RS Vwgh 2017/10/18 Ra 2017/19/0034

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Veröffentlicht am 18.10.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs3
62015CJ0155 Karim VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 7. Juni 2016, C-155/15, Karim, ausgeführt, dass in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger nach der Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO dem Mitgliedstaat, bei dem der neue Asylantrag gestellt worden ist, die Verpflichtung auferlegt, auf der Grundlage der Vorschriften der Verordnung das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats durchzuführen, der für die Prüfung des neuen Asylantrags zuständig ist (Hinweis E vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0078). Der Revisionswerber hat bereits in seiner Erstbefragung behauptet, nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Bulgarien nach Afghanistan "zurückgeschoben" worden zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen. Im Fall der Richtigkeit seines Vorbringens ist ein Aufenthalt des Revisionswerbers außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von mehr als drei Monaten in einem Zeitraum von ungefähr elf Monaten nicht auszuschließen, womit aber eine Zuständigkeit Bulgariens erloschen wäre (vgl. für den Fall einer tatsächlichen Abschiebung auch Art. 19 Abs. 3 der Dublin III-VO).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0155 Karim VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190034.L02

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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