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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §21;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2016/19/0353 Ra 2016/19/0352Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/19/0007 E 25. Februar 2016 RS 2Stammrechtssatz
Personen, die nicht prozessfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten (Hinweis B vom 23. September 2014, 2013/01/0179, mwN). Zudem enthält das BFA-VG 2014 betreffend die gesetzliche Vertretung Minderjähriger sowie die von einem oder mehreren gesetzlichen Vertretern gesetzten Prozesshandlungen weitere Regelungen, insbesondere auch für jenen Fall, in dem die Interessen eines Minderjährigen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können (vgl. dazu in erster Linie die Bestimmungen des § 10 BFA-VG 2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016190351.L02Im RIS seit
22.11.2017Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017