TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/9 I416 1438125-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2017
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Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I416 1438125-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des BAA Außenstelle Traiskirchen vom 09.09.2013, Zl. 13 12.710-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2013, gab der Beschwerdeführer an am

XXXX in Algier geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Er habe drei Jahre die Grundschule in Algier besucht und zuletzt als Schneider gearbeitet. In Algerien würden sich noch seine Eltern, seine beiden Schwestern und sein Bruder aufhalten. Bezüglich seiner Fluchtroute führte er aus, dass er 2010 mit seinem Reisepass nach Istanbul geflogen sei und von dort über Griechenland, wo er drei Jahre geblieben sei und Ungarn nach Österreich eingereist sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er seine Heimat verlassen habe, weil es dort keine Arbeit gebe. Er wolle hier in Österreich arbeiten und leben. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor der Armut.

3. Am 07.09.2013 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er ergänzend zu seiner Ersteinvernahme aus, dass er in Algier in seinem Elternhaus gelebt habe, nie politisch tätig gewesen sei und er noch Kontakt zu seiner Familie habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er in der Grundversorgung sei, keine Verwandte in Österreich habe, keine Kurse oder Ausbildungen besuche und kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei. Er habe auch kein Freunde oder Bekannte in Österreich. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus: "Mir ist langweilig geworden, es gibt dort nichts neues, die Wirtschaft ist schwach, man hat keine Zukunft, so ist es halt in den arabischen Ländern, sonst habe ich keine weiteren ethnischen, politischen oder ähnliche Fluchtgründe. Das ist alles." Auf die Frage was ihn im Falle seiner Rückkehr erwarte, antwortete er: "Dann müsste ich wieder bei meinen Eltern zu Hause wohnen, es gibt nichts dort." Im Rahmen der weiteren Einvernahme wurden die für den gegenständlichen Fall entscheidungsrelevanten Länderfeststellungen zu Algerien im Detail mit dem Beschwerdeführer erörtert und wurde ihm vorgehalten, dass er keine asylrelevante Gründe vorgebracht habe und seine Ausweisung in Anbetracht der Kürze seines Aufenthaltes in Österreich keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Familien- und Privatlebens bedeuten würde. Dazu führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: "Ich will nicht nach Hause, weil einem der Staat nicht hilft." "Ich will ganz einfach nicht zurück."

Im Einzelnen wurde mit dem Beschwerdeführer die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, Grundversorgung und Wirtschaft, die Medizinische Versorgung, Bewegungsfreiheit und die Situation im Fall einer Rückkehr erörtert.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zl. 13 12.710-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II), und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.09.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Beschwerdeführer monierte darin mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes und mangelhafte Bescheidbegründung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe es ua. unterlassen, von Amtswegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw. lückenhafte Angaben vervollständigt werden, angebotene Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls seien Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen zu beschaffen. Die Behörde habe den Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung - insbesondere das abwiegen der Für und Wider Punkte - mit seinem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Situation in Algerien nicht erfolgt sei. Weiters habe die Behörde sein Recht auf Parteiengehör verletzt, da sie die Verpflichtung treffe, von Amts wegen den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dem Asylwerber die Gelegenheit geben müsse im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden. Im Rahmen seiner Beschwerde führte er zum verfolgungsrelevanten Sachverhalt aus, dass er Algerien auf Grund der katastrophalen Wirtschaftslage verlassen habe, er habe keine Arbeit und keine Möglichkeit dieser Situation zu entfliehen. Ein (Über)Leben sei ihm in seinem Heimatland aus diesem Grund nicht möglich. In weiterer Folge führte er in seinen Beschwerdeausführungen bezüglich der beantragten mündlichen Verhandlung mehrere höchstgerichtliche Entscheidungen an, ohne anzuführen, warum gerade in seinem Fall eine solche unabdingbar sei. Letztlich brachte er unsubstantiiert textbausteinmäßig eine mangelhafte Bescheidbegründung vor und begründete die Voraussetzungen für das Vorliegen des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wiederum mit der katastrophale Wirtschaftslage in Algerien und darüberhinaus mit einer doppelt gebrochenen Nase, wobei weder ärztliche Befunde noch sonstige Unterlagen dazu im Rahmen der Beschwerde vorgelegt wurden. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu seine Ausweisung als unzulässig aufzuheben. Gegenständliche Beschwerde wurde mit Schreiben vom 01.10.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt.

