Entscheidungsdatum
14.11.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2175591-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit United Republic of Tanzania, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017, Zl. 1090673010/151528251/BMI-BFA_BGLD_RD zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."
III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das Einreiseverbot ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste von Ungarn kommend unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtroute führte er aus, dass er im Februar 1998 seine Heimat verlassen habe und von Kenia über die Türkei nach Griechenland gereist sei. In Griechenland habe er sich von 1998 bis 2015 aufgehalten und dort auch einen Asylantrag gestellt, wobei er nicht wisse wie dieses Verfahren ausgegangen sei. Er führte weiters an, dass er in Griechenland wegen Drogendelikte für zwei Jahre im Gefängnis gewesen sei. Nach Griechenland wolle er nicht zurück, da die finanzielle Lage in Griechenland nach der Wirtschaftskrise sehr schlecht sei und die Leute für ihre Arbeit ganz wenig bezahlt bekommen würden. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er zusammengefasst aus, dass er in seiner Heimat eine Beziehung mit einem sehr reichen Mann gehabt habe und er deshalb von seinen Nachbarn verspottet worden sei. Diese hätten seine Beziehung und seine Homosexualität seinem Vater verraten, der ihn eines Tages, als er nach Hause gekommen sei, niederstechen wollte und ihn am Arm verletzt habe, weshalb er aus Angst um sein Leben geflohen sei. In Griechenland habe er wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage nicht mehr bleiben können, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, dass seine Familie, die ihn verstoßen habe, nicht davor zurückschrecken würde ihn zu ermorden. Konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht, bzw. hätte er auch nicht mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen.
2. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 12.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Dublin Zuständigkeit von Ungarn vorliegen würde. Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde von den ungarischen Behörden mitgeteilt, dass keinerlei Informationen über den Asylwerber vorliegen würden und sich Ungarn nicht für die Prüfung des Asylantrags des Asylwerbers verantwortlich hält.
3. Am 19.01.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er befragt zu seiner Person ausführte, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger von Tansania sei. Er sei Angehöriger der Volksgruppe Mndengeleko, er sei ledig und moslemischen Glaubens. Sein Vater und seine Mutter seien beide bereits gestorben, er habe drei Jahre die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung. Vor seiner Ausreise habe er als Straßenverkäufer vor einem Kino gearbeitet und in Griechenland habe er als Obstpflücker und als Maler und Anstreicher gearbeitet. In seiner Freizeit sei er joggen oder Fußballspielen gegangen oder einfach nur zu Hause gewesen oder habe sich mit Freunden getroffen. Seine Muttersprache sei "Swahili", er spreche aber noch Englisch und Griechisch. Er führte weiters aus, dass er ledig sei und keine Kinder habe. In seinem Heimatland würde noch eine Tante von ihm leben, mit der er jedoch keinen Kontakt habe. Er habe aber noch Freunde in Tansania, mit denen er unregelmäßig Kontakt habe. Befragt zu seinem Aufenthalt in Griechenland gab er an, dass er sich illegale Papiere bei einem Rechtsanwalt besorgt habe und unter dem Namen XXXX, Staatsangehörigkeit Somalia, als Obstpflücker auf Kreta gearbeitet habe, bevor er sich im Jahr 2013 entschlossen habe, in Griechenland um internationalen Schutz anzusuchen, wobei er als Fluchtgrund angegeben habe, dass er aus Somalia wegen des Krieges geflohen sei. Er gab weiters an, dass er in Griechenland zweimal wegen Drogendelikte zu insgesamt 15 Jahren verurteilt worden sei, wovon er einmal zwei Jahre und einmal sechs Jahre im Gefängnis gewesen sei. Festgenommen worden sei er, weil er Haschisch geraucht habe. In Griechenland sei er nicht geblieben, da sich die Wirtschaftslage sehr verschlechtert habe und er dort nicht gut leben könne. Befragt zu seinem Fluchtgrund wiederholte er im Wesentlichen das im Rahmen der Ersteinvernahme gesagte und führte ergänzend aus, dass es sich bei dem Mann um einen Inder gehandelt habe, der ihn für den Sex bezahlt hätte, wobei es für ihn rein geschäftlich gewesen sei. Sein einziger Fluchtgrund sei gewesen, dass er Angst vor seinem Vater gehabt habe und Angst davor, dass dieser ihn umbringen würde, nachdem dieser von seiner Beziehung von einem seiner Freunde erfahren habe. Gefragt, ob auch andere seiner Freunde eine solche "Geschäftsbeziehung" gehabt hätten und ob solche in Tansania üblich seien, gab er wörtlich an: "Nein nur ich." "Es ist nicht üblich, aber es kann vorkommen." Er führte weiters aus, dass er nicht homosexuell sei und dies nur für Geld gemacht habe, nach diesem Geschäft habe er nie wieder gleichgeschlechtlichen Verkehr gehabt, er sei ja nicht homosexuell. Auf Vorhalt, dass sein Vater bereits gestorben sei und warum er jetzt nicht nach Tansania zurückkehren würde, antwortete er: "Ich kann mir nicht vorstellen zu Hause zu überleben. Was sollte ich denn arbeiten. Ich bin ja jetzt auch schon ziemlich alt. Es gibt in Tansania auch keinen guten Job. Es fliehen auch Leute mit besserer Ausbildung aus Tansania nach Europa." Auf die Frage, was eintreten würde, wenn er wieder in seinen Herkunftsstaat zurückreisen würde, antwortete er wörtlich: "Erstens-Wer würde mich aufnehmen. Zweitens – Ich habe Probleme mit meinem Knie – Drittens woher bekomme ich einen Job. Gefragt, ob er wieder in seinem Herkunftstaates leben könnte, wenn er die geschilderten Probleme wegen der schlechten Wirtschaft nicht hätte, antwortete er:
