RS Vfgh 2017/9/21 G184/2017

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
BAO §131b Abs4
RegistrierkassensicherheitsV §20 Abs4
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der BAO über die Möglichkeit der bescheidmäßigen Feststellung der Manipulationssicherheit eines geschlossenen elektronischen Registrierkassensystems als zu eng gewählt und mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §131b Abs4 BAO.

Die antragstellende Gesellschaft wendet sich im Wesentlichen gegen den Umstand, dass nach §131b Abs4 BAO nur jene Unternehmer antragsbefugt seien, die ein geschlossenes Gesamtsystem verwenden und eine hohe Anzahl von Registrierkassen im Inland in Verwendung hätten. Sie geht erkennbar davon aus, dass die Verwendung von bloß zwei Registrierkassen jedenfalls nicht unter §131b Abs4 BAO zu subsumieren sei. Die Tatbestandsvoraussetzung der Verwendung einer "hohen Zahl von Registrierkassen" wird jedoch überhaupt erst durch §20 Abs4 RegistrierkassensicherheitsV spezifiziert, wonach darunter ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verstehen ist, das mit mehr als 30 Registrierkassen verbunden ist. Der Anfechtungsumfang ist daher zu eng gewählt.

Im Übrigen keine Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft im Einzelnen.

Die antragstellende Gesellschaft hat es insbesondere verabsäumt, darzulegen, worin der Wettbewerbsvorteil zu erblicken ist, der großen Unternehmen durch §131b Abs4 BAO eingeräumt wird, weshalb vor dem Hintergrund des Antragsvorbringens - selbst für den Fall der richtigen Abgrenzung des Anfechtungsumfanges - die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.

Entscheidungstexte

  • G184/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2017 G184/2017

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Finanzverfahren, Registrierkassenpflicht, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G184.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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