7. Aufgrund der gesetzlich normierten Übergangsbestimmung im § 75 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige der Gerichtsabteilung W 197 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde der Gerichtsabteilung I 404 neu zugeteilt.

8. Mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2014, Zl. I404 1438125-1/6E, wurde das Beschwerdeverfahren von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zl. 13 12.710-BAT gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer weder seinen aktuellen Hauptwohnsitz noch eine Kontaktstelle im Sinne des § 19a MeldeG iVm § 11 BFA-VG bekannt gegeben hat und sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte.

9. Am 12.08.2014 erfolgte eine Anregung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Fortsetzung des Asylverfahrens, da der Betreffende seit dem 04.06.2014 über eine aufrechte Meldeadresse verfügt.

10. Mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2015, Zl. I404 1438125-1/10E, wurde das Beschwerdeverfahren von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zl. 13 12.710-BAT gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 ein weiteres Mal eingestellt, da der Beschwerdeführer weder seinen aktuellen Hauptwohnsitz noch eine Kontaktstelle im Sinne des § 19a MeldeG iVm § 11 BFA-VG bekannt gegeben hat und sein Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte.

11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z1 (8. Fall) u. Abs. 3 SMG, § 12

3. Fall StBG und § 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

12. Mit Schreiben vom 26.05.2015 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen unsk Asyl mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 28.04.2015 in der Justizanstalt Josefstadt in Untersuchungshaft befindet.

13. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede der zuständigen Gerichtsabteilung vom 02.06.2015 wurde der gegenständliche Beschwerdeakt der Geschäftsabteilung I 407 neu zugeteilt.

14. Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2015, Zl. I407 1438125-1/17Z wurde das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt, da nunmehr wieder eine aufrechte Meldeadresse vorliegt.

15. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 84 (Abs. 1 und Abs. 2) Ziffer 4 StGB, § 27 Abs. 1 1. und 2. Fall, § 27 Abs. 2, § 269 Abs. 1 Ziffer 1

1. Fall, §15 StGB, und § 27 Abs. 1 Z1 (8. Fall) u. Abs. 3 SMG, § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.

16. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I 407 abgenommen und der Gerichtsabteilung I 410 neu zugewiesen.

17. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 2. und 8. Fall, § 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG, §50 Abs. 1 Ziffer 3 WaffG, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.

18. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I 410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I 416 neu zugewiesen. Am 02.10.2017 langte verfahrensgegenständlicher Beschwerdeakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I 416 ein.

