Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Herstellung des Einvernehmens zwischen DA und DL; DiensteinteilungRechtssatz
Im Verfahren unbestritten blieb, dass der DA zunächst vom DL nicht in diese Angelegenheit eingebunden wurde, aber auf Ersuchen von A beim DL nachfragte, warum A in diesem Jahr nicht berücksichtigt wurde. Der DL begründete seine Entscheidung dem DA gegenüber damit, dass A schon „voll“ sei und in ihren Wünschen angegeben habe, keinesfalls mehr Stunden zu wollen, aber eine andere Kollegin noch „vollgemacht“ werden musste. Gleichfalls unbestritten im Verfahren blieb, dass A in ihren Wünschen an den DL angegeben hatte, keinesfalls mehr Stunden zu wollen. Der DA betrachtete die Erklärung des DL als durchaus schlüssig und unternahm daher keine weiteren Schritte. Damit war das Einvernehmen zwischen DA und DL in dieser Angelegenheit hergestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2017:A.8.PVAB.17Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017