TE Vwgh Beschluss 2017/10/17 Ra 2016/01/0313

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Index

E3R E19104000;
E6J;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
62016CJ0490 A. S. VORAB;
62016CJ0646 Jafari VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/01/0314 Ra 2016/01/0316 Ra 2016/01/0315

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision 1. der Z D, 2. des R Y, 3. des F Y,

4. der F Y, alle in M, alle vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen die Erkenntnisse vom 21. Juni 2016, 1) Zl. W144 2127239-1/5E, 2) Zl. W144 2127245- 1/5E, 3) Zl. W144 2127250-1/5E und 4) Zl. W144 2127253-1/5E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch

des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revisionswerber führen zur Zulässigkeit ihrer Revision im Wesentlichen aus, es fehle an Rechtsprechung zur Frage, ob das in Art. 13 Dublin III-VO normierte notwendige Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts erfüllt sei, wenn den betroffenen Personen, wie hier, auf Basis von humanitären Erwägungen, die ihren Niederschlag insbesondere in Art. 5 Abs. 4 lit c des Schengener Grenzkodex fänden, entweder die Einreise in diesen Mitgliedstaat und/oder die Durchreise durch diesen aufgrund der an diesen Staat gerichteten Zusicherung der Aufnahme eines Asylsuchenden eines anderen Mitgliedstaats gestattet worden sei.

5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH vom 26.6.2014, Ra 2014/03/0005, und vom 28.2.2014, Ro 2014/16/0010).

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 26.7.2017, in den Rechtssachen C-646/16, Jafari, und C- 490/16, A.S., mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 20.9.2017, Ra 2016/19/0303 bis 0304, näher befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist der Ansicht der Revisionswerber, ihre von Serbien erfolgte Einreise nach Kroatien sei nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung illegal erfolgt, nicht beizupflichten.

7 Es kann dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es, wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuvor, von einer Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ausging.

8 Die Revision war sohin mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010313.L00

Im RIS seit

23.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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