TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/9 I416 2175480-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2017
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Entscheidungsdatum

09.11.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I416 2175480-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zl. IFA:

1072171207 VZ: 150620729, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass in Nigeria zwei seiner Brüder von den Leuten seiner Volksgruppe getötet worden seien, da diese geglaubt haben, dass sein Vater einer anderen Volksgruppe angehöre. Sein Vater, seine Schwester und er seien daraufhin in eine andere Stadt geflohen, wobei sein Vater und seine Schwester getötet worden seien und er verletzt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 07.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schreiben vom 08.07.2015 wurde den ungarischen Behörden mitgeteilt, dass sie gemäß Art. (2) der Dublin III-VO infolge Verfristung für die Führung des Asylverfahrens zuständig sind.

3. Am 26.08.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor der Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Ungarn. Mit Schreiben des LK

XXXX vom 03.09.2015 wurde eine Anfragebeantwortung der Behörde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beswchwerdeführers übermittelt.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015, ZL: IFA: 1072171207, VZ: 150620729 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages bei Ungarn liege. Gleichzeitig wurde die Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 24.09.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2015, Zl. W184 2115062-1/4E, stattgegeben und der Bescheid behoben. Begründend wurde angeführt, dass sich die belangte Behörde damit auseinanderzusetzen haben wird, ob in Ungarn systematische Mängel vorliegen würden und daher das Selbsteintrittsrecht Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK geboten wäre.

5. Bezüglich dieses Erkenntnisses wurde, nachdem der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine aktuelle Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, "gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz" eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch angeordnet und dieses Erkenntnis mit 21.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht hinterlegt.

7. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen Verdachtes des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall, § 28 Abs. 2, § 28a Abs. 4 Ziffer 3 und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweiundvierzig Monaten verurteilt.

9. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 Abs. 2 AsylG vom 09.06.2017, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt.