19. Am 09.11.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht in deren Verlauf der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinen persönlichen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen, seiner Situation im Falle seiner Rückkehr nach Algerien und zu seiner derzeitigen Situation in Österreich befragt wurde, wobei er hinsichtlich seiner Identität, seiner Herkunft und seinen persönlichen Lebensumständen seine Angaben aus dem bisherigen Einvernahmen bestätigte und wiederholte. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte er aus, dass er weder an chronischen Krankheiten leiden würde, noch an anderen Leiden oder Gebrechen. Auch wegen seines Nasenbruches sei er nicht mehr in Behandlung. Auch hinsichtlich seiner Fluchtgründe hielt er das bisher gesagte aufrecht und führte zusammengefasst weiters an, dass er aus einer konservativen Familie komme und immer früh nach Hause kommen habe müssen, keine Freundin und nicht ausgehen habe dürfen. Im Falle seiner Rückkehr werde er vielleicht verhaftet und gefragt, warum er das Land verlassen habe. Dazu führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine westliche Orientierung aufweise und er mit den Vorgaben eines religiösen Lebens, wie er es in Algerien führen müsste, aufgrund seines langen Aufenthaltes in Europa nicht mehr zurecht. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar nach dem freien und modernen Leben das er in Europa führte, sich wieder an die Verhältnisse in Algerien anzupassen. Im Falle der Rückkehr müsse der Beschwerdeführer nach seiner Einschätzung mit einer Verfolgung wegen seiner westlichen Orientierung rechnen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Algerien führte er aus, dass seine Eltern und seine Geschwister noch dort leben würden und er Kontakt zu seiner Familie habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er viele Freunde habe, nähere spezifische Angaben zu diesen machte er nicht. Er führte weiters aus, dass er einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 gemacht habe und nach seiner Haftentlassung bei einer Bekannten, die XXXX heißen würde und die ihn regelmäßig in der Haft besuchen würde, wohnen werde. In seiner Freizeit habe er nach Arbeit gesucht, habe mit einem Freund Zeitungen und Reklame verkauft und sei mit Freunden unterwegs. Mitglied in einem Verein sei er nicht. Gefragt warum er erst vier Jahre nach seiner Einreise mit einem Deutschkurs begonnen habe führte er, aus, dass er vor seiner Inhaftierung in XXXX keine Freunde und keine Hilfe gehabt habe und es deshalb schwer gewesen sei Deutsch zu lernen. Er habe auch keinen Deutschkurs machen können, da er aus dem Heim geworfen worden sei. Auf die Frage warum er aus dem heim geworfen worden sei, antwortete er wörtlich: "Ich musste immer um 22:00 Uhr im Heim sein, doch ich kam erst um 23:00 Uhr, deshalb wurde ich rausgeworfen." Auf Frage des erkennenden Richters zu XXXX gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Wir sind befreundet. Als ich inhaftiert wurde kam sie mich mehrmals besuchen und sagte mir, dass ich keine Drogen mehr verkaufen und auch keine nehmen soll. Als ich Ausgang hatte waren wir beim AMS. Wir waren bei ihr zuhause und sie zeigte mir dann auch mein zukünftiges Zimmer." Auf Frage des Rechtsvertreters, ob er nach seiner Entlassung wieder mit Drogen handeln oder diese verkaufen würde, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein ich will nicht mehr ins Gefängnis". Hinsichtlich der für die Entscheidung maßgeblichen Länderberichte wurde weder seitens des Rechtsvertreters noch seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund, Staatsbürger von Algerien, der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich zum moslemischen Glauben.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keiner derartigen psychischen oder physischen Beeinträchtigung, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht.

Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und hat sich seinen Lebensunterhalt zuletzt als Schneider verdient.

Der Beschwerdeführer hat Familie in Algerien (Eltern, zwei Schwestern und einen Bruder). Der Beschwerdeführer hat immer noch Kontakt zu seiner Familie.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit zumindest 03.09.2013 im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist weder verlobt noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, verfügt jedoch aufgrund seines vierjährigen Aufenthaltes über private Kontakte.

Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration die Ablegung eines Deutsch Zertifikates A1 vorgebracht und wird aufgrund der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt. Der Beschwerdeführer hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Ein konkreter Anlass bzw. persönliche Bedrohung für das "fluchtartige" Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG § 12 3. Fall StGB, § 15 StGB

Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK XXXX

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom XXXX

02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 83 (1), 84 (1 u 2) Z 4 StGB

§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall (2) SMG

§ 269 (1) Z 1 1. Fall StGB § 15 StGB

§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate

zu LG XXXX RK XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 24.06.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom XXXX

03) LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 27 (1) 2. 8. Fall, 27 (2a) u (3) SMG

§ 50 (1) Z 3 WaffG

Freiheitsstrafe 9 Monate

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dies insbesondere da seine Familie dort wohnt.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid das zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien auszugsweise zitiert. Das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien datiert vom 16.02.2017, wobei die letzte Kurzinformation mit 17.05.2017, eingefügt wurde. Die folgenden Feststellungen dienen dazu, allfällige Unterschiede, zwischen den beiden Länderberichten sowohl in positiver als auch negativer Hinsicht im Bezug auf die vom ihm geltend gemachten Gründe aufzuzeigen.

