RS Vwgh 2017/10/25 Ra 2017/11/0258

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §69 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs2 Z1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGVG 2014 §32 Abs1;

Rechtssatz

Mit der Abweisung der gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde gerichteten Beschwerde durch das VwG ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und entfaltet bindende Wirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0039). Daran ändert die Einbringung einer außerordentlichen Revision durch den Revisionswerber nichts (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0150, mwN). Vielmehr könnte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls einen Wiederaufnahmegrund bilden (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110258.L01

Im RIS seit

23.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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