RS Vfgh 2017/9/21 G217/2017

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
AnerbenG §18

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags mangels Präjudizialität der (ausdrücklich) angefochtenen (Stamm-)Fassung der angefochtenen Regelung im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht

Rechtssatz

Die Antragstellerin begehrt ausdrücklich (nur) die Aufhebung von §18 AnerbenG idF BGBl 106/1958. Diese Fassung - es handelt sich dabei um die Stammfassung der angefochtenen Regelung - stellt jedoch nicht die im Verfahren vor dem Bezirksgericht angewendete Fassung dar. Das Erstgericht wendete die derzeit geltende Fassung BGBl I 87/2015, in Kraft getreten am 01.01.2017, an. Die (ausdrücklich) angefochtene Fassung BGBl 106/1958 ist daher nicht präjudiziell.

Daran vermag auch der Umstand, dass die Antragstellerin mit der sinngemäßen Wiedergabe der aktuellen Fassung des §18 AnerbenG auf diese Bezug nimmt, nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • G217/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2017 G217/2017

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G217.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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