Zur politischen Lage wird festgestellt, dass durch die am 08.03.2016 in Kraft getretene Verfassungsreform eine Stärkung der Grundrechte und Gewaltenteilung erfolgt ist. Zur Sicherheitslage ist ganz allgemein festzustellen, dass sich terroristische Aktivitäten ausschließlich gegen militärische Ziele richten und Algerien sich massiv in der Terrorismusbekämpfung engagiert und auch sein Verteidigungsbudget auf das höchste in Afrika erhöht hat. Hinsichtlich des Rechtschutzes und der Justiz ist festzustellen, dass die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern in der Praxis nicht gänzlich gewährleistet wird, es gibt zwar ein durch die Verfassung gewährleistetes Recht auf einen fairen Prozess, den Bürgern fehlt aber nach wie vor das Vertrauen in die Justiz. Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage ist festzustellen, dass staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, in Algerien nicht feststellbar sind. Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit ist festzustellen, dass die Verfassung Bewegungsfreiheit garantiert. Zur Grundversorgung und wirtschaftlichen Lage wird zusammengefasst festgestellt, dass für 2017 aufgrund des derzeitigen Preisverfalles bei Öl und Gas, Einsparungen im Bereich der öffentlichen Ausgaben vorgesehen sind. Darüberhinaus ist ein neues Budgetgesetz vorgesehen, welches eine Erhöhung der Mehrwertsteuer, höhere Grund- und Immobilienabgaben sowie eine höhere Besteuerung von Mieten, Kraftstoff und Gütern des täglichen Bedarfs vorsieht. Davon abgesehen leistet sich Algerien ein hochaufwendiges Sozialsystem, so sind Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge kostenlos, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert und ein Menschenrecht auf Wohnraum wird insofern anerkannt, dass Bedürftigen kostenlos Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Die Arbeitslosenquote liegt erstmals unter 10%. Die medizinische Betreuung ist allgemein zugänglich und kostenfrei, wobei krankenversichert nur derjenige ist, der einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die Standardversorgung mit Medikamenten ist in den Städten durch Apotheken gewährleistet. Betreffend der Behandlung nach der Rückkehr ist festzustellen, dass, wenn überhaupt, nur Bewährungsstrafen verhängt werden, finanzielle Rückkehrhilfe wird nicht angeboten, es steht aber auch zweifelsfrei fest, dass Algerien bei der Rückübernahme kooperiert und algerische Staatsangehörige jederzeit zurücknimmt.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nach Gegenüberstellung des im angefochtenen Bescheid verwendeten "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" Algerien, mit dem zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes vorliegenden "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" Algerien vom 16.02.2017, zuletzt aktualisiert am 17.05.2017, eine deutliche Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Situation für die einheimische Bevölkerung und eine, wenn auch nur in geringfügigem Ausmaß verbesserte allgemeine Situation, für die einheimische Bevölkerung vorliegt. Festgestellt wird auch, dass eine Verschlechterung der allgemeinen Situation für Rückkehrer nach derzeitiger Lage nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2017, in den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2013, Zahl:

13 12.710-BAT, in den Beschwerdeschriftsatz, das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich, die Länderberichte zu Algerien zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und in die aktuellen Länderberichte zu Algerien mit Stand 17.05.2017.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, seiner Beschwerde und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Ausreise aus Algerien nicht politisch oder religiös tätig, Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Probleme mit den staatlichen Behörden.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht allerdings seine Identität nicht fest.

Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 10.10.2017 ab.

Im gesamten Administrativerfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er Algerien aufgrund der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe.

Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird vom Beschwerdeführer als verfolgungsrelevanter Sachverhalt die Wirtschaftslage in Algerien geltend gemacht und kein konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet, dass ein Asylgrund vorliegen würde.

Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hielt der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen aufrecht. Wenn die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers darüberhinaus im Rahmen der mündlichen Verhandlung anführt, dass dieser eine westliche Orientierung aufweise – diese manifestiere sich im Tragen eines Ohrringes und dem Trinken von Alkohol - und mit den Vorgaben eines religiösen Lebens, wie er es in Algerien zu führen hätte nicht mehr zurecht kommen würde und es deshalb unzumutbar sei, sich nach dem freien und modernen Leben in Europa wieder an die Verhältnisse in Algerien anzupassen, wird auch auf Nachfrage des erkennenden Richters hinsichtlich der Asylrelevanz diese Vorbringens nicht Substantiiertes vorgebracht, sondern nur eine mögliche Verfolgung aufgrund einer westlichen Orientierung behauptet. Ein Asylrelevanz ist daraus ebenso wenig ableitbar wie dieses Vorbringen unter die Konventionsgründe der GFK subsummiert werden kann.

