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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs1Rechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 7. Juni 2016, C-155/15, Karim, ausgeführt, dass in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO dem Mitgliedstaat, bei dem der neue Asylantrag gestellt worden ist, die Verpflichtung auferlegt, auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Asylantrags zuständig ist (Hinweis E vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0078). Der Revisionswerber hat bereits in seiner Erstbefragung behauptet, nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Bulgarien nach Afghanistan "zurückgeschoben" worden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen. Im Fall der Richtigkeit seines Vorbringens ist ein Aufenthalt des Revisionswerbers außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von mehr als drei Monaten in einem Zeitraum von ungefähr elf Monaten nicht auszuschließen, womit aber eine Zuständigkeit Bulgariens erloschen wäre (vgl. für den Fall einer tatsächlichen Abschiebung auch Art. 19 Abs. 3 der Dublin III-VO).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0155 Karim VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190034.L02Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021