Entscheidungsdatum
11.04.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Rechtspflegerin Ing. Stürzinger über die Beschwerde der T. OG, vertreten durch RA Mag. W., vom 25.2.2016, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 21.01.2016, Zl. MA 36-771070-2015-26, mit welchem der T. OG aufgetragen wurde, für den Standort in Wien, N.-gasse, Tanzstudio "T." die Feststellung der Eignung für den Betrieb einer Veranstaltungsstätte zu erwirken,
zu Recht e r k a n n t:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der angefochtene Bescheid verpflichtet die Beschwerdeführerin T. OG (Bf) eine Feststellung der Eignung für den Betrieb einer Veranstaltungsstätte in Wien, N.-gasse zu erwirken.
Dagegen erhob der Vertreter der Bf, RA Mag. B., mit 22.2.2016 Beschwerde.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden der Bf die Beweisergebnisse vorgehalten. Darauf erging durch den neuen Vertreter der Bf, RA Mag. W., am 29.9.2016 folgende Stellungnahme:
„Zum Vorhalt des Beweisergebnisses vom 30.8.2016 wird unter Bezugnahme auf
das mit Herrn Landesrechtspfleger Amtsrat Hradil geführte Telefonat binnen offener Frist nachstehende Stellungnahme erstattet.
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die Einschreiterin ihre Tätigkeit am
Standort N.-gasse, Wien, endgültig eingestellt hat.
Das Bestandobjekt wurde mit 30.06.2016 zurückgestellt.
Es wird auch an keinem anderen Ort ein Tanzstudio betrieben; die Einschreiterin hat bis auf weiteres sämtliche Tätigkeit nachweislich eingestellt.
Aufgrund der Einstellung der Tätigkeit und der Rückgabe des Bestandobjektes
ist es der Einschreiterin daher auch faktisch nicht möglich, den Bescheid vom
21.1.2016 zu erfüllen.
Lediglich aus advokatorischer Umsicht wird daher vorgebracht:
Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist keiner Überprüfung zugänglich und nicht ausreichend spezifiziert. Weder wird angeführt, wann Lärmbeschwerden erfolgt sind, noch ob diese gegen die Einschreiterin selbst erfolgten oder gegen ein anderes (im selben Haus wurden mehrere Tanzstudios betrieben) Tanzstudio. Insbesondere ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu entnehmen, wann die technischen Überprüfungen der Örtlichkeit durchgeführt wurden oder was die begründeten Zweifel an der Eignung der Veranstaltungsstätte gewesen wären. Diese Punkte sind sowohl für die angebliche Übertretung als auch für die Beurteilung des angeblichen Übertretungszeitraumes relevant. Die Behörde geht darüber hinaus unrichtig davon aus, dass es sich bei den von der Einschreiterin damals betriebenen Räumlichkeiten um eine Veranstaltungsstätte im Sinne des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes gehandelt hat. Der Verweis auf einen - möglicherweise - „angebotenen“ Kurs, in dem der Name „HIP HOP“ aufgeschienen ist, für die Subsumtion nicht ausreicht. Ungeachtet des Umstandes, dass reine Marketingmaßnahmen nicht auf die tatsächliche Durchführung von Veranstaltungen schließen lassen können, waren die seinerzeit von den Einschreiterin betriebenen Tätigkeiten nicht unter das Wiener Veranstaltungsgesetz gefallen.
Beweis: - PV der Gesellschafter der Einschreiterin;
- vorzulegende Unterlagen;
- weitere Beweise Vorbehalten.
Aus den oben angeführten Gründen stellt die Einschreiterin höflich den Antrag, den Bescheid vom 21.1.2016 ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.“
Eine Rückfrage an die Behörde wurde wie folgt beantwortet:
„Zum do. Ersuchen vom 17.11.2016 übermittelt die Magistratsabteilung 36 in der Beilage den Erhebungsbericht von der zuletzt durchgeführten Überprüfung des Tanzstudios in Wien, N.-gasse am 23.7.2016. Dieses wurde am 23.7.2016 verschlossen vorgefunden und ist It. den mit heutigem Tag im Internet abrufbaren Informationen an den Standort Wien, S.-straße übersiedelt.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Feststellungen:
Es ist unbestritten, dass der Betrieb der Bf, für den Standort in Wien, N.-gasse eingestellt wurde.
Die Erfüllung des Bescheides vom 21.1.2016 ist für die Bf faktisch unmöglich.
Beweiswürdigung:
Als Beweise wurden herangezogen der Behördenakt, sowie die Stellungnahmen der Behörde und der Bf.
Rechtliche Beurteilung:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 68 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1.
von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2.
einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3.
tatsächlich undurchführbar ist oder
4.
an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
Es wurde glaubhaft dargelegt, dass die Bf am gegenständlichen Standort keine Tätigkeit mehr ausübt. Die Erfüllung des Bescheides, also die Feststellung der Eignung für den Betrieb einer Veranstaltungsstätte ist damit für die Bf nicht mehr erfüllbar, weshalb der bekämpfte Bescheid zu beheben war.
Aus diesem Grund war der vorliegenden Beschwerde Erfolg beschieden und Spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheid; Auflage; Veranstaltungsstätte; Eignung; BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.231.028.RP06.2649.2016Zuletzt aktualisiert am
23.11.2017