbeschlagnahme wäre geeignet, die Hemmschwelle für die Begehung solcher Taten zu senken, sodass schon aus diesem Grund mit Beschlagnahme vorzugehen war.

Zum anderen ist die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalles erforderlich, weil ohne Beschlagnahme die Gefahr besteht, dass die Wettterminals vor Beendigung des Verfahrens entfernt (z.B. durch andere Geräte ausgetauscht) werden und so dem Zugriff entzogen werden können.

Weiters besteht die Gefahr, dass durch einfache Manipulationen an den Wettterminals Veränderungen vorgenommen werden, wodurch die Erklärung des Verfalls vereitelt werden könnte.

Somit war wegen der Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid erhoben die b. Ges.m.b.H. und Herr J. Ö. Beschwerden, in welchen diese u.a. vorbrachten, dass die beiden Parteien „ihre Tätigkeit bereits seit mehreren Jahren ohne Beanstandungen aus(üben)“. Das gegenständliche Betriebslokal sei von einem vorhergehenden Standortbetreiber übernommen worden. Unmittelbar nach der Standortübernahme seien der Behörde die erforderlichen Unterlagen übermittelt und Bewilligungen beantragt worden. Etwa eine Woche vor der gegenständlichen Kontrolle sei das Lokal, in welchem die gegenständlichen Geräte bereits damals betriebsbereit aufgestellt gewesen waren, von einem Organwalter des Magistrats kontrolliert worden, wobei anlässlich dieser Kontrolle keine Beanstandung erfolgt sei. Weder die b. Ges.m.b.H. noch Herr Ö. hätten am Kontrolltag Kenntnis gehabt, dass im gegenständlichen Lokal die gegenständlichen Wettterminals betrieben worden seien. Es sei nämlich mit dem Lokalinhaber vereinbart worden, dass dieser sich um die Einholung der Bewilligungen kümmern müsse.

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 42/2016, lauten wie folgt: (Beschwerde des Herrn T. H. protokolliert zu VGW-002/042/1335/2016; Beschwerde der M. Ges.m.b.H. protokolliert zu VGW-002/V/042/1336/2016).

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH (FN ...) (vormals b. GmbH) mit dem Sitz in Se., R., und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 20.01.2016 um 18:05 Uhr in Wien, Se.-straße (Wettlokal "M..com"), durch a) das Zurverfügungstellen von fünf betriebsbereiten Wettterminals mit der Bezeichnung „M. bzw. M. Ti.“ und eines Wettschalters mit technischem Equipment an die D. KG mit dem Sitz in Wien, ... und b) als Buchmacherin bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. Kombiwette betr. Fußballspiel 1. FC Slovacko:FK Fotbal Trinec und andere Spiele; Gesamteinsatz: EUR 2,--; mögl. Auszahlungsbetrag: EUR 226,47; Gesamtquote: 113,24), mitgewirkt hat, obwohl die D. KG über keine dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, Se.-straße, am 20.01.2016 um 18:05 Uhr).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 idgF in der Fassunq LGBl Nr 26/2015

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 8.400,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen, 2 Tagen

§ 2 Absatz 3 Z 2 des Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 840,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 9.240,00.

Gesamtsumme: € 9.240,00

Die M. GmbH haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über Herrn J. Ö., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.

Begründung

Gemäß § 1 Abs 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl Nr. 26/2015, ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Gemäß § 2 Abs 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl Nr. 26/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet - bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen — wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden und Wettkundinnen betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt.

Gemäß § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1991 - ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.

Zur Anwendung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl Nr. 388/1919 idF LGBl Nr. 26/2015 auf den gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen:

Ein Rechtsvergleich hat im Hinblick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. In Art 7 Abs 1 EMRK wird normiert, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Aus dieser Rechtsvorschrift, die in Österreich den Rang einer verfassungsrechtlichen Bestimmung hat, ergeben sich das Rückwirkungsverbot sowie der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Bestrafung eine allenfalls günstigere Strafnorm anzuwenden ist.