"Ja natürlich." Von der Möglichkeit zu den Länderberichten Stellung zu nehmen machte er ebenso keinen Gebrauch wie von der Möglichkeit Rückehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass für die Zeitung "XXXX" arbeiten würde und monatlich ca. 60 Euro verdienen würde. Gefragt, ob er in Österreich in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft leben würde antwortete er wörtlich: "Nicht wirklich. Ich habe aber in Österreich eine Freundin. Sie ist aus Kenia. Sie heißt XXXX. Sie besucht mich ab und zu und wenn wir fertig sind, geht sie wieder. Wir haben derzeit noch keinen Sex. Ich will schon, aber sie will, dass wir uns noch Zeit lassen. Es ist derzeit noch locker. Wir wohnen nicht zusammen und treffen uns nur ab und zu." In Österreich habe er keine engen familiären oder privaten Anbindungen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er seit er in Österreich sei Probleme mit seinem linken Knie habe, er sei nie in relevanter oder dauernder ärztlichen Behandlung gestanden, er nehme aber Tabletten gegen die Schmerzen und legte diverse ärztliche Befunde vor.
4. Mit Bescheid vom 23.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tansania gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Tansania zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Auch wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 18 Absatz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zuletzt erließ die belangte Behörde "gemäß Art. 11 der RL 2008/115/EG des europäischen Parlamentes und rates vom 16. Dezember 2008 iVm § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
5. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 23.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, in 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.10.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unrichtige Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtliche Beurteilung. Begründend führte im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass er seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Dazu dass die Behörde seinem Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer immer daran interessiert gewesen sei, am Verfahren mitzuwirken, er sei stets bemüht gewesen der Behörde bei der Wahrheitsfindung zu helfen, er habe sowohl in freier Erzählung als auch auf Nachfrage konkret und detailliert zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Auch im Asylverfahren würden die AVG Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe das Bundesamt nicht genüge getan. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm Asyl zuerkannt werde, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkennen, in eventu die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben, in eventu ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 erteilen, in eventu das gegen ihn erlassene Einreiseverbot zu Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren, in eventu das Eireiseverbot auf das Gebiet der Republik Österreich beschränken, in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl zurückverweisen, den Spruchpunkt betreffende der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zu beheben, zumal keine derart massiven Gründe die die Aberkennung rechtfertigen vermögen bestehen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen Staatsangehörigen von Tansania und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer hat in Griechenland im Jahr 2013 unter dem Namen XXXX, Staatsangehöriger von Somalia um internationalen Schutz angesucht.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Swahili an und ist Moslem. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer weist eine dreijährige Schulbildung auf. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise als Straßenverkäufer vor einem Kino und während seines Aufenthaltes in Griechenland als Obstpflücker, Maler und Anstreicher gearbeitet.
Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Kontakt zu Freunden in seinem Herkunftsstaat und lebt noch eine Tante von ihm in Tansania.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Varusgonarthrose im linken Knie. Der Beschwerdeführer befindet sich somit nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Tansania nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Tansania im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer weist keine strafrechtliche Verurteilung in Österreich auf. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Griechenland strafrechtlich verurteilt worden ist.
