RS Vfgh 2017/9/21 G206/2017

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

22/03 Außerstreitverfahren

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
AußStrG §127

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des AußStrG über den Rekurs im Bestellungsverfahren betr einen Verfahrenssachwalter; kein zulässiges Rechtsmittel erhoben

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §127 AußStrG.

§127 AußStrG idF BGBl I 92/2016 schränkt den Kreis der rekursberechtigten Personen ein; die Einschreiterin im verfassungsgerichtlichen Verfahren gehört nicht zu diesem Personenkreis. Der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 26.07.2017 ist sohin unzulässig, weswegen sich der Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG als unzulässig erweist.

Der VfGH sieht sich aus Anlass dieses Antrages nicht veranlasst, ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung des §127 AußStrG idF BGBl I 92/2006 einzuleiten. Nach der Rechtsprechung des VfGH gibt es grundsätzlich keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, einen Instanzenzug gegen eine Entscheidung eines Gerichtes vorzusehen (vgl. VfGH 15.03.2017, G219/2016 ua). Darüber hinaus liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, den Rekurs gegen eine gerichtliche Sachwalterbestellung nur jenen nächsten Angehörigen einzuräumen, die gemäß §284e Abs2 ABGB im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen sind.

Entscheidungstexte

  • G206/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2017 G206/2017

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Zivilprozess, Rechtsmittel, Sachwalterbestellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G206.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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