Der Begriff der „Strafe“ in Art. 7 EMRK deckt sich mit dem in Art 6 verwendeten Begriff. Dieser Strafenbegriff ist weiter, als der Strafenbegriff wie er in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise verstanden wird. Unter „Strafe“ werden nach der EMRK beispielsweise auch das Disziplinarstrafrecht (VfSlg 11.776) oder die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts (EGMR vom 9.2.1995, A-307, Welch gegen UK) angesehen. Bei der Auslegung des § 1 Abs 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, richtet, ist somit der weitere Strafenbegriff der EMRK zugrunde zu legen.

Dem Strafbegriff der EMRK ist auch die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts zu subsumieren. Die Einziehung von Vermögen entspricht dem Rechtsinstitut des objektiven Verfalls. Beim objektiven Verfall werden - sofern dies im entsprechenden Materiengesetz geregelt ist - Gegenstände, mit denen eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, unabhängig davon für verfallen erklärt, ob eine Person bestraft wird. Der objektive Verfall kann von der Behörde unabhängig davon verfügt werden, ob die Person, die eine Verwaltungsübertretung begangen hat, schuldhaft gehandelt hat. Im Gegensatz dazu ist der Verfall als Nebenstrafe nur dann möglich, wenn auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

Nach Ansicht der Magistratsabteilung 36 ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Verfallsbestimmung des § 24 Abs 2 Wiener WettenG (objektiver Verfall) im Vergleich zum Verfall als Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn es zur Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kommt (§ 2 Abs 4 GTBW-G), die strengere Norm darstellt.

Schon aus diesem Grund war auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl Nr. 388/1919 idF LGBl Nr. 26/2015, anzuwenden.

Überdies ist aber nunmehr in § 24 Abs 3 Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin oder die Duldung dieser Tätigkeit (Strafbestimmungen der Z 1, 16 und 17) vorgesehen. Da für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin nunmehr eine Mindeststrafe vorgesehen ist, stellt sich die Strafdrohung des Wiener Wettengesetzes jedenfalls als strenger dar als jene des GTBW-Gesetzes. Für die vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes begangenen Verwaltungsstrafdelikte ist somit nunmehr zweifellos die Strafbestimmung des GTBW- Gesetzes anzuwenden. Dabei richtet sich der Günstigkeitsvergleich nach § 1 Abs 2 VStG in erster Linie nach der Hauptstrafe.

Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde anlässlich einer Standortüberprüfung im Rahmen einer Schwerpunktaktion durch Amtsorgane der Magistratsabteilung 36 am 20.01.2016 zur Kenntnis. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurde durch die Amtsabordnung festgestellt, dass im gegenständlichen Standort insgesamt fünf Wettterminals und ein Wettschalter betrieben werden. Die D. KG übte in diesem Standort die Vermittlung von Wetten bzw. Wettkundinnen an eine Buchmacherin (laut Wetttickets die M. GmbH) aus.

Zu diesem Zeitpunkt lag für diese Tätigkeit in diesem Standort keine landesrechtliche Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388 idgF, vor.

Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs 1 Z 2 VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Anhörung durchzuführen. Sie haben auch weder behauptet noch bewiesen, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich war; es war daher die Verschuldensfrage im Sinne des § 5 VStG zu bejahen.

Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Somit hat die M. GmbH, vertreten durch Herrn J. Ö., als Terminaleigentümerin und als Buchmacherin bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten bzw. Wettkunden und Wettkundinnen betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten durch die BE. GmbH mitgewirkt.

Da somit keinerlei Umstände bekannt wurden, die als Schuld- oder Strafausschließungsgründe gewertet werden konnten, war die Verwaltungsübertretung aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen der unter Diensteid stehenden Erhebungsbeamten als erwiesen anzusehen.