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Tansania einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.
Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Tansania mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tanhsania eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 23.10.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tansania auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine maßgebliche Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Tansania allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Tansania unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tansania.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie seinem Alter, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Der Beschwerdeführer leidet unter Zugrundelegung der im Akt beiliegenden medizinischen Befunde an einer Abnützung des linken Kniegelenkes und nimmt nach eigenen Angaben bei Schmerzen Medikamente ein, ansonsten sei er jedoch gesund.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seiner beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben.
Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.
Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität ist auszuführen, dass seinen eigenen Angaben folgend seine Freundin wieder in Italien ist und er auch keine sonstigen außergewöhnlichen Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 08.11.2017.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Griechenland strafrechtlich verurteilt worden ist, bezieht sich auf die im Akt inne liegende ECRIS Anfrage vom 12.09.2017, wonach hinsichtlich beider Identitäten keine Verurteilungen vorliegen.
2.3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Vorweg ist festzustellen ist, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.
Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers.
Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Tansania geflohen sei, da er Angst vor seinem Vater gehabt habe, da ihn dieser umbringen habe wollen und am Arm verletzt habe, nachdem er erfahren habe, dass er eine Beziehung zu einem Mann gehabt habe.
Dazu wird grundsätzlich festgehalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Die belangte Behörde zeigte im angefochtenen Bescheid auch eindeutig und fundiert auf, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagte und weshalb sie letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der aufgetretenen Unplausibilitäten seiner Schilderungen, zum Schluss gekommen ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig ist und daher keine Asylrelevanz aufweist. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass der behauptete Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht werden konnte, da er bei seinen Einvernahmen in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben machte. Diese Überlegung stützt sich auf die vagen, unsubstantiierten, oberflächlichen und widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche ihn letztlich dazu veranlasst haben sein Heimatland zu verlassen. Die Antworten des Beschwerdeführers blieben selbst auf Vorhalt und wiederholtem Nachfragen nicht nachvollziehbar. Diese Beweiswürdigung ist begründet. Wenn die belangte Behörde darüberhinaus in ihrer Beweiswürdigung anführt, dass er in Griechenland unter einer anderen Identität und Angabe eines anderen Herkunftsstaates um internationalen Schutz angesucht habe, so gründet sich dies auf seinen eigenen Angaben und der ECRIS Anfrage, die in die Beurteilung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit mit einzubeziehen war.
So führte der Beschwerdeführer an, dass der Inder, mit dem er aus rein finanziellen Erwägungen eine gleichgeschlechtliche Beziehung führte, ihn sogar habe heiraten wollen, obwohl aufgrund der Länderberichte eine solche Heirat in Tansania gar nicht möglich sei und gleichgeschlechtliche Beziehungen mit Gefängnisstrafe von bis zu 25 Jahren bestraft werden. Auch sein Vorbringen, wie sein Vater von seiner Beziehung erfahren habe und wodurch es letztlich zu dem Vorfall mit dem Messer gekommen sei, lässt jegliche Stringenz vermissen. Auch dass er auf Vorhalt der Behörde, ob solche "Geschäftsbeziehungen" in Tansania üblich seien, lediglich ausführt, dass es zwar nicht üblich sei aber vorkomme, erscheint widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde.
Wenn die Behörde darüberhinaus aufgrund seiner Angaben davon ausgeht, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, so gründet sie dies auf seinen eigenen Angaben, da er einerrseits ausführt, dass er ohne der Probleme wegen der schlechten Wirtschaft in seinem Herkunftsstaat leben könnte und andererseits, dass er sich nicht vorstellen könne zu Hause zu überleben, da er nicht wisse was er arbeiten solle, da er ja schon ziemlich alt sei und es in Tansania keinen guten Job gebe, außerdem würden auch Leute mit einer besseren Ausbildung nach Tansania fliehen.
Der erkennende Richter kommt - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
Auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27.10.2017 wird vom Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen, welches über sein Vorbringen im Administrativverfahren hinausgeht erstattet. Er moniert allgemein dass er am Verfahren mitgewirkt habe und durch seine Aussagen bemüht gewesen sei der Wahrheitsfindung zu helfen, ohne asylrelevante Tatsachen vorzubringen, wirft der Behörde vor sie habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht amtswegig ermittelt und habe das Parteiengehör nicht gewahrt ohne substantiiert darauf, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde und worin die mangelhafte Sachverhaltsermittlung bestehen würde. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme umfassend Parteiengehör zu seinem Vorbringen gewährt. Sein Vorbringen in der Beschwerde ist auch hier im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten.
Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der grundsätzlich gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine wenn auch geringgradige Schulbildung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und familiärer Unterstützung mangeln würde.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr. Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Die Regierung kooperiert im Wesentlichen mit dem Office of the UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) und anderen Organisationen um Flüchtlinge und Asylanten zu unterstützen und zu schützen. Es besteht daher für jeden grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Systematische, vom Staat gesteuerte Menschenrechtsverletzungen gibt es in Tansania nicht. Regional gibt es starke Unterschiede in der Umsetzung eines effektiven Menschenrechtsschutzes. In ländlichen Gebieten (über 70 Prozent der Bevölkerung) sind sowohl das Menschenrechtsbewusstsein der Bevölkerung wie das der Behörden am wenigsten ausgeprägt.
Pressefreiheit ist gegeben und hat ihre Grenzen im Wesentlichen in den knappen Ressourcen und begrenzten professionellen Standards des tansanischen Journalismus. Das Demonstrationsrecht wird gelegentlich unter Hinweis auf die öffentliche Sicherheit eingeschränkt. Die Unabhängigkeit der Justiz ist im Prinzip gewährleistet. Verfahrenslänge und Korruption in den Gerichten sowie überfüllte und schlecht ausgestattete Gefängnisse bleiben jedoch ein Problem und machen Justiz und Strafvollzug zu einem der großen Schwachpunkte im Menschenrechtsschutz. Die Todesstrafe ist weiterhin bei Tatbeständen wie Mord zwingend vorgeschrieben, wurde aber seit 1995 nicht mehr vollstreckt.
Religiöse und ethnische Verfolgung gibt es in Tansania nicht. Die Religionsfreiheit ist in Verfassung und Praxis garantiert. Das traditionell friedliche und tolerante Zusammenleben der einzelnen Volks- und Religionsgruppen (insbesondere von Muslimen und Christen) wird von staatlicher Seite gefördert und diskret gesteuert.
Tansania hat den Übergang zu marktwirtschaftlichen Verhältnissen weitestgehend vollzogen. Tansania ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Unter den Wirtschaftssektoren sind v. a. der Bergbau und der Tourismus Beispiele für eine ambivalente Entwicklung: Sie werden von ausländischen Unternehmen dominiert, haben aber auch in besonderer Weise zum Aufschwung der Wirtschaft beigetragen und sind die großen Hoffnungsträger der Konjunktur. Ganz allmählich scheint sich das Defizit in der Außenhandelsbilanz zu verringern: Der Bergbau - insbesondere die industrielle Goldgewinnung, aber auch der Kleinstgoldbergbau - hat hieran erheblichen Anteil, aber auch die traditionellen landwirtschaftlichen Exportkulturen wie Kaffee, Tee, Baumwolle, Sisal, Cashewnüsse und Blumen. Zu den wichtigsten Abnehmerländern zählen Indien, China und Japan in Asien sowie die Niederlande und Deutschland in Europa. Importiert werden v.a. Maschinen und Fahrzeuge, Erdöl und chemische Erzeugnisse, Produktionsmittel und Konsumartikel. Der wichtigste Handelspartner ist hier China, gefolgt von Indien, Südafrika, USA, Großbritannien, Japan und Deutschland. Die Staaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft (Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania, Uganda) haben seit dem 1. Januar 2010 eine uneingeschränkte Zollunion, ab dem 1. Juli sogar einen gemeinsamen Markt, der u.a. durch den freien Verkehr von Waren, Kapital und Arbeitsplätzen gekennzeichnet ist. Um der Privatwirtschaft den Zugang zu den Märkten der umliegenden Länder zu erleichtern, wurden in Tansania 'Export Processing Zones' eingerichtet. Die Landwirtschaft wird noch lange einen großen Anteil am Bruttoinlandsprodukt des Agrarstaates Tansania halten. Sie dient vier Fünfteln der Bevölkerung der eigenen Subsistenz, bzw. ist deren wichtigste Einnahmequelle. Das Hauptnahrungsmittel ist ein dicker Maisbrei (Ugali), der häufig mit Bohnen oder Blattgemüse und - wenn verfügbar - Fleisch verzehrt wird. Die Landwirte haben zwar von der Deregulierung der Märkte profitiert, allerdings ist das Gesamtniveau der landwirtschaftlichen Produktion nach wie vor ausgesprochen niedrig, so dass es regional immer wieder zu Hungersnöten kommt. Wie in anderen afrikanischen Ländern bleibt der ländliche Raum weit hinter den Entwicklungen in den Städten zurück: Während auf dem Land selbst die Stromversorgung vielerorts eine vage Zukunftsvision ist, wird in den Städten längst mit kabellosen Internet-Verbindungen weltweit kommuniziert. Die Fischerei spielt nicht nur an der Küste, sondern auch an den großen Seen, insbesondere dem Viktoriasee, eine große Rolle - vielfach verbunden mit einer hohen Umweltbelastung. Per Definition ist der informelle Sektor jener Teil der Volkswirtschaft, der nicht in der offiziellen Statistik erfasst ist. Amtliche Schätzungen gehen jedoch davon aus, dass de facto mehr als die Hälfte des Volkseinkommens von 'fliegenden Händlern' (Wamachingas), Straßenküchen (Mama Lishe) und anderen Tätigkeiten im 'Heiße-Sonne-Sektor' (Jua-Kali-Sektor) Tansanias erwirtschaftet wird. