TE Vwgh Beschluss 2017/10/17 Ra 2016/01/0254

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Veröffentlicht am 17.10.2017
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Index

E3R E19104000;
E6J;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
62016CJ0490 A. S. VORAB;
62016CJ0646 Jafari VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;

Beachte

* EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0646 B 26. Juli 2017 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/01/0255 Ra 2016/01/0257 Ra 2016/01/0256

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. M K I, 2. A S, 3. N I, 4. O I, alle in W, alle vertreten durch Mag. Andreas Jeidler, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2016, Zlen. 1) W144 2133824-1/3E, 2) W144 2133828-1/3E, 3) W144 2133826- 1/3E und 4) W144 2133827-1/3E, betreffend § 5 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2016 wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. August 2016, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen worden waren und ausgesprochen worden war, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Kroatien zur Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, und mit denen weiters die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet worden war, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision (zusammengefasst) vor, dass in ihrem Falle die Ein- bzw. Durchreise in die Republik Kroatien bzw. nach Österreich durch staatlich organisierte Maßnahmen erfolgt sei und sich daher die Frage stelle, ob in einem solchen Fall überhaupt eine illegale Einreise nach Art. 13 der Dublin III-Verordnung vorliege. Zu dieser Frage bestehe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung, ihr komme auch im Hinblick auf die hohe Zahl betroffener Flüchtlinge grundsätzliche Bedeutung zu.

6 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra2016/19/0354 bis 0356, mwN).

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 26.7.2017 in den Rechtssachen C-646/16, Jafari, und C-490/16, A.S., mit den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in seinem Erkenntnis vom 20.9.2017, Ra 2016/19/0303 und 0304, näher befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

8 Aus den dort genannten Gründen ist der Ansicht der revisionswerbenden Parteien, ihre von Serbien erfolgte Einreise in Kroatien sei nicht im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung illegal erfolgt, nicht beizupflichten. Wie sich aus den dortigen Ausführungen ferner ergibt, ändert es an dieser Beurteilung nichts, wenn die Einreise der revisionswerbenden Parteien von den Behörden geduldet und ihre Weiterreise von den Behörden organisiert gewesen sein sollte.

9 Die Revision war sohin mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010254.L00

Im RIS seit

23.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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