Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/19/0353 Ra 2016/19/0352Rechtssatz
§ 10 Abs. 3 BFA-VG 2014 stellt eine Sonderbestimmung über die gesetzliche Vertretung mündiger Minderjähriger dar. Unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu den Vorgängerbestimmungen und den Intentionen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass sich die gesetzliche Vertretung eines mündigen Minderjährigen zwar generell nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet, jedoch für das Zulassungsverfahren im Speziellen Abweichungen bestehen. Diese Ausführungen gelten - soweit § 10 Abs. 6 BFA-VG 2014 in Bezug auf das Asylverfahren nicht Sonderregelungen trifft -
sinngemäß auch für unmündige Minderjährige, zumal § 10 Abs. 6 BFA-VG 2014 festlegt, dass "im Übrigen" Abs. 3 (und Abs. 5) des § 10 BFA-VG 2014 gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190351.L05Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017