Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Eine Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und der Revisionsgründe unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" erfolgt und überdies eine eigene Rubrik für die Revisionsgründe vorhanden ist, zumal sich die Ausführungen unter der Überschrift "Rechtliche Begründung der Revision" bloß als Wiederholung der zuvor unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" getätigten Ausführungen darstellen (vgl. - dort bezogen auf Darlegungen im Rahmen der Revisionsgründe, die sich inhaltlich bloß als Verweis auf die Begründung für die Zulässigkeit dargestellt haben - den B vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0300).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190238.L03Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018