Ihr Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung bestimmender verwaltungsstrafrechtlicher Vorschriften besondere Aufmerksamkeit Ihrerseits erfordert oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Durch die gegenständliche Verwaltungsstraftat wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem vorschriftsgemäßen Betrieb eines Wettbüros (Wettterminals/Wettschalter) - in concreto erst bei Vorliegen einer behördlichen Bewilligung - in nicht unerheblichen Maße geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auf Ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse konnte bei der Strafbemessung nicht Rücksicht genommen werden, da sie der erkennenden Behörde nicht bekannt waren, und Sie an ihrer Feststellung nicht mitgewirkt haben.

Bei der Strafbemessung wurde Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernder Umstand berücksichtigt; Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, die Notwendigkeit einer general- und spezialpräventiven Wirkung der verhängten Verwaltungsstrafe und mit Rücksicht auf das gesetzliche Strafausmaß (den bis zu 22.000 Euro reichenden Strafsatz) ist die Geldstrafe durchaus angemessen. Sie bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.“

In den gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen vorgebracht wie folgt:

„Mit dem angefochtenen Bescheid unter Strafe gestellt wird 1. das Zurverfügungstellen von Wettterminals und eines Wettschalters an die D. KG sowie 2. das Mitwirken als Buchmacherin bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von wetten sowie Wettkunden.

In der Begründung wird auf Seite vier des Bescheides ausgeführt, die M. GmbH als Terminaleigentümerin und als Buchmacherin bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten bzw. Wettkunden durch die BE. GmbH mitgewirkt hätte. Diese Begründung steht in Widerspruch zum Spruch des Bescheides und ist daher nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen stellt die Zurverfügungstellung von Wettterminals bzw. die bewilligte Ausübung der Buchmachertätigkeit für sich allein kein verwaltungsstrafrechtliches „Mitwirken“ dar, als sich auch nicht der Lieferant von Handelsware an einen nicht nach der GewO konzessionierten Händler eines Vergehens schuldig macht.

Es wurde der einschreitenden Gesellschaft bzw. deren Organen von Seiten der Lokalbetreiberin versichert, dass es keine Probleme mit dem Standort geben würde und die entsprechenden Bewilligungen vorliegen würden. Von einem schuldhaften Verhalten im Sinne eines Mitwirkens an einem Rechtsbruch kann daher keine Rede sein.“

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 55/2016, lauten wie folgt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. GmbH (FN ...) (vormals b. GmbH) mit dem Sitz in Se., R., und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 20.01.2016 um 18:05 Uhr in Wien, Se.-straße (Wettlokal "M..com"), durch a) das Zurverfügungstellen von fünf betriebsbereiten Wettterminals mit der Bezeichnung „M. bzw. M. Ti.“ und eines Wettschalters mit technischem Equipment an die D. KG mit dem Sitz in Wien, ... und b) als Buchmacherin bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden für Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. Kombiwette betr. Fußballspiel 1. FC Slovacko:FK Fotbal Trinec und andere Spiele; Gesamteinsatz: EUR 2,--; mögl. Auszahlungsbetrag: EUR 226,47; Gesamtquote: 113,24), mitgewirkt hat, obwohl die D. KG über keine dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung verfügt hat (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36 in Wien, Se.-straße, am 20.01.2016 um 18:05 Uhr).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 idgF in der Fassunq LGBl Nr 26/2015

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 8.400,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen, 2 Tagen

§ 2 Absatz 3 Z 2 des Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 idgF in Zusammenhalt mit § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 840,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 9.240,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Gesamtsumme: € 9.240,00

Die M. GmbH haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über Herrn J. Ö., verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.

Begründung

Gemäß § 1 Abs 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl Nr. 26/2015, ist die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Gemäß § 2 Abs 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, LGBl Nr. 388/1919 in der Fassung LGBl Nr. 26/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte strafbaren Handlung bildet - bis 22.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen — wer bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden und Wettkundinnen betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten mitwirkt.

Gemäß § 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1991 - ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind.