10. Am 09.06.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria ausführte, dass er XXXX heiße und am XXXX im Dorf XXXX, in Abia State geboren und nigerianischer Staatsbürger sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe der Ibo an, sei Christ und habe zusammen mit seinem Vater gelebt, der sich finanziell um ihn gekümmert habe. Sein Vater sei im Jahr 2012 oder 2013 verstorben, wobei dieser seiner Schwester zu Folge ermordet worden sei. Seine Mutter habe er nie kennengelernt, da sein Vater mit ihm und seiner Schwester weggegangen sei. Er führte weiters aus, dass er sechs Jahre die Grundschule besucht habe, eine weitere Ausbildung habe er nicht. In Nigeria würden noch Verwandte seines Vaters leben, die aber böse und der Grund seien, warum er hier sei. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass sein Vater ihm berichtet habe, dass seine Leute böse seien, diese würden ihn auch bis zum heutigen Tag auf spirituellem Weg foltern. Er führte weiters aus, dass er Nigeria nicht verlassen habe wollen. Sein Vater habe vorgehabt mit ihm und seiner Schwester von Abia State in einen Staat im Norden Nigerias zu ziehen. Auf dem Weg dorthin seien sie von ihnen überfallen worden, diese hätten sie misshandelt, seiner Schwester einen Stock in ihren privaten Bereich eingeführt, seinen Vater erschossen und ihn mit dem Messer gestochen. Er sei auf den Boden gefallen und von einer Frau mitgenommen worden. Als er nachts aufgewacht sei, habe er gesehen, dass seine Schwester und sein Vater tot gewesen seien. Er sei dann von einem Mann gefunden worden, der mit einem Kamel im Busch unterwegs gewesen sei. Dieser habe ihn mitgenommen und seine Wunden versorgt. Er sei dann eine Zeit lang mit diesem Mann und einer Frau zusammen gewesen, der Mann habe ihn mitgenommen und auf ein Gewässer gezeigt und gesagt, dass hinter diesem Gewässer Europa wäre. Sie hätten dann zu dritt dieses Gewässer überquert und hätte sich auf griechischen Boden befunden. Auf die Frage wann sich dieser Vorfall zugetragen habe, antwortete er: "Es liegt schon einige Jahre zurück." "Ich muss ehrlich sagen, dass der Schock infolge der Ereignisse, die mir widerfahren sind, mein Gedächtnis und mein Erinnerungsvermögen stark beeinträchtigt hat." Gefragt, warum sein Vater nach Norden gehen wollte, gab er an: "Weil die Brüder meines Vaters ihn und seine Kinder töten wollten. Mein Großvater war sehr reich, er hatte viel Geld. Die Brüder meines Vaters wollten alles für sich beanspruchen." Er führte weiters aus, dass es auch schon vor diesem Vorfall Zwischenfälle gegeben habe, da diese die Türschwelle mit Gift belegt hätten und als sein Vater darüber gegangen sei, sei er krank geworden und sein Bein immer mehr angeschwollen. Er sei damals 10 Jahre alt gewesen. Er gab weiters an, dass sie nach Norden gehen wollten, da sich das Geschäft seines Vaters, der Handel mit Palmöl, dorthin verlagert habe. Gefahren seien sie mit dem Auto seines Vaters, überfallen worden seien sie gegen 19:00 Uhr, wo könne er nicht sagen. Wie es genau passiert sei könne er auch nicht sagen, da er und seine Schwester geschlafen hätten. Sein Vater habe ihn aufgeweckt, damit er etwas esse, als er seine Banane geschält habe, habe er einen Pick Up mit 6 bis 8 Männern gesehen, die Farbe wisse er nicht. Sein Vater habe dann angehalten, nachdem diese ihre Handfeuerwaffen gezeigt haben. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung am 07.06.2015 eine andere Version seiner Fluchtgeschichte vorgebracht habe, die mit der heutigen nicht übereinstimmend sei und sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, antwortete er: "Was ich heute gesagt habe ist genau das gleiche, was ich damals der Polizei gesagt habe." Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, dass er sterben werde. Gefragt, ob er in Nigeria von den Behörden verfolgt werde, antwortet er: "Nein." Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU habe, er Leute treffe und habe er Freunde und eine Freundin, die nigerianische Staatsangehörige sei und einen Aufenthaltstitel für Italien habe. Diese sei schön, durchschnittlich groß, schwarz und 30 Jahre alt. Ihr Name sei XXXX, er lebe mit Ihr zusammen, sie sei aber wegen ihrer italienischen Dokumente wieder nach Italien zurück. Kennenglernt habe er sie im Juli 2016 in Österreich, beim Einkaufen beim Billa. Da er damals obdachlos gewesen sei, habe sie ihm angeboten bei ihr zu wohnen. Er sei dann zu ihr gezogen, gewohnt habe er drei bis vier Monate bei ihr, bis er seine neue Wohnung in der XXXX bezogen habe. Gewesen sei dies in Wien XXXX, er wisse die Adresse nicht und auch nicht von wann bis wann er bei ihr gewohnt habe. Derzeit sei er aufgrund seiner Inhaftierung nicht mit ihr zusammen. Zu seinem Privatleben führte er aus, dass er früher vor seiner Ausweisung aus dem Camp zur Schule gegangen sei und er habe viel Fußball geschaut und auch bei einem Verein in XXXX und Wien gespielt. Den größten Teil seiner Freizeit habe er in Wettbüros bzw. beim Fußballspielen verbracht. Nachgefragt gab er an, dass er nicht bei Vereinen gespielt habe, er habe es versucht, sei jedoch nicht genommen worden. In Österreich gehöre er keinem Verein oder sonstigen Organisation an. Letztlich führte er noch aus dass er nicht nach Nigeria zurück geschickt werden möchte, da er dort niemanden mehr habe und er schwören würde hart zu arbeiten um sich seine Zukunft aufzubauen. Die Möglichkeit in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben beantwortete er mit: "Nein."

11. Mit Bescheid vom 14.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Weiters stellte die belangte Behörde "gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz" den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab dem 11.01.2017 fest (Spruchpunkt VI.). Zuletzt erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

12. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 14.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

12. Verfahrensgegenständlicher Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 05.10.2017 persönlich in der Justizanstalt XXXX zugestellt.

13. Gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V., VI., und VII. des Bescheides der belangten Behörde vom 14.07.2017, Zl. IFA: 1072171207 VZ: 150620729, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.10.2017, durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen unsubstantiiert vor, dass die Brüder seines Vaters ihm nach dem Leben trachten würden und deshalb eine Rückkehr in sein Heimatdorf nicht mehr möglich sei. Bei seiner Rückkehr würde er sich daher in eine ihm nicht bekannte Region begeben müssen und würde er dort als alleinstehende Person ohne familiären oder sozialen Rückhalt in eine ausweglose seine Rechte aus Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und Beweiswürdigung hätte ihm die Behörde den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Weiters führte er aus, dass das 10 jährige Einreiseverbot unverhältnismäßig hoch sei, da der mögliche Strafrahmen nur zu einem Viertel ausgeschöpft worden sei. Die Behörde habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch seinen Verbleib im Bundesgebiet bestehe. Die Behörde habe ihre negative Zukunftsprognose auf die seiner Verurteilung zugrundeliegende Straftat gestützt ohne sich ein umfassendes Bild von seiner Persönlichkeit zu machen. Hätte die Behörde diese Verfahrensfehler nicht gesetzt, hätte sie zu einer anderslautenden Entscheidung kommen müssen. Es werde daher beantragt ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen, in eventu festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und daher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen und ihm daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen, in eventu die bekämpften Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen, sowie das befristet Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer herabzusetzen und zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Der (spätestens) am 05.06.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, nicht verheiratet, der Volksgruppe Ibo zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer hat in Nigeria sechs Jahre die Grundschule besucht. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise laut eigenen Angaben nicht gearbeitet.

Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf:

01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 12 3. Fall StGB §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall, 28a (4) Z 3

SMG

§ 28a (1) 5. Fall SMG

§§ 28 (1) 1. Fall, 28 (1) 2. Fall, 28 (2) SMG

Freiheitsstrafe 42 Monate

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.07.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 08.05.2017) vollständig zitiert und entsprechend berücksichtigt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die aktuelle Fassung der obgenannten Staatendokumentation vom 07.08.2017 auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung ergeben sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität ist auszuführen, dass seinen eigenen Angaben folgend seine Freundin wieder in Italien ist und er auch keine sonstigen außergewöhnlichen Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Die strafrechtliche Verurteilung ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.11.2017.

2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Vorweg ist festzustellen ist, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegen-ständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungs-verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers.

Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Nigeria geflohen sei, da sein Vater und seine Schwester getötet worden seien und er selbst verletzt worden sei.

Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig ist und daher keine Asylrelevanz aufweist. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte, da er bei seinen Einvernahmen in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben machte. Diese Überlegung stützt sich auf die vagen, unsubstantiierten, oberflächlichen und widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche ihn letztlich dazu veranlasst haben sein Heimatland zu verlassen. Die Antworten des Beschwerdeführers blieben selbst auf Vorhalt und wiederholtem Nachfragen nicht nachvollziehbar. Diese Beweiswürdigung ist begründet. Wenn die belangte Behörde darüberhinaus in ihrer Beweiswürdigung anführt, dass er wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden ist, so gründet sich dies auf dem vorliegenden aktuellen Strafregisterauszug, der in die Beurteilung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit mit einzubeziehen war.

So konnte der Beschwerdeführer insbesondere weder ein stringentes Vorbringen hinsichtlich seiner Fluchtroute noch zu seinen familiären Verhältnissen, insbesondere zu seinen Geschwistern erstatten, bzw. verstrickte er sich hinsichtlich des Todes seines Vaters in Widersprüche, da er einerseits angab, vom Tod seines Vaters durch seine Schwester erfahren zu haben und andererseits, dass sowohl sein Vater als auch seine Schwester bei einem Überfall, wo er auch zugegen gewesen sei, getötet worden seien.

Auf den Vorhalt der belangten Behörde, dass seine Angaben in den Einvernahmen widersprüchlich seien antwortete er wörtlich: "Was ich heute gesagt habe, ist genau das gleiche was ich damals der Polizei gesagt habe."

Diese Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.

Der erkennende Richter kommt - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Dass der Beschwerdeführer darüberhinaus in seiner Beschwerde Spruchpunkt I. ausdrücklich unbekämpft gelassen hat und seine Begehren auf internationalen Schutz auf die Erteilung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten beschränkt, lässt erkennen, dass er der behördlichen Beweiswürdigung nicht konkret und substantiiert entgegen zu treten vermochte und diese somit als schlüssig und nachvollziehbar anerkannt hat.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr in sein Heimatdorf nicht mehr möglich sei und er sich bei seiner Rückkehr nach Nigeria in eine ihm unbekannte Region begeben müsste und dort als alleinstehende Person ohne familiären oder sozialen Rückhalt in eine ausweglose, seine Rechte nach Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten würde, ohne substantiiert darauf einzugehen, worin diese ausweglose Lage bestehen würde, ist dahingehend entgegen zu treten, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, selbst wenn er bis jetzt noch keiner Arbeit nachgegangen ist, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und familiärer Unterstützung mangeln würde. Sein Vorbringen in der Beschwerde ist auch hier im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,

3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 8. November 2016, herangezogen.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Es besteht daher für jeden grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.

Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 7.2017c), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 21.11.2016). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 7.2017c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde – durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 4.2017c). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 9.2016)

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).

Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016).

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 7.2017c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 3.12.2015).

Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten.

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 9.2016).

Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vgl. ÖBA 9.2016) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 21.11.2016). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 3.3.2017). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 9.2016). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 21.11.2016). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 3.3.2017). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 21.11.2016). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 21.11.2016).

Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe.

Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind.

(Quellen):

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BS – Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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