Norm
PVG §6 Abs8Schlagworte
Beschlüsse der DV; Wünsche etc. der BedienstetenRechtssatz
Im vorliegenden Fall handelte es sich, was wie bereits erwähnt im Verfahren unbestritten blieb, jedoch um keinen Beschluss der DV, sondern um einen Wunsch aus dem Kollegium. Nach § 31 PVGO hat sich der DA mit den an ihn aus dem Kreise der Bediensteten herangetragenen Wünschen, Anregungen etc. auseinanderzusetzen, ist dabei in der inhaltlichen Beurteilung der an ihn herangetragenen Anliegen aber ebenso frei wie bei der Beurteilung von Beschlüssen der DV. Der frühere DA hat sich entsprechend den Vorgaben des PVG verhalten, indem er sich mit dem in der DV geäußerten Wunsch nach Mediation aus dem Kollegium auseinandergesetzt und darüber beraten hat, wobei er letztlich zu dem Schluss kam, für eine erfolgreiche Mediation müsse die Bereitschaft dazu bestehen, was aber an der Schule nicht der Fall war, weshalb der DA in gesetzmäßiger Geschäftsführung in dieser Angelegenheit keine weiteren Schritte setzte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.8.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017