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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Regelung der StPO über das Widerspruchsrecht gegen die Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern als zu eng gefasstRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "von der Sicherstellung betroffene oder anwesende" in §112 Abs1 StPO idF BGBl I 29/2012.
Bei systematischer, die unmittelbar vor der (den Widerspruch regelnden) Bestimmung des §112 StPO enthaltene, auf die Mitwirkungspflicht bei der Sicherstellung bezogene Vorschrift des §111 Abs1 StPO mitberücksichtigender Auslegung des um die angefochtene Wortfolge bereinigten §112 Abs1 StPO würde die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt: §111 Abs1 leg cit verpflichtet jene Person zur Herausgabe, welche die sicherzustellenden Gegenstände und Vermögenswerte in ihrer Verfügungsmacht hat. Angesichts dessen wäre selbst im Fall der Aufhebung des bekämpften Teiles des §112 Abs1 leg cit nach der dann verbleibenden Textierung dieser Bestimmung "die Person", der ein Widerspruchsrecht zustünde, (weiterhin) nur jener Geheimnisträger, in dessen Gewahrsame sich die schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger befinden.
Demgegenüber würde im Fall der Aufhebung der hier angefochtenen Wortfolge der verbleibenden Bestimmung ihrem Wortlaut nach ein Inhalt zukommen, der dem Gesetzgeber nicht zusinnbar wäre: Nach Aufhebung des bekämpften Satzteils "von der Sicherstellung betroffene oder anwesende" würde der verbleibende Wortlaut des §112 Abs1 StPO nämlich dazu führen, dass jeder Person (iS eines Geheimnisträgers bzw jener Person, die das Anwesenheitsrecht des jeweiligen Geheimnisträgers substituiert) - und zwar unabhängig davon, ob diese die schriftlichen Aufzeichnungen oder den Datenträger jemals in ihrer Verfügungsmacht hatte - ein Widerspruchsrecht eingeräumt wäre. Dies gäbe der Vorschrift aber einen vom Gesetzgeber nicht gewollten Sinngehalt und käme einem positiven Akt der Gesetzgebung gleich, der dem VfGH nicht zukommt.
Welcher der beiden Auslegungsvarianten man auch anhängt, erweist sich das Aufhebungsbegehren jedenfalls als zu eng gefasst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, StrafprozessrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G83.2017Zuletzt aktualisiert am
23.11.2017