RS Vwgh 2017/10/18 Ra 2016/19/0351

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Veröffentlicht am 18.10.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §9;
BFA-VG 2014 §10 Abs3;
BFA-VG 2014 §10 Abs5;
BFA-VG 2014 §10 Abs6;
BFA-VG 2014 §10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/19/0353 Ra 2016/19/0352

Rechtssatz

§ 10 Abs. 3 BFA-VG 2014 stellt eine Sonderbestimmung über die gesetzliche Vertretung mündiger Minderjähriger dar. Unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zu den Vorgängerbestimmungen und den Intentionen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass sich die gesetzliche Vertretung eines mündigen Minderjährigen zwar generell nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richtet, jedoch für das Zulassungsverfahren im Speziellen Abweichungen bestehen. Diese Ausführungen gelten - soweit § 10 Abs. 6 BFA-VG 2014 in Bezug auf das Asylverfahren nicht Sonderregelungen trifft -

sinngemäß auch für unmündige Minderjährige, zumal § 10 Abs. 6 BFA-VG 2014 festlegt, dass "im Übrigen" Abs. 3 (und Abs. 5) des § 10 BFA-VG 2014 gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190351.L05

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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