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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Landes Steiermark, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schillerplatz 1, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016, Zl. W115 2000912-1/55E, betreffend Einstellung eines Verfahrens nach § 8 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Behindertenausschuss beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark; mitbeteiligte Partei: A P in S), den Beschluss
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 hatte die revisionswerbende Partei die Kündigung des am 1. Juli 1997 begründeten Dienstverhältnisses zwischen ihr und dem Mitbeteiligten zum 31. Oktober 2008 ausgesprochen.
2 Mit Bescheid vom 24. Mai 2012 war dem Mitbeteiligten im Instanzenzug die Eigenschaft eines begünstigten Behinderten ab 26. Mai 2008 zuerkannt worden.
3 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 hatte der Behindertenausschuss beim Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, dem Antrag der revisionswerbenden Partei vom 30. August 2012 auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung (per 31. Oktober 2008) des Mitbeteiligten als Dienstnehmer der revisionswerbenden Partei gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG stattgegeben.
4 Dagegen hatte der Mitbeteiligte Berufung an die damals zuständige Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben, die den Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung mit Bescheid vom 21. Februar 2013 abgewiesen und im Übrigen die Rechtssache zur Prüfung der Frage, ob die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung erteilt werden könne, zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheids an die Erstbehörde zurückverwiesen hatte.
5 Dieser Bescheid war auf Grund einer dagegen seitens der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2013, Zl. 2013/11/0111, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben worden.
6 Mit Schriftsatz vom 5. April 2016 teilte die revisionswerbende Partei dem nunmehr zur Entscheidung über die wieder offene Beschwerde (ehemals Berufung) des Mitbeteiligten zuständigen Verwaltungsgericht mit, dass das Dienstverhältnis mit dem Mitbeteiligten gemäß § 129 Abs. 1 Z 6 iVm § 186 Abs. 9 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (in Folge: L-DBR) per 23. Februar 2016 auf Grund eines einjährigen Krankenstandes ex lege erloschen sei. Es bestehe aber weiterhin ein rechtliches Interesse an der Erteilung der nachträglichen Zustimmung zur Kündigung des Mitbeteiligten.
7 Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ein. Es ging davon aus, dass das zwischen den Parteien geschlossene Dienstverhältnis wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit gemäß § 129 Abs. 1 Z 6 iVm § 186 Abs. 9 L-DBR mit 23. Februar 2016 aufgelöst worden sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte es fallbezogen im Wesentlichen Folgendes aus: Auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses des Mitbeteiligten kraft Gesetzes sei die Beschwerde inhaltlich gegenstandslos geworden, weil es keiner Kündigung und somit auch keiner behördlichen Zustimmung zur Kündigung mehr bedürfe. Das Beschwerdeverfahren sei daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen gewesen.
Die Erhebung einer ordentlichen Revision sei mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig.
8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten vorgelegte außerordentliche Revision.
9 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung; der Mitbeteiligte legte Urkunden vor.
10 Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
11 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. dazu etwa VwGH 19.2.2016, Ra 2016/02/0003, mwN).
14 Ein solcher Fall liegt hier vor:
15 Als Rechtsfolge der vom Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 1 VwGVG vorgenommenen Einstellung des Beschwerdeverfahrens ist der mit Beschwerde angefochtene behördliche Bescheid vom 6. Dezember 2012, mit dem die von der Revisionswerberin beantragte nachträgliche Zustimmung zur Kündigung (per 31. Oktober 2008) erteilt worden war, in Rechtskraft erwachsen. Durch diese Entscheidung kann die Revisionswerberin daher nicht in Rechten verletzt worden sein.
16 Die Revision war daher - in dem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2017
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110176.L00Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021