TE Vwgh Beschluss 2000/8/3 99/15/0170

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Veröffentlicht am 03.08.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §290 Abs1;
BAO §6;
GewStG §4 Abs1;
UStG 1972 §19 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, in der Beschwerdesache 1. des JK in W, und 2. des WH in W, beide vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IX) vom 2. April 1999, RV/5-06/05/99, betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1993, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem an die "J.Köchelhuber & W.Hajek Ges.n.b.R." gerichteten angefochtenen Bescheid, der das Ausfertigungsdatum 2. April 1999 trägt, entschied die belangte Behörde über Berufungen betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1993.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, 1. von Johann Köchelhuber und 2. von Walter Hajek erhobene Beschwerde. In der Beschwerde wird dargelegt, dass der angefochtene Bescheid nach Ansicht der Beschwerdeführer ins Leere gegangen sei, weil die angesprochene Gesellschaft nach bürgerlichem Recht im Jahr 1994 aufgelöst worden sei und somit nicht mehr bestehe. Die Beschwerde gegen den "(Schein)bescheid" werde aus advokatorischer Vorsicht erhoben.

Über Aufforderung gab die belangte Behörde bekannt, dass die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (am 1. Juli 1999) bereits aufgelöst und beendet gewesen sei.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. den hg. Beschluss vom 6. April 1994, 91/13/0234).

Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs 1 lit c BAO in den Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

§ 191 Abs 2 BAO lautet:

"Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs 1 lit a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs 1 lit c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind".

Gemäß § 19 Abs 1 UStG 1972 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein (vgl. Kolacny/Mayer, UStG, Anm. 1 zu § 19).

Gemäß § 4 Abs 1 GewStG ist Steuerschuldner der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner; bei Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind) ist auch die Gesellschaft als solche Gesamtschuldner.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 191 Abs. 1 lit c BAO in Verbindung mit § 191 Abs. 2 leg. cit., dass dort, wo der Abgabenbehörde nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs. 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht (vgl den hg Beschluss vom 14. September 1993, 93/15/0080). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. März 1997, 96/15/0118, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht, keine Rechtswirkungen entfaltet. Auch Umsatzsteuerbescheide und Gewerbesteuerbescheide, die nach Beendigung einer Personengesellschaft an diese ergehen, können keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 91/14/0140).

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die JK&WH Ges.n.b.R. jedenfalls im Zeitpunkt der (versuchten) Zustellung der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Erledigung der belangten Behörde nicht mehr bestanden hat. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist sohin an eine nicht mehr existierende Gesellschaft ergangen und konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten. (vgl. nochmals das hg Erkenntnis 96/15/0118).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. August 2000

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150170.X00

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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