Zur Anwendung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl Nr. 388/1919 idF LGBl Nr. 26/2015 auf den gegenständlichen Fall ist Folgendes auszuführen:

Ein Rechtsvergleich hat im Hinblick auf die geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. In Art 7 Abs 1 EMRK wird normiert, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden kann, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Aus dieser Rechtsvorschrift, die in Österreich den Rang einer verfassungsrechtlichen Bestimmung hat, ergeben sich das Rückwirkungsverbot sowie der Grundsatz, dass im Zeitpunkt der Bestrafung eine allenfalls günstigere Strafnorm anzuwenden ist.

Der Begriff der „Strafe“ in Art. 7 EMRK deckt sich mit dem in Art 6 verwendeten Begriff. Dieser Strafenbegriff ist weiter, als der Strafenbegriff wie er in der österreichischen Rechtsordnung üblicherweise verstanden wird. Unter „Strafe“ werden nach der EMRK beispielsweise auch das Disziplinarstrafrecht (VfSlg 11.776) oder die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts (EGMR vom 9.2.1995, A-307, Welch gegen UK) angesehen. Bei der Auslegung des § 1 Abs 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, richtet, ist somit der weitere Strafenbegriff der EMRK zugrunde zu legen.

Dem Strafbegriff der EMRK ist auch die Einziehung von Vermögen als Folge eines Delikts zu subsumieren. Die Einziehung von Vermögen entspricht dem Rechtsinstitut des objektiven Verfalls. Beim objektiven Verfall werden - sofern dies im entsprechenden Materiengesetz geregelt ist - Gegenstände, mit denen eine Verwaltungsübertretung begangen wurde, unabhängig davon für verfallen erklärt, ob eine Person bestraft wird. Der objektive Verfall kann von der Behörde unabhängig davon verfügt werden, ob die Person, die eine Verwaltungsübertretung begangen hat, schuldhaft gehandelt hat. Im Gegensatz dazu ist der Verfall als Nebenstrafe nur dann möglich, wenn auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

Nach Ansicht der Magistratsabteilung 36 ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass die Verfallsbestimmung des § 24 Abs 2 Wiener WettenG (objektiver Verfall) im Vergleich zum Verfall als Nebenstrafe, die nur dann verhängt werden kann, wenn es zur Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe kommt (§ 2 Abs 4 GTBW-G), die strengere Norm darstellt.

Schon aus diesem Grund war auf den gegenständlichen Sachverhalt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StF.: StGBl Nr. 388/1919 idF LGBl Nr. 26/2015, anzuwenden.

Überdies ist aber nunmehr in § 24 Abs 3 Wiener Wettengesetz eine Mindeststrafe für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin oder die Duldung dieser Tätigkeit (Strafbestimmungen der Z 1, 16 und 17) vorgesehen. Da für die unbefugte Tätigkeit als Wettunternehmerin nunmehr eine Mindeststrafe vorgesehen ist, stellt sich die Strafdrohung des Wiener Wettengesetzes jedenfalls als strenger dar als jene des GTBW-Gesetzes. Für die vor Inkrafttreten des Wiener Wettengesetzes begangenen Verwaltungsstrafdelikte ist somit nunmehr zweifellos die Strafbestimmung des GTBW- Gesetzes anzuwenden. Dabei richtet sich der Günstigkeitsvergleich nach § 1 Abs 2 VStG in erster Linie nach der Hauptstrafe.

Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde anlässlich einer Standortüberprüfung im Rahmen einer Schwerpunktaktion durch Amtsorgane der Magistratsabteilung 36 am 20.01.2016 zur Kenntnis. Im Zuge dieser Schwerpunktaktion wurde durch die Amtsabordnung festgestellt, dass im gegenständlichen Standort insgesamt fünf Wettterminals und ein Wettschalter betrieben werden. Die D. KG übte in diesem Standort die Vermittlung von Wetten bzw. Wettkundinnen an eine Buchmacherin (laut Wetttickets die M. GmbH) aus.

Zu diesem Zeitpunkt lag für diese Tätigkeit in diesem Standort keine landesrechtliche Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl 1919/388 idgF, vor.

Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs 1 Z 2 VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Anhörung durchzuführen. Sie haben auch weder behauptet noch bewiesen, dass die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich war; es war daher die Verschuldensfrage im Sinne des § 5 VStG zu bejahen.

Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

Somit hat die M. GmbH, vertreten durch Herrn J. Ö., als Terminaleigentümerin und als Buchmacherin bei der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten bzw. Wettkunden und Wettkundinnen betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten durch die BE. GmbH mitgewirkt.

Da somit keinerlei Umstände bekannt wurden, die als Schuld- oder Strafausschließungsgründe gewertet werden konnten, war die Verwaltungsübertretung aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen der unter Diensteid stehenden Erhebungsbeamten als erwiesen anzusehen.

Ihr Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung bestimmender verwaltungsstrafrechtlicher Vorschriften besondere Aufmerksamkeit Ihrerseits erfordert oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Durch die gegenständliche Verwaltungsstraftat wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem vorschriftsgemäßen Betrieb eines Wettbüros (Wettterminals/Wettschalter) - in concreto erst bei Vorliegen einer behördlichen Bewilligung - in nicht unerheblichen Maße geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auf Ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse konnte bei der Strafbemessung nicht Rücksicht genommen werden, da sie der erkennenden Behörde nicht bekannt waren, und Sie an ihrer Feststellung nicht mitgewirkt haben.

Bei der Strafbemessung wurde Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernder Umstand berücksichtigt; Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, die Notwendigkeit einer general- und spezialpräventiven Wirkung der verhängten Verwaltungsstrafe und mit Rücksicht auf das gesetzliche Strafausmaß (den bis zu 22.000 Euro reichenden Strafsatz) ist die Geldstrafe durchaus angemessen. Sie bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens.“

In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen dasselbe als in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 5.12.2016, Zl.: MA 36-KS 42/2016, ausgeführt.

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 8.2.2017, Zahl: MA 36-KS 41/2016, lauten wie folgt:

„Sie haben als im Tatzeitpunkt unbeschränkt haftender Gesellschafter der D. KG (FN ...) mit dem Sitz in Wien, ..., und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die D. KG am 20.01.2016, um 18:05 Uhr, in Wien, Se.-straße (Wettlokal "M..com"), die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von

Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie des Fußballspiels Probewette: Rapid Wien: SC/ESV Parndorf; Gesamtquote: 14,20; Mögl. Auszahlungsbetrag: 142,00 Euro; Gesamteinsatz 10,00 Euro, an eine Buchmacherin, nämlich an die b. GmbH (FN ...; nunmehr "M. GmbH"), R., Se., mit fünf betriebsbereiten Wettterminals (jeweils mit den Bezeichnungen M. und den Seriennummern 2...2 , 2...6,4...4, 4...9 und 4...6) und einem Wettannahmeschalter ausgeübt hat, obwohl die D. KG die dafür erforderliche Bewilligung der Wiener Landesregierung nicht erwirkt hatte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 20.01.2016, um 18:05 Uhr, in Wien, Se.-straße, Wettlokal "M..com").

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 Ld.F. LGBl Nr. 26/2015, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, i.d.g.F

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 6.300,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 5 Tagen gemäß § 2 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens StGBl 1919/388 i.d.F. LGBI Nr. 26/2015.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 630,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 6.930,--.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Gemäß § 64 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes haben Sie außerdem die in diesem Strafverfahren entstandenen Barauslagen zu ersetzten:

€ 341,60 als Ersatz der Barauslagen für Schlosserarbeiten der Firma Ep. GmbH (Rechnungsnummer: 25151200)

Gesamtsumme:€ 7.271,60

Die D. KG (FN ...) haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn Ha. S., verhängte Geldstrafe von € 6.300,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 630,-- sowie für die Barauslagen in der Höhe von € 341,60 und für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

2. Folgende Gegenstände werden gemäß § 2 Abs. 4 GTBW-G für verfallen erklärt:

1. Wettannahmeautomat

Modell/Type: M.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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