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und häufig technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es gibt im Land immer wieder Engpässe in der Versorgung mit Medikamenten. Das staatlich geführte Gesundheitssystem in Tanzania ist wie auch die Verwaltungsebenen des Landes hierarchisch gegliedert. Es werden mehrere Versorgungsebenen unterschieden. Der Aufbau entspricht einer Pyramide, an deren Spitze sich die wenigen Zentralkrankenhäuser (z.Zt. 4 Consultant Hospitals) befinden, die sich nach teuren internationalem Standard orientieren. Ihre Funktion als Referenzkrankenhäuser können sie nur bedingt wahrnehmen. Dies scheitert z.B. allein schon an der schlechten Infrastruktur des Landes, an fehlenden Strassen und mangelhaften Kommunikationsmöglichkeiten von den entlegenen Regionen in die Städte. Problematisch ist die ungleiche Verteilung der finanziellen Mittel. Hieraus erklären sich manche Probleme der medizinischen Versorgung. Nach Morley und Diesfeld gilt ganz allgemein für Entwicklungsländer:
85 % der Gesundheitsausgaben kommen den wenigen Zentral- und Schwerpunktkrankenhäuser zugute. Diese erreichen aber nur 10 % der Bevölkerung. Lediglich der Rest, nämlich 15% der finanziellen Mittel, stehen für die Versorgung von 90% der Bevölkerung zur Verfügung steht.
Die Regierung kooperierte üblicherweise mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen, jedoch wurde die Rückführung von Flüchtlingen gefördert um den Zustrom von neuen Flüchtlingen einzuschränken.
(Quellen):
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(GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit:
Tansania – Geschichte & Staat, Oktober 2012, http://liportal.giz.de/tansania/geschichte-staat.html, Zugriff 08.03.2013)
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(AI – Amnesty International: Menschenrechtsbericht Tansania, 24.05.2012,
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/tansania?destination=node%2F3023, Zugriff 04.03.2013)
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(AA – Auswärtiges Amt: Innenpolitik Tansania, Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tansania/Innenpolitik_node.html, Zugriff 04.03.2013)
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(AI – Amnesty International: Menschenrechtsbericht Tansania, 24.05.2012,
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/tansania?destination=node%2F3023, Zugriff 04.03.2013)
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(USDOS – U.S.Department of State: Country Report on Human Rights Practices – Tanzania, 24.05.2013)
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(AA – Auswärtiges Amt: Tansania Wirtschaft, Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tansania/Wirtschaft_node.html, Zugriff 08.03.2013)
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(AA – Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise Tansania, Stand 04.03.2013,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TansaniaSicherheit_node.html, Zugriff 04.03.2013)
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(Medizinische Missionshilfe: Tansania – Struktur Gesundheitssystem, kein Datum,
http://www.mmh-mms.com/gesundheitsversorgung/gesundheitssystem-in-tanzania/index.php, Zugriff 04.03.2013)
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(AI – Amnesty International: Menschenrechtsbericht Tansania, 24.05.2012,
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/tansania?destination=node%2F3023, Zugriff 04.03.2013)
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen könnte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. ....
(4) Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ".
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1 und Ziffer 2, sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ...
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) (3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.– 8. Frist für die freiwillige Ausreise