Wenn der Beschwerdeführer darüberhinaus die lange Verfahrensdauer ins treffen führt, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Verfahren auf internationalen Schutz binnen drei Monaten nach seiner Einreise durch das Bundesasylamt bescheidgemäß erledigt wurde, der Beschwerdeführer sich jedoch in weiterer Folge wiederholt dem Asylverfahren entzogen hat und ihm deshalb die monierte Verfahrensdauer zum überwiegenden Teil selbst zuzurechnen ist, wie dies auch aus den dem Akt innenliegenden Verfahrenseinstellungen ersichtlich ist.

Daher erweist sich die Feststellung der belangten Behörde – wonach der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat – als schlüssig und vollkommen nachvollziehbar und konnte der seitens des erkennenden Richters zu treffenden Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Zur politischen Situation wird ausgeführt, dass nach der Verfassung von 1996 Algerien eine demokratische Volksrepublik ist. Eine Verfassungsreform trat am 8.3.2016 in Kraft. Sie sieht u.a. die Stärkung von Grundrechten und Gewaltenteilung vor. Der Einsatz von präsidentiellen Verordnungen wird eingeschränkt. Die Amtszeit des Staatspräsidenten wurde auf zwei Mandate begrenzt. Die Berbersprache Tamazight wird zur Amtssprache (AA 6.2016). Staatliche Institutionen folgen demokratischen Prinzipien; Qualität und Effizienz der Institutionen sind jedoch fraglich. Der Status des Parlaments verbesserte sich dennoch nach den relativ freien und fairen Parlamentswahlen im Jahr 2012 (BS 2016). Bei der Parlamentswahl in Algerien am 4.5.2017 hat die Regierungskoalition ihre absolute Mehrheit verteidigt.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation Algeriens ist auszuführen, dass die Wirtschaft stark vom Export von Erdöl und Erdgas abhängt. Dank anhaltend hoher Öl- und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von durchschnittlich 3% verzeichnen. Algerien leistet sich – wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen – ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Dass sich für 2016 angekündigte Importbeschränkungen auch in diesem Bereich auswirken, erscheint derzeit eher unwahrscheinlich. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf.

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vgl. AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt.

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 18.1.2016). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort (AA 6.2016). Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt. Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht.

Bezüglich der Religionsfreiheit ist auszuführen, dass die Verfassung Glaubensfreiheit gewährleistet. Gesetzliche Bestimmungen gestatten Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben (USDOS 10.8.2016). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 10.8.2016, vgl. AA 18.1.2016), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 18.1.2016). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert.

Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern, wobei die große Mehrheit der Algerier berberischen Ursprungs ist. Nur eine Minderheit identifiziert sich selbst jedoch als Berber (CIA 12.1.2017). Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor.

Die Verfassung verbietet unmenschliche Behandlung (AA 18.1.2016, vgl. ÖB 3.2015). Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Rechtsgedanken der Scharia spielen im Wesentlichen im "allgemeinen Familienrecht" eine Rolle (AA 18.1.2016).

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete (AA 18.1.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (15.2.2017): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AlgerienSicherheit_node.html, Zugriff 15.2.2017

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016c): Algerien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/algerien/gesellschaft/, Zugriff 15.2.2016

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USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/328406/455682_en.html, Zugriff 14.2.2017

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (15.2.2017): Reiseinformationen Algerien, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/algerien-de.html, Zugriff 15.2.2017

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FD - France Diplomatie (15.2.2017): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité,

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 13.2.2017

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SGG Algérie - Secrétariat Général du Gouvernement (o.D.): Code Pénal, http://www.joradp.dz/TRV/FPenal.pdf, Zugriff 15.2.2017

Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen und findet sich auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde. Darüberhinaus wurde aufgezeigt, dass sich aufgrund des Vergleichs der zur Entscheidung herangezogenen Länderberichte, die Situation für die Bevölkerung seit 2013 nachweislich gebessert hat.

Überdies wird darauf hingewiesen, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" im Sinne des § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr. 47/2016, ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3, sowie § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) (19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2.-6. so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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