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E6JNorm
GO BVwG 2014 §20 Abs1Rechtssatz
Eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels ERV beim BVwG nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO BVwG 2014 festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision ist im Hinblick auf § 20 Abs. 6 GO BVwG 2014 verspätet (Hinweis VwGH vom 11.9.2017, Ra 2017/18/0253, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist mangels einer unionsrechtlichen Harmonisierung dieser Regeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, diese festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; vgl. EuGH 8.6.2017, Vinyls Italia SpA, C-54/16, Rn. 26). Die in § 20 Abs. 1 GO BVwG 2014 festgesetzten Amtsstunden gelten unterschiedslos für alle vergleichbaren Sachverhalte. Dass durch diese Regelung die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, ist nicht zu sehen.
Gerichtsentscheidung
62016CJ0054 Vinyls Italia VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010295.L01Im RIS seit
06.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021