Norm
PVG §9 Abs1 erster SatzSchlagworte
Zuständigkeit von PVO; Zuständigkeit des ZA bei Dienstbehörde ZentralleitungText
A 11-PVAB/17-5
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des A, dessen Dienstverhältnis zum Bundesministerium für *** mit Dienstgebermitteilung vom 13. Juni 2017 vorzeitig aufgelöst wurde, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses beim XY (DA) im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des Antragstellers auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:
Der Antrag vom 13. Juli 2017 wird gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016, mangels Zuständigkeit des DA zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller beantragt mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017, die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA wegen Verletzung der zwingenden Bestimmungen des § 10 Abs. 9 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. i des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) festzustellen, nach welchen der DA bei einer beabsichtigten Kündigung oder Entlassung nicht nur verständigt werden müsse, sondern auch aktiv an diesem Verfahren mitzuwirken habe, und diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht erfüllt worden wären.
Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz PVG ist der DA zur Erfüllung aller jener in § 2 PVG umschriebenen Maßnahmen berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind.
Nach § 14 Abs. 1 lit. a PVG ist es Aufgabe des Zentralausschusses (ZA), in Angelegenheiten des § 9 mitzuwirken, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der ZA errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten DA und Fachausschüsse (FA) hinausgehen.
Das XY ist eine nachgeordnete Dienststelle des Ressorts, für die kein FA besteht. Dienstbehörde für das XY ist die Zentralleitung des Bundesministeriums für ***, die daher auch für die Kündigung und Entlassung von Bediensteten des XY zuständig ist.
Somit sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 lit. a PVG gegeben und hat der ZA – und nicht der DA beim XY – auf der Ebene der Dienstbehörde an Kündigungen und Entlassungen von Bediensteten des XY mitzuwirken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19. Juli 2017
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.11.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017