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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §81 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch den Sachwalter Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien III, Petrusgasse 2/15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. August 1999, Zl. RV/605-16/05/99, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, dem mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 21. März 1996 in der Person des Beschwerdevertreters ein einstweiliger Sachwalter beigegeben worden war, war bis Oktober 1996 Gesellschafter einer OEG. Mit Bescheid des Finanzamtes wurde Karl-Heinz S. im Sinne des § 81 Abs. 2 BAO von Amts wegen zum Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellt. Der Beschwerdeführer wurde von der Vertreterbestellung verständigt, wobei die Verständigung unbestritten im April 1997 dem Sachwalter des Beschwerdeführers zuging. Vom Beschwerdeführer wurde (durch seinen Sachwalter) dagegen keine Einwendung erhoben. Im Jänner 1999 wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers eine Kopie eines Umsatzsteuerbescheides sowie eines nach § 188 BAO ergangenen Feststellungsbescheides für 1996, welcher der OEG an den von Amts wegen bestellten Vertreter im September 1998 zugestellt worden war, übermittelt. Im Februar 1999 erhob der Beschwerdeführer (durch seinen Sachwalter) Berufung gegen den Umsatz- und Feststellungsbescheid. Diese Berufung wurde mit Bescheid vom 23. April 1999 mit der Begründung, die Berufungsfrist sei bereits am 9. Oktober 1998 abgelaufen, zurückgewiesen.
In einer dagegen erhobenen Berufung wurde die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Dies nach Wiedergabe des § 81 BAO (mit Ausnahme des Abs. 5) im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Umsatz- und Feststellungsbescheid dem bescheidmäßig bestellten Vertreter der OEG im September 1998 rechtswirksam zugestellt worden sei, weshalb die im Februar 1999 erhobene Berufung verspätet sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde die vorliegende "Verständigung vom 25.2.1997, mit welcher Karl-Heinz S. zum Zustellbevollmächtigten bestellt" (gemeint ist wohl die Verständigung vom 25. Februar 1997, mit welcher der Beschwerdeführer von der Bestellung des Karl-Heinz S. als Zustellungsbevollmächtigter benachrichtigt) worden sei, als Bescheid, gegen den Widerspruch zulässig gewesen wäre, qualifiziert habe. Die Verständigung sei jedoch kein Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel zulässig sei, wie dies auch auf der Verständigung selbst angemerkt gewesen sei. Da in § 81 Abs. 7 und 8 BAO vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt worden sei, gegen diese Art der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten Widerspruch zu erheben, hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers die Verständigung in Form eines Bescheides ausgefertigt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Zustellung des Umsatz- und Feststellungsbescheides an den amtswegig bestellten Vertreter Karl-Heinz S. nicht rechtswirksam erfolgt. Die Rechtsmittelfrist sei daher erst ab Zustellung des Umsatz- und Feststellungsbescheides an den Sachwalter (im Jänner 1999) gelaufen.
Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Sachwalter einen Widerspruch gegen die Bestellung des Karl-Heinz S., nicht erhoben habe, insofern missversteht, als darin nicht zum Ausdruck gebracht wurde, die Verständigung über die Bestellung des Karl-Heinz S. zum gemeinsamen Vertreter wäre ein - rechtsmittelfähiger - Bescheid. Die betreffende Verständigung ist tatsächlich kein Bescheid (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Seite 801). Dies ändert jedoch nichts daran, dass (anlässlich der Verständigung) die Erhebung von Einwendungen gegen die Vertreterbestellung oder Anträge auf anderweitige Vertreterbestellung zulässig sind, über welche für den Fall, dass ihnen nicht stattgegeben wird, bescheidmäßig abzusprechen ist (vgl. Stoll, aaO).
Soweit der Beschwerdeführer meint, dass in § 81 Abs. 7 und 8 BAO vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt werde, "gegen diese Art der Bestellung eines Zustellbevollmächtigten" Widerspruch zu erheben, weshalb "die Verständigung" in Form eines Bescheides ausgefertigt hätte werden müssen, missversteht der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass der in den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen angeführte Widerspruch weder die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten, noch deren Art, welche nach § 81 Abs. 2 BAO vorgegeben ist, zum Inhalt hat - die Natur des hier als zulässig normierten Widerspruches. Es handelt sich dabei nicht um ein als zulässig normiertes Rechtsmittel gegen einen Bescheid, sondern um formlose, im Gesetz als Widerspruch bezeichnete Einwendungen gegen eine sonst aufrecht bleibende Vertretungsbefugnis in bestimmten, im Detail geregelten Fällen. Die vom Beschwerdeführer gesehene Notwendigkeit auf Bescheiderlassung zur Ermöglichung eines Widerspruches ist daher nicht gegeben.
Vom Beschwerdeführer wird - im Hinblick auf § 81 Abs. 6 erster Satz BAO zu Recht - nicht in Abrede gestellt, dass eine Vertreterbestellung im Sinn des § 81 Abs. 2 zweiter Satz BAO auch im Beschwerdefall zulässig war. Mangels erhobener (formloser) Einwendungen gegen die in dieser Form tatsächlich erfolgte Vertreterbestellung nach unbestritten erfolgter Verständigung hierüber im Sinn des § 81 Abs. 2, dritter Satz BAO bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheides eine aufrechte Zustellungsbevollmächtigung des Karl-Heinz S., weshalb diese Bescheide diesem bereits im September 1998 rechtswirksam zugestellt wurden. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die im Februar 1999 erhobene Berufung verspätet war.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde nach § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 2. August 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999130209.X00Im RIS seit
21.12.2000