TE Vwgh Beschluss 2017/10/17 Ra 2016/01/0262

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Index

E3R E19104000;
E6J;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
62016CJ0490 A. S. VORAB;
62016CJ0646 Jafari VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/01/0263 Ra 2016/01/0265 Ra 2016/01/0264

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien

1. K A, 2. F A, 3. A A, 4. M A, alle in W, alle vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen die Erkenntnisse vom 19. September 2016,

1)

Zl. W161 2134614-1/2E, 2) Zl. W161 2134615-1/2E,

3)

Zl. W161 2134616-1/2E und 4) Zl. W161 2134617-1/2E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revisionswerber führen zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision im Wesentlichen aus, dass entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts kein "illegaler" Grenzübertritt im Sinne des Art. 13 Dublin III-Verordnung vorliege, weil ihnen infolge humanitärer Erwägungen auf Basis des Schengener Grenzkodex die Einreise von Serbien nach Kroatien - sowie in weiterer Folge die Durchreise durch Slowenien und die Weiterreise nach Österreich - gestattet worden sei.

5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26.6.2014, Ra 2014/03/0005, und vom 21.2.2017, Ra 2016/18/0253).

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen C-646/16, Jafari, und C-490/16, A.S., ergangenen Urteilen des EuGH je vom 26.7.2017 mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 20.9.2017, Ra 2016/19/0303 bis 0304, näher befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist der Ansicht der revisionswerbenden Parteien, ihre von Serbien erfolgte Einreise nach Kroatien sei nicht im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung illegal erfolgt, nicht beizupflichten.

7 Es kann dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht entgegengetreten werden, wenn es von der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ausging.

8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010262.L00

Im RIS seit

23.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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