RS Vwgh 2017/10/18 Ra 2016/11/0176

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Veröffentlicht am 18.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0042 B 24. Juni 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110176.L01

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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